VwGH 2013/12/0246

VwGH2013/12/02464.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des R S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 2013, Zl. BMF-111301/0171-II/5/2013, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 Anl1 idF 2012/I/120;
GehG 1956 §32 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 Anl1 idF 2012/I/120;
GehG 1956 §32 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Darstellung in dem im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0108, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Ruhegenuss des Revisionswerbers vom 1. November 2002 an im Instanzenzug mit EUR 2.421,10 bemessen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein tragender Aufhebungsgrund betraf die Frage der (hypothetischen) Zuordnung des vom Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2000 inne gehabten Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis Folgendes aus:

"Die Pensionsbehörden hätten deshalb im Ruhegenussbemessungsverfahren auch die vorweg zu beurteilende Frage der (hypothetischen) Zuordnung der vom Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2000 inne gehabten Verwendung im Funktionsgruppenschema zu prüfen gehabt. Da die diesbezügliche Frage ausschließlich für die Ruhegenussbemessung von Bedeutung ist, steht hiefür ein abgesondertes Feststellungsverfahren nicht zur Verfügung, kommt ein solches doch nur für von Beamten des Funktionszulagenschemas inne gehabte Arbeitsplätze in Betracht.

Nichtsdestotrotz ist die im Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 GehG zu prüfende hypothetische Einordnung eines derartigen Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach den für die Arbeitsplatzbewertung geltenden Regeln vorzunehmen (vgl. hiezu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. Nr. 16.073/A). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. Ein derartiges Gutachten wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht eingeholt. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber die (hypothetische) A1/7- Wertigkeit seines vor dem 1. Jänner 2000 inne gehabten Arbeitsplatzes aus seiner Funktion als Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers ableitet, ist weiters auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167, zu verweisen. Eine Berücksichtigung der Betrauung als Stellvertreter des Kabinettchefs in diesem Zusammenhang setzte demnach voraus, dass dem Revisionswerber auch unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Kabinettsleitung übertragen worden wären."

Ein weiterer Aufhebungsgrund betraf die Frage des hypothetischen Optionsverhaltens des Revisionswerbers zur Ermittlung seines Bezuges im gedachten Fall der Beibehaltung der Vorfunktion.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde änderte diese nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe dazu die tiefer stehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als sie die Gebührlichkeit eines Ruhegenusses von monatlich EUR 2.514,90 brutto vom 1. November 2002 an feststellte.

Auch bei dieser Ruhegenussbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass der vom Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2000 inne gehabte Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.

Demgegenüber trug die belangte Behörde mit ihrer nunmehr vorgenommenen Ruhegenussbemessung dem Umstand Rechnung, dass der Revisionswerber im gedachten Fall der Beibehaltung seiner Vorfunktion bei rationalem Optionsverhalten in das Funktionszulagenschema optiert hätte.

In der Begründung der angenommenen Wertigkeit des dem Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2000 zugewiesenen Arbeitsplatzes führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Da das Bundeskanzleramt für die Frage der Bewertung von Arbeitsplätzen zuständig ist wurde diese Frage vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 10.5.2007, GZ. BMF-111301/0136-II/5/2007, unter Anschluss Ihres Pensionsaktes an das Bundeskanzleramt, Abteilung III/3, mit dem Ersuchen um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, herangetragen. Mit den Schreiben vom 18.10.2007, GZ.BMF-111301/0276-II/5/2007, vom 25.2.2008, GZ.BMF-111301/0035-II/5/2008 und vom 8.9.2009, BMF- 111301/0305-II/5/2009 aber auch mittels E-Mails von 17.7.2009 und vom 11.11.2009 und durch zahlreiche Telefonate wurde dieses Gutachten urgiert.

Per E-Mail vom 16.11.2009 langte das Gutachten ein. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass dem Arbeitsplatz, den Sie bis 31.12.1999 innegehabt haben ('Vorverwendung') eine Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 zuzuordnen war. In seinem Gutachten vom 16.11. 2009 betreffend die Wertigkeit des von Ihnen vor dem 1. Jänner 2000 inne gehabten Arbeitsplatzes (Leiter der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres) hat das Bundeskanzleramt gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI,Nr. 333, in Verbindung mit § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, festgestellt, dass dieser der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 6, zugeordnet ist.

In der Begründung wurde folgendes festgehalten:

'Der Revisionswerber wurde im Dekret vom 11. November 1996, GZ 250.853/23-111/96, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 auf die Planstelle eines Oberrates (Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralleitung, ernannt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Dezember 1999, ZI. 7000 30/425-BEV/1999, wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000, befristet für die Dauer von fünf Jahren, auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 7 (Leiter der Gruppe II/A) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, Zentralleitung ernannt. In der Zeit zwischen 3. April 1995 und 31. Dezember 1999 war der Genannte im Bundesministerium für Inneres in einer Doppelverwendung gestanden und zwar einerseits als Leiter der Abteilung II/3, andererseits als Stellvertreter des Kabinettchefs.

...

Im gegenständlichen Fall kann die Bewertung des Arbeitsplatzes mangels Vorliegen einer Arbeitsplatzbeschreibung lediglich anhand der Geschäftsordnung, eines Aktenvermerkes des Dr. E sowie der mit MR Dr. M, SC Mag. W und dem Revisionswerber aufgenommenen Besprechungsprotokolle durchgeführt werden. Der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber vor der Ernennung zum Gruppenleiter Leiter der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres war. In dieser Funktion waren ihm vier Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 (der Arbeitsplatz seines Stellvertreters, MR Dr. M, war der Verwendungsgruppe A 1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 4 zugeordnet), sieben der Verwendungsgruppe A 2, fünf der Verwendungsgruppe E 1, eine Vertragsbedienstete sowie eine unbestimmte Anzahl an dienstzugeteilten Bediensteten untergeordnet, sodass die Abteilung zeitweise 70 bis 80 Personen umfasste. Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung erstreckte sich insbesondere auf nachfolgend angeführte Agenden:

o Organisation und Kontrolle der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeibehörden und des grenzpolizeilichen Dienstes, soweit nicht die Abteilung III/16 zuständig war;

o Legistische, die Organisation und Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und -organe betreffenden Aufgaben;

o Verfassung von Dienstanweisungen;

o Angelegenheiten der Dienstküchen und Kantinen, Bau und Instandsetzung von Dienstgebäuden, Miet- und Pachtangelegenheiten, Beschaffung aller polizeilichen Sacherfordernisse, Inventar- und Materialverwaltung;

o Uniformierung, Technische Ausrüstung, insbesondere Kraftfahrwesen, Armatur- und Schießwesen, polizeiliche Nachrichtenmittel, Amtseinrichtung, kriminaltechnische Einrichtungen, Ausrüstung der Strom- und Seepolizei;

o Behandlung von Schadenersatzansprüchen nach dem Organhaftpflichtgesetz, soweit der Schaden den Polizeietat belaste;

o Auslandsdienstreisen von Polizeibediensteten;

o Polizeidiensthundewesen;

o Wirtschaftsstelle gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BHV 1989.

Zur Verwendung im Kabinett des Bundesministers ist einem Aktenvermerk des (damaligen) Leiters der Abteilung 1/1 im Bundesministerium für Inneres, Dr. E, vom 3. August 1995 zu entnehmen, dass der Revisionswerber als Referent im Kabinett des Bundesministers verwendet wird. Auch ist diesbezüglich eine an den Bundesminister für Inneres gerichtete Eingabe des Revisionswerbers vom 26. Dezember 2002 von Interesse, wonach dieser angibt, in der Zeit vom 5. Dezember 1994 bis 2. April 1995 als Stellvertreter des Kabinettchefs fungiert sowie in der Zeit vom 3. April 1995 bis 31. Dezember 1999 in einer Doppelverwendung (Leiter der Abteilung II/3 und Kabinettsmitarbeiter) gestanden zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Zeitraum vor dem 1. Jänner 2000 sowohl als Leiter der Abteilung II/3 als auch als Kabinettsmitarbeiter des Bundesministers für Inneres tätig war. Die Frage des Zeitraumes der stellvertretenden Kabinettstätigkeit lässt sich zwar an Hand der vorliegenden Unterlagen sowie der teilweise divergierenden Angaben nicht abschließend beantworten, jedoch ist mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass dem Genannten unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (auf Dauer) keine Aufgaben der Kabinettsleitung iS des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167, übertragen worden sind. Eine zusätzlich zu der Leitung einer Abteilung ein einer Zentralstelle wahrgenommene Tätigkeit in einem Kabinett (selbst als stellvertretender Kabinettschef) stellt für den zu bewertenden Arbeitsplatz kein bewertungsrelevantes Kriterium dar.

Die analytische und in Relation zum Stellenwert anderer Funktionen vorgenommene Bewertung, die insbesondere die Anwendung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Bewertung von Abteilungsleiter-Arbeitsplätzen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres zum Gegenstand hatte, hat ergeben, dass der (ehemalige) Arbeitsplatz des Revisionswerbers 'Leiter der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres der Verwendungsgruppe A 1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet wird.'

Dieses Gutachten mitsamt den angeschlossenen Beilagen wurde Ihnen mit Schreiben vom 39.11.2009, GZ. BMF-111301/0364-II/5/2009, im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Am 12.4. 2010 langte folgendes Schreiben beim Bundesministerium für Finanzen ein:

'Die neuerliche Bewertung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes hat eine Zuordnung, wie sie auch bereits früher und im Bundesministerium für Inneres allgemein bekannt war, zur Verwendungsgruppe A 1 und Innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 ergeben. Die im Kabinett zusätzlich zu der Leitung einer Abteilung der Zentralstelle wahrgenommene Tätigkeit stellt für den bewerteten Arbeitsplatz kein bewertungsrelevantes Kriterium dar, zumal nach Auffassung des BKA Aufgaben der Kabinettsleitung nicht auf Dauer übertragen wurden.

Das gegenständliche Gutachten wurde hinsichtlich meiner im Kabinett wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben nur aufgrund der Aussagen von Herrn SC Mag. W erstellt. Da SC Mag. W die Funktion der Kabinettsleitung im BMI aber nur während der Amtszeit von Dr. C als Innenminister ausübte, blieb daher ein beträchtlicher Teil des von mir ins Treffen geführten Zeitraumes meiner Tätigkeit als Stellvertreter des KBM Chefs in der Fachexpertise des BKA unbeachtet und unbewertet.

Wären nämlich in diesem Zusammenhang auch die jeweiligen seinerzeitigen Leiter des Kabinetts Dr. H (BM L) und MR P (BM S) zum Sachverhalt befragt worden, wäre auch die Frage des Zeitraumes meiner Stellvertretertätigkeit abschließend, nämlich wie von mir angeführt, zu beantworten gewesen.

Zur Feststellung im Gutachten, die Tätigkeit als Stellvertreter wäre nicht auf Dauer gewesen, darf ich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, wonach von einer dauernden Übertragung einer Tätigkeit auszugehen ist, wenn diese länger als 6 Monate ausgeübt wird.

Wie schon mehrfach von mir angeführt(wahrscheinlich hinsichtlich der Termini falsch ausgeführt) waren mir während meiner Stellvertretertätigkeit Aufgaben der Kabinettsleitung, wie Personalangelegenheiten und auch organisatorische Aufgaben auf Dauer übertragen worden.

Bei diesen Aufgabenbereichen lief der gesamte Informationsfluss und die Koordination mit den anderen Organisationseinheiten und Führungsfunktionären über mich und stellte ich die Schnittstelle zum Ressortleiter dar.

Beim bereits in früheren Eingaben erwähnten Wachzimmerstrukturkonzept waren mir nicht nur die Information und die Verhandlungen mit den jeweiligen betroffenen Bürgermeistern übertragen, sondern nahm ich sozusagen als Vertreter des BM eigenverantwortlich auch die bereits skizzierten Aufgaben wahr. Exemplarisch möchte ich im Zusammenhang mit den auf Dauer übertragenen organisatorischen Aufgaben der Kabinettsleitung auch auf das zu diesem Zeitpunkt bedeutendste Reorganisationsprojekt der Bundespolizei, 'Polizei 2000' verweisen. Auch bei diesem, welches von Mai 1997 bis Ende 1999 lief und es der Bundespolizei ermöglichte, fit ins Jahr 2000 zu gehen, hatte ich die Aufgaben der Kabinettsleitung zu erfüllen. Gerade in diesem Falle machte es die mir übertragene Verantwortung möglich, diesen Prozess der Entwicklung vom 'Apparat' zur lernenden Organisation in Gang zu bringen voranzutreiben und erfolgreich zu gestalten. Ich darf ersuchen, im Hinblick auf meine Ausführungen eine nochmalige, wohlwollende Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer A 1/7 Wertigkeit durchzuführen und danke für das aufgebrachte Verständnis und die Bemühungen.'

Ihre Äußerungen zum Gutachten wurden dem Bundekanzleramt zur Stellungnahme übermittelt.

Nach zahlreichen vergeblichen Urgenzen langte am 29.10.2013 folgende Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ein:

'Hinsichtlich des Einwands, dass die Beurteilung der durch den Revisionswerber wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten lediglich auf der Aussage des Herrn Mag. W beruhe und bei einer Befragung von Herrn Dr. H und Frau MR P die auf Dauer wahrgenommene Stellvertretertätigkeit zu einer höheren Bewertung, nämlich zu A1/7, geführt hätte, wird angemerkt, dass aufgrund der ausreichend geklärten Faktenlage auch bei einer Befragung der beiden anderen Kabinettsleiter die analytische und in Relation zum Stellenwert anderer Funktionen vorgenommene Bewertung dieselbe Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungs-und Funktionsgruppe A1/6 ergeben hätte.

Dass mit einer nur vertretungsweise wahrgenommenen Leitungsfunktion nicht dieselben Arbeitsplatzanforderungen verbunden sein können wie mit der auf Dauer wahrzunehmenden Leitungsfunktion selbst, ist allgemein verständlich. Die Leitungsfunktion unterscheidet sich daher von der Stellvertreterfunktion durch die Zuordnung zu einer höheren Funktionsgruppe. Daraus folgt, dass der Arbeitsplatz des Revisionswerbers nicht der Verwendungs- und Funktionsgruppe A1/7 zugeordnet werden kann, da der damalige Kabinettsleiter Herr Mag. W eben dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet war.

Die Zuordnung eines Kabinettsleiters und seines Stellvertreters zur selben Funktionsgruppe verbietet sich aber auch schon im Hinblick auf die hierarchische Strukturierung der Verwaltungsbehörden und des für die gesamte staatliche Verwaltung geltenden Weisungsprinzips, demzufolge die Verwaltungsorgane an die Weisungen ihrer vorgesetzten Organe gebunden sind. In der Regel führen die erhöhten Arbeitsplatzanforderungen (insbesondere das breitere Managementwissen, die höhere Denkleistung sowie die größere Verantwortung) für den Leiter zu einer im Vergleich zum Stellvertreter um zwei Stufen höhere Funktionsgruppe.

In dem für die Beurteilung der Vorverwendung relevanten Zeitraum (3. April 1995 bis 31.Dezember 1999) hat der Revisionswerber in einer Doppelverwendung gestanden. Er war einerseits mit der Leitung der Abteilung II/3 und andererseits mit der stellvertretenden Leitung des Kabinetts betraut. Die Abteilungsleiterfunktion ist nach der auf Grundlage des Hay-Bewertungssystems durchgeführten Prüfung der Verwendungs-und Funktionsgruppe A1/6 zuzuordnen. Unabhängig von der Frage, welche konkreten Leitungsfunktionen dem Revisionswerber im Rahmen der stellvertretenden Kabinettsleitung auf Dauer übertragen waren, ist diese Verwendung (unter der Voraussetzung, dass sie die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordert) zumindest mit A1/5 zu bewerten. Berücksichtigt man, dass der Revisionswerber mit Personalangelegenheiten und organisatorischen Aufgaben der Bundespolizei betraut und in führender Position an dem Reorganisationsprojekt 'Polizei 2000' und anderen Strukturprojekten beteiligt war, ergibt sich eine (im Vergleich zu einer 'normalen' stellvertretenden Kabinettsleitung) erhöhte Zuordnung zur Verwendungs- und Funktionsgruppe A1/6. Für die Beurteilung der Wertigkeit des vom Revisionswerbers während der Vorverwendung innegehabten Arbeitsplatzes stellt sich der Umstand, dass auch die Verwendung als stellvertretender Kabinettsleiter A1/6 wertig ist, insofern als nicht 'bewertungsrelevant' dar, als ein Arbeitsplatz, der sich zu annähernd gleichen Anteilen aus zwei A1/6 wertigen Verwendungen zusammensetzt, nicht zu einer höheren Gesamtbewertung als A1/6 führen kann, da mit den Funktionsgruppen - wie bereits ausgeführt - den qualitativen, nicht aber den quantitativen Arbeitsplatzanforderungen Rechnung getragen werden soll. Dieses allen Arbeitsplatzbewertungen zugrunde zulegende Qualitätsprinzip schließt daher eine Aufrechnung von zwei Funktionsgruppen aus. Das bedeutet, dass eine Doppelverwendung in A1/3 ebenso wenig zu einem A1/6 wertigen Arbeitsplatz führen kann wie eine Doppelverwendung in A1/6 zu einem zumindest A1/7 wertigen Arbeitsplatz.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitsplatz des Revisionswerbers nicht die volle Normalarbeitskraft eines Menschen übersteigt (siehe § 36 Absatz 2 BDG 1979) und daher ein zusätzlicher Arbeitsplätz hätte eingerichtet werden müssen. Da es sich bei dieser Frage aber um ein organisatorisches und dienstrechtliches Problem handelt, wäre es von der zuständigen Dienstbehörde zu lösen gewesen. Eine sich aus einer (möglicherweise zu Unrecht erfolgenden) Doppelverwendung ergebende Mehrarbeit kann aber keinesfalls mit der Zuordnung zu einer höheren Funktionsgruppe abgegolten werden.

Abschließend wird daher - auch nach entsprechender Berücksichtigung der durch den Revisionswerber erhobenen Einwendungen - das bereits mit Gutachten vom 16. November 2009, GZ: 922.626/0007-III/3/2008 bekannt gegebene Bewertungsergebnis, nämlich die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungs- und Funktionsgruppe A1/6 vollinhaltlich bestätigt. '

Das umfangreiche Ermittlungsverfahren, das sich ohne Verschulden des Bundesministeriums für Finanzen lange hingezogen hat, hat also ergeben, dass die 'Vorfunktion', die Sie vor dem 1. Jänner 2000 bekleidet haben, im 'Funktionszulagenschema' der Verwendungsgruppe A 1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber vor dem 31. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 6. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde gilt gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung solcher Revisionen mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird im Übrigen auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0108, verwiesen.

Gemäß § 137 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes "unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen".

Z. 1.2.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 nennt als Richtverwendung der Funktionsgruppe 9 den Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei.

Z. 1.3.1., Z. 1.3.4. und Z. 1.3.5. leg. cit. nennen als Richtverwendungen der Funktionsgruppe 8 den Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei sowie die Leiter der Kabinette des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers.

Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Feststellung getroffen hat, wonach dem Revisionswerber auf Dauer keine Aufgaben der Kabinettsleitung übertragen worden seien. Vielmehr hat sie - der Gutachtensergänzung folgend - diese Frage mit der Begründung offen gelassen, dass auch bejahendenfalls keine höhere Bewertung der Verwendung Platz zu greifen hätte.

Zu Recht rügt der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass das Gutachten des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes, welchem die belangte Behörde folgte, einem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt zu betrachtenden Bewertungsansatz folgte:

So hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgeführt, dass die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes einen Richtverwendungsvergleich notwendig macht, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/12/0185; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der -als verfahrensrechtlich zu qualifizierenden - Bestimmungen des BDG 1979 über den Richtverwendungsvergleich und des Richtverwendungskataloges, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehen, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186).

Demgegenüber sind Versuche, eine Arbeitsplatzbewertung durch Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen), vorzunehmen, von vornherein ungeeignet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0090, mit weiteren Hinweisen).

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage dem ungeeigneten Sachverständigengutachten folgte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Wien, am 4. September 2014

Stichworte