VwGH 2013/09/0029

VwGH2013/09/002919.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KP in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Dezember 2012, Zl. 63/13-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
BDG 1979 §56;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
BDG 1979 §56;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Schuldsprüche zu den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Punkten erstens a) und c), zweitens a) sowie im Umfang des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer steht als Teamleiter in einem Finanzamt in W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 15. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Beschwerdeführer,

Teamleiter im Finanzamt W ist schuldig,

erstens,

a) im Jahr 2011 in steuerlichen Angelegenheiten des Ing. G.Ka. Unterstützungsleistungen erbracht zu haben, indem er diesem bei der Formulierung der Begründung der Berufung gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 behilflich war,

b) im Jahr 2011 im Auftrag des Ing. G.Ka. anlässlich einer Besprechung mit dem Finanzamt H K T anwesend gewesen zu sein und dabei die steuerlichen Interessen des Ing. G.Ka. wahrgenommen zu haben,

c) für das Einzelunternehmen des Ing. G.Ka. in den Jahren 2004 - 2009 die Buchhaltungsagenden für die Jahre 2004 - 2009 erledigt zu haben, indem er auf dessen EDV Anlage die laufenden Belege verbucht und die Bilanzen erstellt hat und

d) in den Jahren 2002 - 2009 im Fortsetzungszusammenhang insgesamt zehn Mal auf Datensätze des Ing. G.Ka. unter St.Nr. 091/0160 bzw. vier Mal auf Datensätze der Ka. Bau GmbH unter St.Nr. 162/8852 in den Zentralen Anwendungen der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen zu haben,

zweitens,

a) zu Gunsten seines Schwagers E.Ba. seit Beginn der

Betriebseröffnung der Einzelfirma des E.Ba., einem Softwareunternehmen, laufend Belege verbucht, Umsatzsteuervoranmeldungen und Bilanzen erstellt zu haben,

b) ohne dienstliche Veranlassung in den Jahres 2007 - 2009 im Fortsetzungszusammenhang auf Daten der St.Nr. 135/5092 des E.Ba. zugegriffen zu haben, und

c) auf Seiten des E.Ba. im Rahmen einer Prüfung

gegenüber dem Finanzamt H K T bzw. dessen Prüferin, Frau O, aufgetreten zu sein.

Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten gegen die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu Punkt erstens a), b), c) und zweitens a), c) sowie gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu Punkt erstens d) und zweitens b) verstoßen und somit schuldhafte Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-

-

(in Worten: Euro dreitausendfünfhundert)

verhängt.

Hingegen wird der Beschwerdeführer vom disziplinarrechtlichen Vorwurf, die Nebenbeschäftigungen betreffend Ing. G.Ka. und E.Ba. gewerbsmäßig gem. § 56 Abs. 3 BDG 1979 ausgeführt zu haben, freigesprochen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Unangefochten ließ er jedoch die Schuldsprüche 1. lit. d) und 2. lit. b) des erstinstanzlichen Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

"In seinem Erkenntnis vom 14.10.2009, 2008/12/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall zur hier angesprochenen Problemstellung u.a. folgende rechtliche Aussagen bzw. Schlussfolgerungen getroffen:

'Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechts liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) 'Hauptbeschäftigung' (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur 'Nebenbeschäftigung' folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u.a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen.

Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jeder der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände rechtfertigt für sich allein die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0147, mwN).

Der dritte Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 ist dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0087, mwN).

Die belangte Behörde sah die Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 einerseits in der 'Bipolarität' der Berufsbilder des Beamten innerhalb der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerberater, die regelmäßig zu einem Interessenkonflikt führe, andererseits in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende - und von der Beschwerde nicht näher bekämpfte - Prämisse, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergräbt. Denn hiefür genügt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen wird, ob alleine durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger, und vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer).

...

Nun liegt es im Wesen der Gefährdung (vorliegend: des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzesgetreue Aufgabenerfüllung), dass sie zwar keine bloß hypothetische sein darf, sondern im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung möglichst konkret dargelegt werden muss, allerdings muss sie auch nicht den Grad einer aktuellen Gefährdung erreichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0147, wonach es auf das tatsächliche Bestehen einer konkreten Gefahr nicht ankommt).

Die belangte Behörde sah das Vertrauen der Allgemeinheit zu Recht schon dadurch - hinreichend konkret - gefährdet, dass es allein schon den Mandanten des Beschwerdeführers unbenommen bleibt, ihr Wissen um ihre Vertretung durch diesen in Steuersachen zu verbreiten. Einer solchen Einschätzung kann die vorliegende Beschwerde mit ihren Überlegungen über die Unüblichkeit solcher Verbreitung nicht entgegentreten, weil nach dem Gesagten schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit ausreicht, die allein schon dadurch gegeben ist, dass Mandanten unumwunden ihr Wissen um ihre Vertretung durch den Beschwerdeführer preisgeben können und für eine Erschütterung des Vertrauens schon die Preisgabe durch einen Mandanten verbunden mit der weiteren Verbreitung der Information durch andere hinreichen würde.

Die belangte Behörde sah daher unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten zu Recht eine konkrete Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzesgetreue Aufgabenerfüllung gegeben und damit den dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als erfüllt an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.'

Entgegen dem Berufungsvorbringen hat diese höchstgerichtliche Auslegung des § 56 Abs. 2 BDG auch auf den vorliegend abzuvotierenden Disziplinarfall Anwendung zu finden und traf der Verwaltungsgerichtshof gerade in diesem auszugsweise zitierten Erkenntnis Rechtsaussagen, die für die gegenständlich in Rede stehenden Sachverhalte in gleicher Weise tragend sind.

Mit seinem Einwand, in dem ihn betreffenden Fall habe es sich bei den in erster Instanz inkriminierten Tätigkeiten ausschließlich um das Leisten von Hilfe für Verwandte, d.h. um ein fachliches Aushelfen innerhalb des weiteren Familienkreises durch ihn gehandelt, was keinesfalls als nebenberufliche Tätigkeit iSd § 56 BDG betrachtet werden könne, weil dabei der Hilfeleistungszweck das entscheidende Motiv für ihn gewesen sei, nicht aber der Beschäftigungs- oder gar ein Erwerbszweck, vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der von ihm bekämpften Schuldsprüche nicht mit Erfolg geltend zu machen.

Die vom beschuldigten Beamten nebenberuflich wahrgenommenen Aufgaben eines Parteienvertreters gegenüber der Steuerbehörde (Verfassen von oder zumindest Beteiligung am Abfassen von Rechtsmitteln für Steuerpflichtige, Erledigung der Buchhaltung für steuerpflichtige Unternehmer, in diesem Zusammenhang Verbuchen von Belegen, Erstellung von Bilanzen, Wahrnehmung steuerlicher Interessen Abgabepflichtiger gegenüber der Finanzbehörde durch persönliches Auftreten gegenüber den zuständigen Beamten des Ressorts, d.h. gegenüber Kollegen) widerstreiten nämlich in jedem Fall - auch dann, wenn Gewerbsmäßigkeit nicht vorliegt - den Aufgaben von Bediensteten der Finanzverwaltung und ist auch hier die oben angesprochene Bipolarität der Rollen gegeben, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr wohl geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung (der Abgabepflichtigen) in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung durch den konkreten Beamten, aber auch durch die Bediensteten der Finanzverwaltung insgesamt massiv zu beeinträchtigen; eine Differenzierung nach dem Verwandtschaftsverhältnis ist in § 56 BDG nicht normiert.

An diesem Ergebnis vermag auch die Behauptung des Berufungswerbers, durch sein Einschreiten in den ihm zur Last gelegten Steuerfällen habe er das fachliche Niveau der abgabenrechtlich relevanten Vorgänge deutlich anheben können, indem er die Ergebnisrichtigkeit verbessert sowie die Erfassbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die finanzbehördlichen Organe erleichtert habe, - auch dann, wenn dies zutreffen sollte und die Arbeit der Finanzverwaltung durch das einschlägige Vorgehen des beschuldigten Beamten tatsächlich erleichtert wurde - nichts zugunsten des beschuldigten Beamten zu ändern.

Auch in dem Fall, dass mangels Vorliegens auch nur der geringsten Möglichkeit einer tatsächlichen Überschneidung (im örtlichen Bereich) mit den konkreten dienstlichen Aufgaben des Berufungswerbers das Entstehen von Befangenheitsgründen im vorliegenden Fall vollkommen auszuschließen wäre, könnte dieser Umstand letztlich schon deshalb nicht zugunsten des Beschuldigten ausschlagen, weil es zur Verwirklichung der Verletzung der in § 56 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten der einschlägigen Rechtsprechung zufolge ausreicht, wenn eine der drei in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen gegeben ist. Dass die dritte Tatbestandsvoraussetzung im Sinne der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen hier aber erfüllt ist, kann aufgrund obiger Ausführungen und der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werden. Mit seinem Vorbringen, eine Befangenheit seinerseits habe nicht bestanden, weil er mit den Steuerangelegenheiten seiner Verwandten beruflich nichts zu tun gehabt habe, vermag der Berufungswerber somit nichts für sich zu gewinnen.

Auch die Behauptung des beschuldigten Beamten, die von ihm intern geleisteten Hilfestellungen seien nicht nach außen gedrungen, vermag an der Tatbestandsgemäßheit seines inkriminierten Vorgehens (im Sinne von Verstößen gegen die in § 56 Abs. 2 BDG angeführten Dienstpflichten) nichts zu ändern, weil es dabei lediglich auf die Eignung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigungen zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen (der Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Objektivität der Abgabenvollziehung durch die Finanzbehörden) ankommt; dass aber darüber hinaus jedenfalls zumindest die vom Verhalten des Berufungswerbers betroffenen Abgabepflichtigen davon tatsächlich Kenntnis hatten, kann auch von diesem nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde § 44 Abs. 1 BDG als verletzte Norm lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte erstens d) und zweitens b) herangezogen. Diesbezüglich ist - infolge ausdrücklicher Abstandnahme von der Bekämpfung dieser Schuldsprüche - Teilrechtskraft eingetreten.

Alle übrigen inkriminierten Sachverhalte wurden hingegen ausschließlich dem § 56 Abs. 2 BDG subsumiert. Insofern kann das im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Subsumtion zusätzlich auch unter § 44 Abs. 1 leg. cit. erstattete Berufungsvorbringen nicht nachvollzogen werden.

...

Wenn der Berufungswerber geltend macht, die in seinem Rechtsmittel vertretene Rechtsauffassung sei auch nach objektiven Maßstäben zumindest vertretbar, sodass ein Verschulden seinerseits in Ansehung der Verwirklichung einer Verletzung der in § 56 BDG normierten Dienstpflichten nicht gegeben sei, ist er daran zu erinnern, dass der einschlägige Erlass aus dem Jahr 2004 samt Rundschreiben, in welchen auf die Unzulässigkeit einschlägiger Nebenbeschäftigungen im Hinblick auf die genannte Bestimmung ausdrücklich hingewiesen wurde, allen Bediensteten der Finanzverwaltung mittels FinDoc zur Kenntnis gebracht wurde. Im Hinblick darauf vermag eine gegenteilige Rechtsauffassung keinen Entschuldigungsgrund darzustellen.

Die in der Berufung bekämpften erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die inkriminierten Verletzungen der in § 56 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten sind nach Ansicht des erkennenden Senates daher zu Recht ergangen und konnte der Berufung diesbezüglich somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht (zutreffend ging die Erstinstanz von der Verwirklichung der Schuldform des Vorsatzes aus) Folge gegeben werden.

...

Auch was die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltene und vorliegend bekämpfte Strafbemessung betrifft, kann eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ausübung des behördlichen Ermessens durch die Erstinstanz im Ergebnis nicht erkannt werden.

Was zunächst die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltende Wertung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verletzungen der in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten als iSd § 93 Abs. 2 leg. cit. vorliegendenfalls schwerste Dienstpflichtverletzungen betrifft, vermag sich der erkennende Berufungssenat dieser Rechtsansicht der Erstinstanz anzuschließen; Verstöße eines Beamten gegen die ihm in der genannten Bestimmung auferlegte Gehorsamspflicht zählen der einschlägigen Rechtsprechung zufolge nämlich zu den schwerstwiegenden disziplinären Verfehlungen, die ein Beamter begehen kann, stellt die Einhaltung rechtswirksam erteilter dienstlicher Weisungen doch eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung bzw. Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes einer jeden Behörde dar. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung, seitens der von den in Rede stehenden Abfragen betroffen gewesenen Steuerpflichtigen sei er zum Zugriff auf deren Datensätze ermächtigt gewesen, sodass diesbezüglich eine datenschutzrechtliche Problematik auszuschließen sei, nichts zu ändern, weil dieser Umstand (wie im Übrigen auch die Behauptung, die inkriminierten Abfragen hätten lediglich einen eng begrenzen Bereich betroffen) - selbst im Fall seines (ihres) Zutreffens - weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht geeignet wäre, die Verwirklichung von Verletzungen der in § 44 Abs. 1 BDG normierten Gehorsamspflicht des Beamten zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen.

Die inkriminierten Verfehlungen gegen die in § 56 Abs. 2 BDG angeführten Dienstpflichten (Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung hinsichtlich mehr als eines Abgabepflichtigen) sind - mit der Disziplinarkommission - als erschwerend heranzuziehen, wobei auch diesen Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf ihre konkrete Eignung zur Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung zweifelsohne ein ganz bedeutender Schweregrad innewohnt.

Der Erstinstanz ist - entgegen dem Berufungsvorbringen - weiters dahingehend zu folgen, dass die Schwere beider hier verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen auch unter dem Aspekt der vom Beamten verwirklichten Schuldform des Vorsatzes nicht als bloß unbedeutend oder gering abgetan werden darf; angesichts - vom Berufungswerber unbestritten - wiederholt erteilter genereller dienstlicher Weisungen betreffend die Themenbereiche abgabenrechtliche Beratungstätigkeit und Buchhaltungsarbeiten durch Finanzbeamte sowie themenspezifisch einschlägiger Publikationen (Informationen) einerseits und betreffend die Grenzen zulässiger Abfragen aus den Datenbanken der Finanzverwaltung andererseits muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht nur im Sinne fahrlässigen Verhaltens subjektiv vorwerfbar vorging, sondern dass er es zu verantworten hat, die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen vorsätzlich (vgl. § 5 Abs. 1 StGB) begangen zu haben.

Als Erschwerungsgründe hat die Erstinstanz zu Recht den hinsichtlich beider in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen besonders langen Tatzeitraum von mehreren Jahren sowie den Umstand herangezogen, dass dem beschuldigten Beamten als (damaligem) Teamleiter eines Finanzamtes und demnach als Führungskraft eine hervorgehobene Position samt der damit verbundenen Vorbildwirkung anderen Beamten gegenüber zukam.

Nach Ansicht des erkennenden Senates fallen darüber hinaus die Wiederholung der Tathandlungen (die Dienstpflichtverletzungen betrafen mehr als einen Abgabepflichtigen) und die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegen zwei unterschiedliche Dienstpflichten (Gehorsamspflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG und die Pflicht zur Abstandnahme von der Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit.) verging, zu seinen Lasten ins Gewicht.

Auch die von der Disziplinarkommission herangezogenen Milderungsgründe der geständigen, einsichtigen und reumütigen Verantwortung des beschuldigten Beamten, dessen verantwortlicher Kooperation bei der Aufklärung der in Rede stehenden Taten und des Umstandes, dass die inkriminierten Nebenbeschäftigungen bereits vor längerer Zeit eingestellt wurden und dass die nicht dienstlich veranlassten und somit weisungswidrigen Abfragen schon geraume Zeit zurückliegen, begegnen letztlich keinen Bedenken seitens der Disziplinaroberkommission.

Wenn vom Berufungswerber geltend gemacht wird, eine Notwendigkeit zur Verhängung einer Disziplinarstrafe über ihn bestehe vorliegendenfalls insgesamt nicht, weil es sich hier um Verstöße gegen reine Formalvorschriften handle und ein fassbarer Schaden nicht entstanden bzw. eine ernstliche Gefährdung öffentlicher Interessen nicht eingetreten seien, kann diesem Vorbringen seitens des erkennenden Berufungssenates trotz der genannten Milderungsgründe nicht gefolgt werden.

Vornehmlich im Hinblick auf den in der bekämpften Entscheidung zutreffend dargestellten generalpräventiven Aspekt der Strafbemessung, der auf dem Boden der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2008 neben der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer disziplinarrechtlichen Sanktion und deren Ausmaß im Rahmen der Ermessensübung gleichrangig Berücksichtigung zu finden hat, kann es - entgegen dem Berufungsvorbringen - keinerlei Zweifeln begegnen, dass die Verhängung einer deutlich über der Grenze der Wahrnehmbarkeit anzusetzenden Disziplinarstrafe sehr wohl erforderlich ist, um - abgesehen vom beschuldigten Beamten selbst - insbesondere auch anderen Bediensteten der Finanzverwaltung mit ausreichender Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen zu führen, dass Verfehlungen der verfahrensgegenständlichen Art gegen die Dienstpflichten von den Disziplinarbehörden sehr ernst genommen und entsprechend verfolgt und bestraft werden. Gerade die in jüngerer Zeit bedauerlicherweise gehäuft zu verzeichnenden einschlägigen disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle im Finanzbereich lassen einen Verzicht auf eine entsprechende Reaktion durch die Disziplinarbehörden keinesfalls angebracht erscheinen.

Angesichts der auch generalpräventiven Funktion der disziplinarrechtlichen Sanktion kann somit weder in der Tatsache der Verhängung einer Disziplinarstrafe an sich noch in deren durch die Disziplinarkommission erster Instanz konkret bemessener Höhe ein rechtswidriges Vorgehen bzw. ein Ermessensfehler erblickt werden.

Die in erster Instanz ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv EUR 3.500 trägt zudem den persönlichen Verhältnissen (seine drei Kinder - zwei davon sind unterhaltspflichtig - leben im gemeinsamen Haushalt) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des beschuldigten Beamten (der Beitrag der Ehefrau zum Familieneinkommen beträgt monatlich netto EUR 1.000; auf Grund von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit getätigten Investitionen im Familienwohnhaus sind aus dem Familien-Nettoeinkommen monatlich EUR 250 sowie halbjährlich EUR 300 bis EUR 400 an Kreditraten zu bedienen) in ausreichendem Maß Rechnung.

Angesichts des Schweregrades der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen und der oben angeführten zu berücksichtigenden Erschwerungsgründe erscheint diese Disziplinarstrafe somit auch nach Auffassung der Disziplinaroberkommission adäquat bemessen und zudem geeignet, nicht nur den beschuldigten Beamten selbst von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in Zukunft wirksam abzuhalten, sondern vor allem auch anderen Beamten ausreichend deutlich zu machen, dass Verhaltensweisen von Finanzbeamten, wie sie hier verfahrensgegenständlich sind, in keiner Weise toleriert werden können und daher auch entsprechende disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen müssen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben, er weist darauf hin, dass ihn die Behörde erster Instanz hinsichtlich des Vorwurfes, gewerbsmäßig gehandelt zu haben, freigesprochen habe. Seine Tätigkeit für Ing. G.Ka. und E.Ba. sei ausschließlich im Rahmen einer Verwandtschaftshilfe erfolgt und nicht als Nebenberufstätigkeit zu qualifizieren. In keinem Fall habe auch nur die geringste Möglichkeit einer Überschneidung mit den konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bestanden und die belangte Behörde habe auch nicht darlegen können, weshalb ein Verhalten jener Art, welches er gesetzt habe, geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers für seine Familienangehörigen nicht für unzulässig angesehen, weil sie die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers hervorgerufen habe, sondern weil "sonstige wesentliche dienstliche Interessen" im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet seien. Welche aber diese Interessen seien, habe die belangte Behörde nicht begründet. Daher sei in den angefochtenen Punkten der Vorwurf des Verschuldens zu Unrecht erhoben.

Ein konkreter Bezug zwischen Nebenbeschäftigung und dienstlichen Aufgabenbereich liege nicht vor. Es sei keinerlei Verquickung von Nebentätigkeit und dienstlicher Tätigkeit gegeben gewesen. Es habe nie eine Situation gegeben, in welcher etwa ein anderer Finanzbeamter auch nur die allergeringste Überlegung hätte anstellen können, weil hier ein Kollege tätig werde, sei gegenüber dem Normalverlauf eine abweichende Situation gegeben. Auch die Strafe wäre daher jedenfalls wesentlich geringer zu bemessen gewesen.

§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979 lauten:

"(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt."

Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde nicht an, dass der Beschwerdeführer durch die ihm vorgeworfenen Handlungen an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert wäre, etwa dadurch, dass er durch seine Nebenbeschäftigung derart in Anspruch genommen war, dass er an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert gewesen wäre. Ebenso wenig ging sie davon aus, dass durch diese Tätigkeiten die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen würde, weil sowohl für Ing. G.Ka. als auch für E.Ba. nicht jenes Finanzamt zuständig war, in welchem der Beschwerdeführer Dienst versah; die Vermutung der Befangenheit dahingehend, dass der Beschwerdeführer in die Situation hätte geraten können, gegenüber Ing. G.Ka. oder E.Ba. in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben tätig zu werden, konnte sohin nicht eintreten.

Im vorliegenden Fall geht der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf allein dahin, er habe - in den hier relevanten Punkten - durch die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 gefährdet.

Die belangte Behörde sah durch das vorgeworfene Verhalten allein sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und meinte, dies könnte "im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen" werden. Die Ausübung von nebenberuflich wahrgenommenen Aufgaben eines Parteienvertreters gegenüber der Steuerbehörde (Verfassen von oder zumindest Beteiligung am Abfassen von Rechtsmitteln für Steuerpflichtige, Erledigung der Buchhaltung für steuerpflichtige Unternehmer, in diesem Zusammenhang Verbuchen von Belegen, Erstellung von Bilanzen, Wahrnehmung steuerlicher Interessen Abgabepflichtiger gegenüber der Finanzbehörde durch persönliches Auftreten gegenüber den zuständigen Beamten des Ressorts, d. h. gegenüber Kollegen) widerstreite in jedem Fall - auch dann, wenn Gewerbsmäßigkeit nicht vorliege - den Aufgaben von Bediensteten der Finanzverwaltung und es sei auch hier die angesprochene Bipolarität der Rollen der Berufsbilder des Beamten innerhalb der Finanzverwaltung einerseits und des Steuerberaters anderseits, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr wohl geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung (der Abgabepflichtigen) in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung durch den konkreten Beamten, aber auch durch die Bediensteten der Finanzverwaltung insgesamt massiv zu beeinträchtigen. Dies führe zu einem regelmäßigen Konflikt, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, hervorgehoben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/12/0054, Folgendes ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979, die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungs-Tatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0087, mwN). Eine solche Gefährdung muss allerdings nicht den Grad einer aktuellen Gefährdung erreichen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0147, wonach es auf das tatsächliche Bestehen einer konkreten Gefahr nicht ankommt).

In seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979, teilte der Verwaltungsgerichtshof die dem damals angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende - und von der damaligen Beschwerde auch nicht näher bekämpfte - Prämisse, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergrabe. Denn hiefür genüge es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen werde, ob allein durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte. Die damals belangte Behörde habe das Vertrauen der Allgemeinheit zu Recht schon dadurch - hinreichend konkret - gefährdet gesehen, dass es allein schon den Mandanten des damaligen Beschwerdeführers unbenommen bleibe, ihr Wissen um ihre Vertretung durch diesen in Steuersachen zu verbreiten. Die (damals) belangte Behörde habe unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten zu Recht eine konkrete Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzesgetreue Aufgabenerfüllung gegeben und damit den dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als erfüllt angesehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger, und vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer)."

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf das gerade angesprochene hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der dort belangten Behörde geteilt hat, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergräbt. Ein solches Verhalten sei ähnlich zu beurteilen wie die ebenfalls unzulässige Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141) oder die Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0260).

Eine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 EMRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden (vgl. Kneihs, Dienstrecht und Privatleben, ZfV 1998, 119 ff, und Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 163 ff). Auch das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0141, zu § 43 Abs. 2 BDG 1979). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern (vgl. Koblizek, Ausübung von Nebenbeschäftigungen, .SIAK-Journal 3/2007, 46, 49). Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist.

Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden vorgeworfenen Verhaltensweisen unterscheiden sich von den in den angeführten Entscheidungen verpönten Handlungen dadurch, dass die Nebenbeschäftigungen nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht erwerbsmäßig und unentgeltlich erfolgten. Dies mindert, wie schon aus der Meldepflicht nur für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, den möglichen Unwert einer nicht auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung. Erfolgt eine Nebenbeschäftigung wie im vorliegenden Fall nicht erwerbsmäßig, so kann daher nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine solche Nebenbeschäftigung wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet.

Die gelegentliche Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen sowie Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen werden daher nicht ohne Weiteres einen Anlass für die Annahme geben, dadurch wären wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Gegen die Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durch eine Nebenbeschäftigung wird auch sprechen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht handelt (vgl. dazu Krejci in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, 3. Auflage 2000, zu § 1151 ABGB, RZ 17 ff; die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes etwa vom 13. Februar 1997, 8 ObS 2/97, und 19. Juli 2002, 10 ObS 196/02z, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0091, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2001/09/0135) hinsichtlich derer etwa auch die Dienstnehmereigenschaft oder ein Anspruch auf ein Entgelt verneint wird.

Die Disziplinaroberkommission hat in ihrem Erkenntnis vom 11. Oktober 2004, Zl. 36/10-DOK/04, die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen in einem Fall letztlich verneint, in welchem der äußere Anschein dafür sprach, der beschuldigte Beamte habe im Betrieb eines Steuerpflichtigen über rein manipulative Hilfestellungen (wie das Verbringen von Paketen zum Postamt) für seine Ehefrau (die im Unternehmen des Steuerpflichtigen für 20 Wochenstunden beschäftigt war und der Aktenlage nach angemessen entlohnt wurde) oder eine allgemeine Unterstützung dieser hinaus bei der Erstellung von Jahresabschlüssen mitgewirkt, die Lohnverrechnung durchgeführt und auch bei der Klärung steuerrechtlicher Fragen unentgeltlich geholfen sowie den Steuerpflichtigen selbst einschlägig beratend unterstützt, ohne allerdings einen monetären oder geldwerten Vorteil daraus lukriert zu haben. Dafür, dass diese Tätigkeiten und Hilfestellungen über das üblicherweise noch tolerierbare Maß hinausgingen und nicht mehr mit der Wahrnehmung der ehelichen Unterstützungs- und Hilfeleistungspflicht durch den Beschuldigten bzw. mit der bloß fallweisen Hilfe für einen guten Bekannten aus der Schulzeit zu begründen seien, habe - trotz Naheliegens dieser Annahme - im Verfahren letztlich kein für einen Schuldspruch tauglicher Nachweis erbracht werden können, der über bloße Indizien und indirekte Wahrnehmungen (Beobachtungen aus zweiter Hand) des Betriebs- und des Lohnsteuerprüfers sowie Vermutungen und Schlussfolgerungen hinausginge.

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ausging.

In den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides erstens b) und zweitens c) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 2011 im Auftrag des Ing. G.Ka. bei einer Besprechung mit dem Finanzamt H K T anwesend gewesen zu sein und dabei die steuerlichen Interessen des Ing. G.Ka. wahrgenommen zu haben, und auf der Seite des E.Ba. im Rahmen einer Prüfung gegenüber dem Finanzamt H K T bzw. dessen Prüferin, Frau O, aufgetreten zu sein. Auf dieses Verhalten trifft die im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, angestellte Überlegung zu, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden kann, wenn durch dieses Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung der von ihm vertretenen Personen gegenüber anderen, nicht von ihm vertretenen bedingt werden könnte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Ing. G.Ka. und E.Ba. angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Seiten beider gegenüber der Finanzverwaltung in Vertretung von deren Interessen aufgetreten ist, gefährdet waren. Auf diese Weise ist der Beschwerdeführer der Finanzverwaltung offen gegenübergetreten und hat die angesprochene Bipolarität der Rollen der Berufsbilder des Beamten innerhalb der Finanzverwaltung einerseits und des Steuerberaters anderseits verletzt, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, angesprochen hat. Es war auch kein triftiger Grund dafür ersichtlich, warum gerade er als Berater von Ing. G.Ka. und E.Ba. auftrat. In diesen beiden Anschuldigungspunkten kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses Verhalten aus dem Grunde des § 56 Abs. 2 BDG 1979 letzter Fall besser unterblieben wäre.

Bei den übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen ist eine derartige offene Polarisierung gegenüber der Finanzverwaltung nicht zu erkennen. Durch das dem Beschwerdeführer in den Punkten erstens c) und zweitens a) vorgeworfene Verhalten hat der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg die Buchhaltung in zwei Unternehmen geführt und Bilanzen erstellt. Der Beschwerdeführer hat dazu von der belangten Behörde unbestritten vorgebracht, dass er durch diese Tätigkeiten in nur unerheblichem zeitlichen Ausmaß belastet gewesen sei, nur etwa eine Stunde pro Monat. Diese Tätigkeit erfolgte nach den Feststellungen nicht erwerbsmäßig und nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen familiärer und freundschaftlicher Beziehungen. Dass eine Überschneidung mit seinen dienstlichen Aufgaben gegeben sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0133, zu Grunde lag. Eine Gefahr dahingehend, dass für Ing. G.Ka. oder E.Ba. gegenüber der Finanzverwaltung die Erwartung erweckt worden wäre, sie würden angesichts des Umstandes, dass sie von einem Beamten der Finanzverwaltung betreut wurden, von dieser im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen vorteilhafter behandelt, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Daher hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Punkten erstens c) und zweitens a) wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 gefährdet waren.

Dasselbe trifft auch für den Vorwurf nach Punkt erstens a) zu, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, seinem Verwandten bei der Formulierung der Begründung von dessen Berufung gegen einen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheid behilflich gewesen zu sein. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu gefährden.

Im Punkt zweitens a) ist der Zeitraum des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Spruch des Bescheides im Übrigen nicht ausreichend genau umschrieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0145).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 19. März 2014

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