VwGH Ro 2014/12/0006

VwGHRo 2014/12/000620.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des M P in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 4. Dezember 2013, GZ P851126/52-PersC/2013, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 8 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §22 Abs1 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §22 Abs8 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2010/I/111;
RGV 1955 §22 Abs8 idF 2010/I/111;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30. Juli 2013 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe dem Antrag des Revisionswerbers auf Refundierung der Rechnungslegungen vom 8. März 2012 bis 31. August 2012 (gemeint sei der Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Feststellung seiner Reisegebühren für den Zeitraum vom 8. März 2012 bis 31. August 2012, konkretisiert im Rahmen seiner Berufung als Antrag auf Auszahlung der Dienstzuteilungsgebühr über den 8. März 2012 hinaus bis zum 31. August 2012) nicht stattgegeben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid das Tatsachenvorbringen in der Berufung zugrunde, wonach der Revisionswerber vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 beim Bundesministerium für Finanzen dienstzugeteilt gewesen sei. Im Zuge eines Ressortübereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesministerium für Finanzen habe sich der Revisionswerber für einen Ressortwechsel beworben. Es sei eine 15-monatige Dienstzuteilung vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zum Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen worden. Der Revisionswerber sei beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport Militärperson auf Zeit gewesen und daher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Aufgrund des Ressortübereinkommens betreffend Personaltransfer zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesministerium für Finanzen vom 20. Juli 2010 habe das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit Schreiben vom 10. August 2011 die Dienstzuteilung an das Bundesministerium für Finanzen für die Dauer von 15 Monaten veranlasst. Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 11. August 2011 sei der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 zum Bundesministerium für Finanzen dienstzugeteilt worden. Tatsächlich sei er nur bis 31. August 2012 dienstzugeteilt worden und habe das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 31. August 2012 beendet. Mit 1. September 2012 habe er einen privatrechtlichen Vertrag als Vertragsbediensteter zum Bundesministerium für Finanzen erhalten. Die Dienstzuteilungsgebühr sei ihm jedoch nur bis zum 8. März 2012 ausbezahlt worden. Der Zeitraum vom 8. März 2012 bis 31. August 2012 sei seitens der belangten Behörde nicht bezahlt worden.

Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) erhalte der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, die die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr umfasse. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginne mit der Ankunft im Zuteilungsort und ende mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt werde, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 gebühre in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite, dem Beamten die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Die Dienstzuteilung des Revisionswerbers habe vom 1. September 2011 bis 8. März 2012 180 Tage betragen, daher habe der Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr mit Ablauf des 8. März 2012 geendet. Dem Revisionswerber sei bekannt gewesen, dass ihm lediglich bis 8. März 2012 die Dienstzuteilungsgebühr gebühre. Es handle sich hier um keinerlei Dienstbereich, bei dem es in der Natur der Sache liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Das Streitkräfteführungskommando habe daher zu Recht die Dienstzuteilungsgebühr über den 8. März 2012 hinaus verweigert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die belangte Behörde legte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem in den entscheidungswesentlichen Punkten gleichgelagerten Sachverhalt vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde am 10. Dezember 2013 zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die am 21. Jänner 2014 erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 22 Abs. 1 und 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.

§ 17 findet sinngemäß Anwendung.

...

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."

In der Revision wird vorgebracht, es sei kaum vorstellbar, dass der belangten Behörde die Festlegung der Dienstzuteilung durch das Ressortübereinkommen, in dem die Dauer der Dienstzuteilung ausdrücklich mit 15 Monaten festgelegt sei, nicht bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher die entscheidungswesentliche Bedeutung dieser Tatsache nicht erkannt. Ganz eindeutig sei es nämlich dadurch in der Natur des Dienstes gelegen gewesen, dass die Dienstzuteilung länger als 180 Tage gedauert habe. Es seien daher die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV 1955 vorgelegen.

Die belangte Behörde habe dem Revisionswerber auch kein Parteiengehör zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gewährt, sodass er nicht habe vorbringen können, dass im Ressortübereinkommen eine Dauer der Dienstzuteilung von 15 Monaten vorgesehen gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 gebührt die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Es hätte sich daher aus der Natur des Dienstes in dem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt war, ergeben müssen, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritt.

Weder hat der Revisionswerber ein Vorbringen dahin erstattet, noch haben sich aus dem gesamten Verfahren Anhaltspunkte ergeben, dass es die Natur des Dienstes in dem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt gewesen ist, bewirkt habe, dass die Dauer einer vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritten habe. Die in einem Ressortübereinkommen vereinbarte Dauer einer Dienstzuteilung ist betreffend die Natur des Dienstes nicht aussagekräftig. Damit wird vielmehr lediglich eine Vereinbarung zur organisatorischen Abwicklung der Dienstzuteilung getroffen.

Dass im Ressortübereinkommen eine Dauer der Dienstzuteilung von 15 Monaten vorgesehen war, konnte somit keinesfalls bewirken, dass eine Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage hinaus vorgelegen wäre, die in der Natur des Dienstes in jenem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt war, gelegen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 20. Oktober 2014

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