Normen
KommStG 1993 §2 litc;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs3;
KStG §2 Abs5;
KStG §7 Abs3;
ScheidemünzenG 1988;
UGB §189 Abs1 Z1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130017.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Revision und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid geht hervor:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. April 2013 wurde der Revisionswerberin Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für die Jahre 2007 bis 2011 vorgeschrieben und ein Säumniszuschlag auferlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung und beantragte die Aufhebung der Kommunalsteuerfestsetzung bezüglich der ihr zugewiesenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, gemäß den "personalrechtlichen Bestimmungen" des § 5 Scheidemünzengesetz 1988 (SchMG) seien die Beamten und Vertragsbediensteten des damaligen Bundesbetriebes "Österreichisches Hauptmünzamt" seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung (in Fortführung dieses Bundesbetriebes) an die Revisionswerberin zugewiesen worden. Mit Inkrafttreten des § 2 lit. c KommStG 1993 würden die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts an ein ausgegliedertes Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten als Dienstnehmer des ausgegliederten Unternehmens gelten.
Die in § 2 SchMG eingeräumte ausschließliche Berechtigung der Revisionswerberin, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen, Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen, begründe die Monopolstellung der Revisionswerberin hinsichtlich dieser Aufgaben. Dies lasse aber noch keinen Rückschluss darüber zu, ob diese Aufgaben im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung besorgt würden. Der einfache Gesetzgeber habe die Revisionswerberin mit keinen Zwangsbefugnissen oder behördlichen Befugnissen ausgestattet. Soweit etwa die Revisionswerberin mit der Einziehung von Scheidemünzen befasst sei, so erfordere dies die Zustimmung der Österreichischen Nationalbank. Der Wille des Gesetzgebers könne nur dahin verstanden werden, dass das Münzregal (das Hoheitsrecht) bei der Österreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Finanzen verblieben sei. Die Tätigkeit der Revisionswerberin sei demnach nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.
Voraussetzung für die Kommunalsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 KommStG 1993 sei die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht des Unternehmens. Die Revisionswerberin sei eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien. Als solche unterliege sie nach den Bestimmungen des § 189 iVm §§ 221 UGB der Verpflichtung der Rechnungslegung. Dass die Revisionswerberin von einzelnen Steuern, wie etwa der Körperschaftsteuer befreit sei, begründe nicht die Befreiung von der Kommunalsteuer. Die Revisionswerberin gelte demnach - wie etwa auch die Österreichische Nationalbank (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073) - als beliehener öffentlicher Unternehmer kraft Rechtsform stets und in vollem Umfang als Unternehmer und Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993. Eine Trennung der Tätigkeiten in einen hoheitlichen und einen unternehmerischen Bereich komme bei einer Aktiengesellschaft nicht in Betracht. Es sei daher zulässig, die Bezüge der Beamten und Vertragsbediensteten der Revisionswerberin der Kommunalsteuer "zu unterwerfen".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision wird geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. März 2012, 2008/13/0092, entschieden, dass jedenfalls bis zum 1. Jänner 2001 keine Kommunalsteuerpflicht der Revisionswerberin bestehe. Es bestehe aber auch für die Streitjahre keine Kommunalsteuerpflicht für die der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 SchMG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes, weil und insoweit deren Tätigkeit nicht mit einer unternehmerischen, sondern einer hoheitlichen Tätigkeit der Revisionswerberin zusammenhänge. Die der Revisionswerberin zugewiesenen Beamten würden im Wesentlichen hoheitlichen Zwecken dienende, der Revisionswerberin durch Bundesgesetz vorbehaltene Aufgaben erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 SchMG, BGBl. Nr. 597/1988, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes "Österreichisches Hauptmünzamt" in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen. Gemäß § 5 Abs. 1 SchMG gilt für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt beschäftigt waren, ab 1. Jänner 1989 folgende Regelung: Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem bei der Revisionswerberin zu errichtenden Amt an (Z 1); Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Revisionswerberin (Z 2).
Gemäß § 7 Abs. 1 SchMG ist die Revisionswerberin von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftsteueräquivalent befreit.
Ausschließlich die Revisionswerberin ist nach § 2 SchMG berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Vor der Ausgabe sowie vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Revisionswerberin Kundmachungen vorzunehmen (vgl. §§ 9 und 10 SchMG). Sowohl die Ausgabe als auch die Einziehung von Scheidemünzen bedürfen (u.a.) der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3 (in der Stammfassung BGBl. Nr. 597/1988, vgl. nunmehr § 8 Abs. 6) und § 10 Abs. 1 SchMG). In den Erläuterungen zum Initiativantrag zum SchMG (192/A 17. GP, 17) wurde hiezu ausgeführt:
"Zu §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1:
Sowohl die Zustimmungen der Oesterreichischen Nationalbank
als auch des Bundesministers für Finanzen haben bescheidmäßig zu
erfolgen.
Zu §§ 9 und 10:
Diese Kundmachungen stellen Verordnungen dar, die Münze Österreich Aktiengesellschaft wird in diesem Bereich hoheitlich tätig."
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.
Dienstnehmer sind - neben Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen - u. a. auch Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden (§ 2 lit. c KommStG 1993).
Die zuletzt genannte Bestimmung des § 2 lit. c KommStG 1993 wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eingefügt. In den Erläuterungen (311 BlgNR 21. GP, 180) wurde hiezu ausgeführt:
"Im § 15 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes - PTSG (Art. 96 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201), ist vorgesehen, dass für das Kommunalsteuergesetz Personen, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Aktiengesellschaft gelten. Eine gleichartige Regelung ist im § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl. I Nr. 68/1999, enthalten.
Diese Regelung soll aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als generelle Regelung in das Kommunalsteuergesetz übernommen werden. Dies bedeutet, dass insbesondere alle Ausgliederungen der Gebietskörperschaften betroffen sein können. Weiters würden auch die von der Postsparkasse an den Bund für überlassene Bundesbeamte und Vertragsbedienstete überwiesenen Personalkosten bei der Postsparkasse von der Kommunalsteuer erfasst."
Die in diesen Erläuterungen angesprochene Bestimmung des § 15 Abs. 3 PTSG wurde - wie ebenfalls in den Erläuterungen angeführt - mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt. Im Bericht des Budgetausschusses (95 BlgNR 20. GP, 37) zu jener Bestimmung wurde ausgeführt:
"Bis zum Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes übt die Post- und Telegraphenverwaltung für Belange der Kommunalsteuer keine unternehmerische Tätigkeit aus. Sie stellt nach ihrer Organisationsform eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung dar, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient. Diese Einrichtung ist für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen und damit nicht kommunalsteuerpflichtig.
Die durch das Poststrukturgesetz geschaffene Organisationsform bewirkt die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 3 Abs. 1 KommStG 1993 idF AbgÄG 1994). Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten sollen vom Bund auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen (Tochterunternehmen), an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung gegen Ersatz der Aktivbezüge zugewiesen werden. Die für die Kommunalsteuer vorgesehene Dienstnehmerfiktion soll grundsätzlich sicherstellen, daß jene Gemeinden Kommunalsteuer erheben können, in deren Gemeindegebiet Betriebsstätten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw. eines ihrer Tochterunternehmen gelegen sind. Ohne die Dienstnehmerfiktion könnte die Kommunalsteuerpflicht nur dann eintreten, wenn in der Überlassung durch den Bund ein Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) zu erblicken ist. In diesem Fall wäre erhebungsberechtigt nur jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Bundes als Personalüberlasser gelegen ist."
Gemäß § 3 Abs. 1 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Während die Körperschaften des öffentlichen Rechtes gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, gelten nach § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 (u.a.) Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets und in vollem Umfang als Unternehmer und Unternehmen.
Nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 sind u.a. bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig sind u.a. Kapitalgesellschaften (§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB).
Die Revisionswerberin ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist demnach nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig; das SchMG sieht insoweit (abgesehen von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einbringung des Betriebes, vgl. § 1 Abs. 3 SchMG) keine abweichende Regelung vor. Die Revisionswerberin ist damit eine Körperschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988, wobei es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht darauf ankommt, ob sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. Damit gilt sie aber nach § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer und Unternehmen. Damit kommt auch eine Aufteilung der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, mwN); ein Verfahrensmangel liegt entgegen dem Revisionsvorbringen insoweit nicht vor.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist zwar davon auszugehen, dass die Revisionswerberin (auch) hoheitlich tätig ist (vgl. §§ 9 und 10 SchMG und hiezu die bereits zitierten Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien). Hierauf kommt es aber nicht an: Eine Kapitalgesellschaft wie die Revisionswerberin gilt - anders als Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen insbesondere zu prüfen ist, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt (§ 2 Abs. 5 KStG 1988) - stets und in vollem Umfang als Unternehmer, auch wenn dieser Kapitalgesellschaft öffentliche Aufgaben zukommen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, sowie die Erläuterungen zu § 15 Abs. 3 PTSG, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen sei, die neu geschaffene Organisationsform aber die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform bewirke).
Die Revisionswerberin ist demnach Unternehmerin, wobei ihre sämtlichen Tätigkeiten als unternehmerisch gelten. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Revisionswerberin seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092) und sind sohin gemäß § 2 lit. c KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht.
Da sohin bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (iVm § 4 VwGbk-ÜG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. März 2014
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