Normen
32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art15 Abs2;
32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art15 Abs3;
AsylG 2005 §66 Abs1;
BFA-VG 2014 §50 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art15 Abs2;
32005L0085 Verfahrens-RL Flüchtlingseigenschaft Art15 Abs3;
AsylG 2005 §66 Abs1;
BFA-VG 2014 §50 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in der Zulassungsbegründung geltend gemacht, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, "wann (spätestens) und für welchen Verfahrensabschnitt (...) der Flüchtling(rechts)berater beizugeben" und ob "§ 50 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG verfassungs- und/oder EU-widrig" sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Verhandlung durchgeführt und sei dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zumal das angefochtene Erkenntnis Neuerungen in der Beschwerde aufzähle. Es habe auch in Bezug auf das Vorliegen des Konventionsgrundes der "Verfolgung wegen politischer Gesinnung" eine von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung vorgenommen, die verwendeten Länderberichte seien veraltet gewesen und es entspreche die Begründung des Erkenntnisses den "Forderungen des VfGH" nicht, weil "bloß andere Formulierungen als 'punktuelle Ergänzungen' (...) noch immer schlichte Übernahme der Begründung aus dem erstinstanzlichen Bescheid" sei.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:
Soweit die Revision Fragen der Rechtsberatung problematisiert, ist anzumerken, dass dem Revisionswerber mit Verfahrensanordnung vom 9. August 2013 ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden ist. Damit wurde den gesetzlichen und unionsrechtlich gebotenen Erfordernissen (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/85/EG) entsprochen. Eine unklare Rechtslage, die eine Klärung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machen würde, besteht in diesem Zusammenhang nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken des Revisionswerbers gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften sind für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0127).
In Bezug auf die behauptete Verhandlungspflicht macht die Revision zwar geltend, dass in der Beschwerde auch neues Vorbringen enthalten gewesen sei, setzt sich aber mit dem vom Bundesverwaltungsgericht dagegen ins Treffen geführten und näher begründeten Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005 (idF bis zum FNG; nunmehr § 20 BFA-VG) nicht auseinander. Auf der Grundlage der Revisionsausführungen kann daher nicht festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verhandlungspflicht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 und Folgejudikatur) nicht eingehalten hätte.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht, ausgehend von seinen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Vorliegen eines Konventionsgrundes nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat und das Erfordernis einer ausreichenden Begründung der Entscheidung von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
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