VwGH 2013/07/0291

VwGH2013/07/029123.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der O GmbH in F, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den von der beschwerdeführenden Partei der Tiroler Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 18. November 2013, Zl. IIIa1-W-60.481/10, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Tiroler Landesregierung ausgefertigten und für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 18. November 2013 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. Juni 2012, mit welchem der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung der im Bereich eines "X-Parks" auf einem bestimmten Grundstück in F. anfallenden Abwässer in eine bestehende Drei-Kammer-Kläranlage versagt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde durchgehend ausdrücklich als "Tiroler Landesregierung" und begehrt hinsichtlich des Aufwandersatzes, "jedenfalls die Antragsgegnerin in der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 47, 48 VwGG zu verfällen".

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0079, mwN).

In einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, mwN).

Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer dahin umzudeuten, dass als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte