Normen
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §61 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §61 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Oktober 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, die belangte Behörde, den auf § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützten Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes ab. Außerdem wurde ein erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellter Antrag zurückgewiesen.
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof begann im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Zustellung an den beigegebenen Verfahrenshelfer am 8. Jänner 2014. Die am 19. Februar 2014 zur Post gegebene Revision, die nur die im Instanzenzug ergangene Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers nach § 69 Abs. 2 FPG bekämpft, erweist sich daher als fristgerecht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des hier analog anzuwendenden § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass die belangte Behörde die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Einzelfallprüfung unterlassen habe. Dieser Vorwurf trifft freilich nicht zu, weil der bekämpfte Bescheid nicht nur - wie behauptet - "generelle Betrachtungen" enthält, sondern auch - fallbezogen noch ausreichend - die spezifische Situation des Revisionswerbers in den Blick nimmt. Dass die Gefährdungsprognose der belangten Behörde nicht an Überlegungen des die seinerzeitige bedingte Entlassung des Revisionswerbers aussprechenden Strafgerichtes orientiert ist und dass die belangte Behörde im Rahmen der Gefährdungsprognose das Verhalten des Revisionswerbers während der Strafhaft "nur eingeschränkt" berücksichtigte, steht aber mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096, oder vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0152, einerseits sowie das den Revisionswerber selbst betreffende hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0418, oder das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0121, andererseits).
Dass der Revisionswerber an der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte, begründet für sich betrachtet weder eine Verletzung der Verhandlungspflicht noch des Parteiengehörs. Auch insofern liegt daher der vom Revisionswerber behauptete "Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" nicht vor.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit nicht gegeben. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien auf Grund der genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 28. August 2014
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