VwGH Ro 2014/12/0002

VwGHRo 2014/12/000218.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Revision des R P in V, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. November 2013, Zl. 03-MK 147/1- 2013, betreffend Vorstellung i.A. Ruhebezug nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BezügeG Krnt 1992 §74 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §77 Abs1 idF 1996/043;
BezügeG Krnt 1992 §93 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §94 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §95 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §96 idF 1997/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
BezügeG Krnt 1992 §74 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §77 Abs1 idF 1996/043;
BezügeG Krnt 1992 §93 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §94 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §95 idF 1997/130;
BezügeG Krnt 1992 §96 idF 1997/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 29. März 1956 geborene Revisionswerber war im Jahr 1998 Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach.

Da er mit Stichtag vom 30. Juni 1998 eine geringere als die in § 94 Abs. 1 lit. a oder b des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99 (im Folgenden: Krnt BezügeG 1992) genannte ruhebezugsfähigen Gesamtzeit aufwies, gab er am 4. Juni 1998 eine Optionserklärung gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. ab. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. Juni 1998 wurde Folgendes ausgesprochen:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 04.06.1998 werden für Sie gemäß § 95 (1) des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG), LGBl. Nr. 99/92, i.d.F. LGBl. Nr. 130/1997, weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs. 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes angewendet.

Gemäß § 96 (5) K-BG haben Sie ab 01.07.1998 bis einschließlich 30.06.2003 einen monatlichen Pensionsbeitrag von derzeit S 6.666,64 zu leisten."

In der Begründung dieses Bescheides hieß es (auszugsweise):

"Gemäß § 96 (5) K-BG haben die im Abs. 1 angeführten Personen für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, ein Pensionsbetrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit (10 Jahre) erreicht. Dies ist in Ihrem Fall der 30.6.2003.

Gemäß § 96 (6) K-BG ist für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Hundertsatz mit der Anzahl der von dem 1.7.1998 liegenden Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen (60 Monate x 16 % : 120 = 8,00 %).

8,00 % von S 83.333,-- (wird jeweils vallorisiert) ergibt einen Pensionsbeitrag von derzeit S 6.666,64 monatlich für die Zeit vom 01.07.1998 bis 30.06.2003, wobei der Pensionsbeitrag auch von der Sonderzahlung einbehalten wird.

Gemäß §§ 74 und 77 K-BG gebührt Ihnen von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an, auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug. Dieser beträgt 25 % des Bezuges von S 83.333,-- (valorisiert). Gemäß § 76 K-BG ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde (S 83.333,-- valorisiert). Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Sie haben den Antrag fristgerecht eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit 30. April 2012 schied der Revisionswerber aus dem Stadtsenat der Stadt Villach aus. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 beantragte er die Zuerkennung eines Ruhebezuges ab dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten.

Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 17. April 2013 abgewiesen.

Begründend führten die Gemeindebehörden im Wesentlichen aus, gemäß dem in § 95 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 verwiesenen § 77 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2003 gebühre der Ruhebezug (mangels Eintritts der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung) erst von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2013 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus (Schreibweise im Original):

"...

1. Es ist grundsätzlich richtig, dass der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid insofern in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, als ihm nach der ursprünglichen Rechtslage ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ein monatlicher Ruhegenuss zugestanden wäre, dies jetzt erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist. Allerdings haben sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der Berufungsbescheid die neue Rechtslage seit dem Jahr 2003 nachvollzogen. Beide Behörden hatten gar keine andere Möglichkeit, als entsprechend den geltenden Bestimmungen ihre Entscheidung zu treffen.

2. Der Vorstellungswerber verweist in seiner Argumentation insbesondere auf einen Bescheid des Magistrates Villach vom 8.6.1998, mit dem sein Antrag bzw. seine Erklärung, eine Option dahingehend auszuüben, dass für ihn weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs. 3, 5 bis 10, 91 und 32 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1997, anzuwenden seien.

Der Hauptinhalt des zitierten Bescheides besteht in der Festsetzung eines monatlichen Pensionsbeitrages für den Genannten für den Zeitraum zwischen 1.7.1998 und 30.6.2003. Dieser Zeitraum ergibt sich daraus, dass der Vorstellungswerber erst nach Einzahlung von Pensionsbeiträgen für insgesamt 10 Jahre die Anwartschaft auf eine Politikerpension nach der damaligen Rechtslage erwerben konnte.

In diesem Bescheid enthält nun die Begründung einen Hinweis darauf, dass dem Betroffenen ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug gebühre. Aus dieser in der Bescheidbegründung übermittelten Information auf Basis der Rechtslage des Jahres 1998 lässt sich keinesfalls ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Ruhebezuges ab dem 60. Lebensjahr ableiten. Eine Bescheidbegründung aus dem Jahr 1998 kann keinesfalls eine veränderte Rechtslage ab dem Jahr 2003 vorwegnehmen oder gar präjudizieren.

Im Übrigen hat der Stadtsenat hier zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Formulierung - wenn überhaupt - höchstens um einen Feststellungsbescheid handeln könne, den gemäß die Behörde das Bestehen einer Anwartschaft bestätigt und gleichzeitig darüber informiert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Ruhebezug - auf dem Boden der damals geltenden Rechtslage - entstehen werde. Ein solcher Feststellungsbescheid sei aber im Kärntner Bezügegesetz 1992 gar nicht vorgesehen, weshalb aus einem erläuternden Satz in der Begründung erst recht kein Anspruch auf Ruhebezug ab dem 60. Lebensjahr ableitbar ist.

3. Schon aus diesem Grund wird die Ansicht des Vorstellungswerbers, wonach im konkreten Fall diese 'Erklärung dem Erklärenden in besonderer Art und Weise zuzurechnen sei', nicht geteilt. Der Vorstellungswerber hat sich auf Basis der damaligen Rechtslage für die von ihm gewählte Option entschieden. Niemand hat ihn zu dieser Entscheidung besonders motiviert oder gar genötigt. Schließlich erfolgte die Ausübung des Optionsrechtes bereits am 4. Juni 1998, der erwähnte Bescheid wurde erst danach, am 8. Juni 1998, verfasst und ausgefertigt.

Ein einzelner Satz in der Bescheidbegründung kann definitiv nicht als eine Willenserklärung der Stadt Villach interpretiert werden, ihm einen Ruhegenuss ab dem 60. Lebensjahr auch dann zuteil werden zu lassen, wenn es schon jahrelang eine deutlich veränderte Rechtslage gibt. Das würde bedeuten, dass die Stadt Villach ganz klar im Jahr 2013 gegen bestehendes Recht verstoßen hätte müssen, obwohl die neuen gesetzlichen Bestimmungen (späterer Pensionsantritt) bereits seit 10 Jahren in Kraft sind. Die hier vom Vorstellungswerber monierte Vorgangsweise würde allerdings nicht nur gegen bestehendes Recht verstoßen, sondern die zuständigen Organe der Stadt Villach möglicherweise sogar in die Nähe des Amtsmissbrauches bringen.

4. Ebenso wenig vermögen Argumente zu greifen, die von einem Verstoß gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes sprechen. Es mag schon sein, dass der Vorstellungswerber die von ihm gewählte Variante der monatlichen Leistung eines Pensionsbeitrages nicht gewählt hätte, wenn er von einer bevorstehenden Änderung des Bezügegesetzes gewusst hätte. Dennoch ist gerade diese Überlegung dem Magistrat Villach im Zusammenhang mit dem sogenannten Optionsbescheid vom 8.6.1998 nicht vorzuwerfen. Auch der Magistrat konnte nicht erahnen, dass sich fünf Jahre später das Pensionsrecht so grundlegend ändern würde. Schließlich hat dies nicht nur die Ruhebezüge von Politikern betroffen, sondern auch jene von Beamten, Angestellten, Arbeitern oder Selbständigen.

5. Der Vorstellungswerber weist selber darauf hin, dass ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition nur dann problematisch ist, wenn die Eingriffsintensität und die Plötzlichkeit dieser Veränderung unverhältnismäßig sind. Hier ist es der Berufungsbehörde durchaus gelungen, in ihrem Bescheid darzulegen, dass im konkreten Fall eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht vorliegt. Schließlich würde dem Betroffenen auf Basis der alten Rechtslage frühestens im Jahr 2016 ein Ruhegenuss zustehen. Das wären immerhin 13 Jahre nach der Gesetzesänderung. Die einschlägige Rechtsprechung, die im Berufungsbescheid bereits zitiert wurde, sieht daher in vergleichbaren Fällen keinen Verstoß gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht - im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe die Rechtskraft des Bescheides des Magistrats der Stadt Villach vom 8. Juni 1998 verkannt - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Darüber hinaus erachtet er die Novellierung des § 77 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2003 als verfassungswidrig, zumal es ihn - jedenfalls in Ermangelung der Rechtskraftwirkungen des zitierten Bescheides - in seinem Vertrauen auf die durch seine Optionserklärung vom 4. Juni 1998 herbeigeführten Rechtsfolgen enttäusche. Der Revisionswerber beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Stadt Villach erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.

Der Revisionswerber erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die am 8. Jänner 2014 erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Abs. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 73 Krnt BezügeG (Stammfassung) haben u.a. Mitglieder des Stadtsenates der Stadt Villach einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Stadt Villach zu leisten.

Gemäß § 74 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 (Stammfassung) gebührt den in § 73 genannten Organen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens 10 Jahre betragen hat.

Gemäß § 75 Krnt BezügeG idF LGBl. Nr. 79/1996 beträgt der Ruhebezug bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von 10 Jahren 50 v.H. des Bezuges. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um weitere 5 v.H. bei Funktionsträgern der Stadt Villach um 3 v.H. und bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des Bezuges.

§ 77 Abs. 1 Krnt BezügeG 1992 idF LGBl. Nr. 43/1996 lautete:

"(1) Der Ruhebezug eines in § 73 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden."

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 130/1997 wurde nach dem § 92 leg. cit. ein vierter Teil angefügt. Die darin enthaltenen §§ 93 bis 96 lauten in der Fassung der zuletzt zitierten Novelle (auszugsweise):

"§ 93

Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 94 bis 99 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

§ 94

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

a) zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iS des § 47 Abs 5 und des § 49 iVm §§ 50 Abs 2 mit 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 oder

b) die nach § 90 Abs 4 iVm § 90 Abs 1 in Betracht kommende geringe Zahl von Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezüge nach einer im Abs 1 angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

  1. a) das Kärntner Bezügegesetz 1997, ausgenommen die §§ 11 bis 15;
  2. b) folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
    1. 1. der zweite Teil mit den §§ 25 bis 88;
    2. 2. der dritte Teil mit den §§ 89 bis 92 sowie die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Gesetze, mit denen das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert wurde, soweit sie sich nicht auf den ersten Teil beziehen.

(4) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - die §§ 48, 58, 66, 73 und 81 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

(5) Für Personen, welche die ruhebezugsfähige Gesamtzeit iSv Abs 1 lit a oder lit b mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgrund eines Einkaufes von Zeiten (§ 47 Abs 5) oder aufgrund einer Einrechnung von Zeiträumen (§ 47 Abs 1 bis 4 iVm §§ 50 Abs 2, 3, 59 Abs 3, 4, 74 Abs 3, 4, 83 Abs 3, 4, 90 Abs 1) aufweisen, bleiben die nach dem 30. Juni 1998 liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen (§§ 48 Abs 1, 58, 66, 73, 81 Abs 1) für Zeiten, die nach dem 30. Juni 1998 liegen.

§ 95

Optionsrecht

(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 94 Abs 1 lit a oder b genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.

(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.

§ 96

Rechtsfolgen einer Option

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung iSd § 95 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die in § 94 Abs 3 lit a und in § 95 Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften und § 94 Abs 4 nach Maßgabe der Abs 2 bis 10 anzuwenden. ..."

Strittig ist zwischen den Streitteilen, ob der Revisionswerber mit Ablauf des auf die Vollendung seines 60. oder aber erst mit Ablauf des auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten (bei bis dahin unveränderter Rechtslage) Anspruch auf Alterspension nach dem Krnt BezügeG 1992 haben wird. Unbestritten ist, dass der 1956 geborene Revisionswerber weder im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Stadtsenates der Stadt Villach die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt hat. Auch auf Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsansicht könnte (bei unveränderter Rechtslage) ein solcher Anspruch frühestens am 1. April 2016 entstehen. Der Antrag des Revisionswerbers vom 31. Mai 2012 ist daher nicht auf die Feststellung eines zu diesem Zeitpunkt (behauptetermaßen) schon bestehenden Rechtes gerichtet, sondern darauf, dass ihm (bei unveränderter Rechtslage) mit dem auf Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (also, bezogen auf die Antragstellung erst in nahezu vier Jahren, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt der Berufungsbehörde erst in nahezu 3 Jahren) zustehen werde.

Derartige Anträge betreffend die Feststellung erst künftig entstehender Rechte sind jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0067, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, grundsätzlich unzulässig.

Daraus folgt, dass die Gemeindebehörden - jedenfalls in Ermangelung von Feststellungen bezüglich eines spezifischen rechtlichen Interesses für eine solche Feststellung - nicht zuständig waren, eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 31. Mai 2012 zu treffen.

Indem die belangte Behörde in Verkennung dessen die gegen die inhaltliche Entscheidung der Berufungsbehörde über diesen Antrag gerichtete Vorstellung abwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz von Schriftsatzaufwand können keine weiteren Kosten für eine Replik oder unter dem Titel der Umsatzsteuer zugesprochen werden.

Wien, am 18. Dezember 2014

Stichworte