VwGH Ro 2014/07/0064

VwGHRo 2014/07/006428.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. November 2013, Zl. LAS-1130/9-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2014 brachte die Revisionswerberin gegen den auch hier angefochtenen Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2014, Zl. B 57/2014-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Nach Einlangen der abgetretenen Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/07/0054) beim Verwaltungsgerichtshof am 26. März 2014 wurde der Revisionswerberin mit hg. Verfügung vom 1. April 2014 (u.a.) mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde mit Blick auf §§ 4, 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG gelte; gleichzeitig wurden der Revisionswerberin verschiedene Verbesserungen der durch den Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen, insbesondere auch durch gesonderte Angabe der Gründe, warum nach Auffassung der Revisionswerberin die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

Diesem Verbesserungsauftrag kam die Revisionswerberin fristgerecht mit Schriftsatz vom 28. April 2014 nach, welcher beim Verwaltungsgerichtshof am 30. April 2014 einlangte. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wurde die Einleitung des Vorverfahrens über die somit vorliegende Revision (iSd § 4 VwGbk-ÜG) veranlasst.

Am 8. Mai 2014 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine weitere Revision der Revisionswerberin (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/07/0064) ein, welche im Wege des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (dort am 29. April 2014 eingelangt) eingebracht worden war. In diesem, vom 28. April 2014 datierenden Schriftsatz bringt die Revisionswerberin eingangs vor, der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ihr am 20. März 2014 zugestellt worden; aus Gründen prozessualer Vorsicht werde die gegenständliche Revision (es handle sich um denselben Text, der dem Verwaltungsgerichtshof als verbesserter Schriftsatz vorgelegt werde) auch noch beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Mit dem am 26. März 2014 erfolgten Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, welche als "Übergangsrevision" im Sinn des § 4 VwGbk-ÜG zu werten war, beim Verwaltungsgerichtshof wurde das Revisionsrecht der Revisionswerberin verbraucht.

Die hier gegenständliche von der Revisionswerberin im Wege des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision, die erst nach Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (zur Zl. Ro 2014/07/0054) erhoben wurde, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. die hg. zur Konsumation des Beschwerderechts nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergangene

Rechtsprechung, etwa die Beschlüsse vom 16. Juni 2011, Zl. 2011/18/0112, oder vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, 0334, jeweils mwN).

Wien, am 28. Mai 2014

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