Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008, "den Bescheid des Rektors vom 23. November 2007, mit dem die Abberufung des Antragstellers als Leiter der klinischen Abteilung für Anästhesie und allgemeine Intensivmedizin und als Vorstand der Universitätsklinik für Anästhesie, allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie an der Medizinischen Universität Wien erklärt wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bescheidmäßig aufzuheben", zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien am 22. November 2007 die Abberufung des Beschwerdeführers von den Leitungsfunktionen des Leiters der Universitätsklinik und des Leiters der Klinischen Abteilung beschlossen habe. Mit Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 sei der Beschwerdeführer von der Abberufung von diesen Funktionen wegen schwerer Pflichtverletzungen und begründeten Vertrauensverlustes verständigt worden.
Weiters enthält der angefochtene Bescheid umfangreiche Ausführungen, warum die Abberufung von den Funktionen des Leiters der Universitätsklinik und des Leiters der Klinischen Abteilung nicht mit Bescheid zu erfolgen habe und es sich beim Schreiben vom 23. November 2007 nicht um einen Bescheid handle.
Abschließend hält die belangte Behörde Folgendes fest:
"Unbeschadet des Umstandes, dass auf die Ausübung des durch § 68 AVG ausgestalteten Aufsichtsrechtes kein subjektiver Rechtsanspruch eingeräumt ist, ist die Abberufung von Leitungsfunktionen als Leiter einer Universitätsklinik und Leiter einer Klinischen Abteilung nicht als Bescheid zu qualifizieren. Somit fehlt es am Gegenstand einer Vorgangsweise iSd angezogenen § 68 Abs. 2 AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG):
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, der Bescheid des Rektors vom 23.11.2007 möge von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden, verletzt."
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0056).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Nach dem ersten Satz des Abs. 7 dieser Bestimmung steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Daher kann durch die Ablehnung eines Anspruchs auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 68 AVG niemand in seinen Rechten verletzt werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 227, zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur). Im Übrigen werden auch in der Beschwerde keine Gründe für das Bestehen eines derartigen Anspruches genannt.
In dem als Beschwerdepunkt ausschließlich geltend gemachten Recht auf Aufhebung eines bestimmt bezeichneten Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde konnte der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).
Wien, am 29. April 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
