VwGH Ro 2014/12/0040

VwGHRo 2014/12/00404.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des F R in L, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 9. Dezember 2013, Zl. PM/PR-637072/12-A02, betreffend Feststellungen i.A. Verfall des Erholungsurlaubes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber erhob gegen den am 12. Dezember 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ihre Behandlung wurde jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 6. Juni 2014, Zl. B 106/2014-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese zur hg. Zl. Ro 2014/12/0040 protokollierte Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Die folgenden Zitate desselben in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Der Revisionswerber hat darüber hinaus am 24. Jänner 2014 gegen den angefochtenen Bescheid eine zur hg. Zl. Ro 2014/12/0008 protokollierte Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG erhoben, über welche mit Erkenntnis vom heutigen Tage entschieden wird.

Durch die Erhebung der zuletzt genannten Revision hat der Revisionswerber vorliegendenfalls sein Revisionsrecht verbraucht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0064), sodass die zur hg. Zl. Ro 2014/12/0040 protokollierte später eingelangte Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Wien, am 4. September 2014

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