Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über die revisionswerbende Partei Geldstrafen verhängt, in deren Bezahlung die revisionswerbende Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt. Diesen sieht sie als Mitglied des Vorstandes der X Bank AG darin gelegen, dass ihre Zuverlässigkeit - mit Folgen für die Bank - in Frage gestellt werden könnte und es stehe auch zu befürchten, dass ihr die FMA die Eignung abspreche.
Diese von der revisionswerbenden Partei behaupteten Nachteile sind keine, die auf Grund des - im Übrigen rechtskräftigen - angefochtenen Bescheides vollzogen werden könnten. Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich. Sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides sein; diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden.
Dem Antrag der revisionswerbenden Partei war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Februar 2014
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