Normen
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Der Revisionswerber hatte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 (beim Finanzamt eingelangt am 31. Dezember 2009) Berufung gegen Bescheide vom 1. Dezember 2009 (zugestellt am 7. Dezember 2009) betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2006, Einkommensteuer 2002 und 2004 bis 2007 sowie Verspätungszuschlag 2002 erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO beantragt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. Mai 2010 wurde die Berufung des Revisionswerbers vom 30. Dezember 2009 als zurückgenommen erklärt. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag (vom 30. Dezember 2009) ab; dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 erhob der Revisionswerber Berufung gegen den Bescheid vom 10. Mai 2010. Mit weiterer Eingabe vom 25. Mai 2010 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben gemäß § 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2010 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid vom 10. Mai 2010 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag (vom 25. Mai 2010) mit der Begründung ab, dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Der Revisionswerber erhob mit Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2010 Vorlageantrag sowie gegen den Bescheid vom 15. Juni 2010 Berufung.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15. Juni 2010 als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, bei Abweisung einer Berufung (in der Hauptsache) durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung sei ein noch unerledigter Antrag auf Aussetzung abzuweisen. Im Übrigen sehe § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, wozu es auf "die in der Begründung zitierten Entscheidungen" verwies.
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses seien keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage fehle, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. September 2012, 2010/16/0196, und vom 3. September 2013, 2009/17/0148). Auch die "Nachfrist" des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO ist eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist (vgl. Ritz, BAO5, § 230 Tz 4).
Wenn Ritz (aaO, § 212a Tz 12) ausführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insoweit uneinheitlich, so bezieht sich dies auf die - hier nicht mehr anwendbare (§ 323 Abs. 8 BAO) - Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. auch hiezu den Beschluss vom 27. September 2012).
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Zurückweisung der Revision konnte eine Entscheidung des Berichters (§ 14 Abs. 2 VwGG) über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Wien, am 25. Juni 2014
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