Normen
FrPolG 2005 §61 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §61 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den am 31. Mai 2011 gestellten Erstantrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Dezember 2000 illegal nach Österreich eingereist. Der am gleichen Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei am 19. September 2011 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. August 2004 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches gemäß § 125 Abs. 3 FPG als Rückkehrverbot gelte. Damit sei gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein zwingender Versagungsgrund gegeben und die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer sei Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer Ausnahmesituation befinde, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bedeuten würde, dass die Ehefrau de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten. Eine Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte könne daher nicht erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Mai 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer stellt außer Streit, dass gegen ihn ein rechtskräftiges und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aufrechtes Rückkehrverbot besteht.
Damit ist jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich der Boden entzogen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel u.a. dann nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot besteht. Diesfalls hat eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das ausschließliche Anknüpfen des Gesetzgebers an das Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Rückkehrverbotes oder Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorruft, und dies verneint. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz trifft danach ausreichend Vorsorge, um - auch bei nach Erlassung des Rückkehrverbotes oder des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu entsprechen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 19. November 2014
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