Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS G vom 16. September 2011, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zum Verfahrenshilfevertreter einer näher bezeichneten Partei in einer näher bezeichneten Rechtssache vor dem Landesgericht für ZRS G bestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, der seinen Kanzleisitz in W hat und als Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer W angehört, kein Rechtsmittel.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2012 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Der Antrag Dris. J. E. Rechtsanwalt, W, vom 18.04.2012 bzw. 16. Juli 201425.04.2012 betreffend die Nichtigerklärung des Bescheides der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 2, vom 19.10.2011, GZ XY, wird abgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. April bzw. 25. April 2012 begehrt, den Bescheid vom 19. Oktober 2011 betreffend seine Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter für nichtig zu erklären, weil die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bei dieser Bestellung ihren Kompetenzbereich überschritten habe; sie könne nämlich für ein Nichtmitglied (ihrer Rechtsanwaltskammer) keinen Bestellungsbescheid ausstellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer für die (mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2011 erfolgte) Bestellung des Verfahrenshilfevertreters gemäß § 45 Abs. 2 RAO zuständig gewesen. Die Voraussetzungen im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG, insbesondere der Z. 1 leg. cit. lägen nicht vor. Daher komme die Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides (vom 19. Oktober 2011) nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei als Wunschanwalt von der Verfahrenshilfe genießenden Partei genannt worden und sowohl der Beschwerdeführer als die Rechtsanwaltskammer W seien mit dieser Bestellung einverstanden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. Februar 2013, B 785/12-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer nicht zum Verfahrenshilfevertreter bestellt sondern sein Antrag, den rechtskräftigen Bestellungsbescheid (vom 19. Oktober 2011) für nichtig zu erklären, abgewiesen.
Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des rechtskräftigen Bescheides vom 9. Oktober 2011 bezog sich auf ein Vorgehen nach § 68 AVG.
Die Bestimmung des § 68 AVG (BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995) lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer
den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des
Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer
nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich
mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG. Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.
Der Beschwerdeführer konnte somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093; vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0210; vom 29. April 2009, Zl. 2009/10/0109; vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1024; und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0218; sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Juli 2014
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