VwGH 2012/01/0164

VwGH2012/01/016422.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Beschwerden des R L in

T (Italien), vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 1.) 19. Oktober 2012, Zl. MA 35/IV-L 100/11,

2.) 3. Jänner 2013, Zl. MA 35/IV - L 100/11, jeweils betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4
StbG 1949 §3
StbG 1985 §10
VwGG §41 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2012010164.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2012 wies die Wiener Landesregierung das Ansuchen des Beschwerdeführers, eines italienischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "der §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11a Abs. 4 StbG" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung "gemäß der §§ 7 und 7a StbG" erworben habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei (Spruchpunkt II.).

Begründend zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei 1961 in B, Italien, geboren und lebe laut Aktenlage ständig in Italien. Er habe angegeben, als Südtiroler der österreichischen Minderheit in Italien anzugehören und die österreichische Staatsbürgerschaft durch direkte Abstammung von seinen österreichischen Großeltern, die von ihrer Geburt bis zum 12. November 1918 Staatsbürger der österreichischungarischen Monarchie und bis 10. Oktober 1920 Staatsbürger der Republik Österreich gewesen seien, erhalten zu müssen. Auf Grund der Aktenlage - so die belangte Behörde weiter - könne davon ausgegangen werden, dass der Urgroßvater und der Großvater des Beschwerdeführers altösterreichische Staatsangehörige und offenbar in der ehemals Tiroler Stadt B, die nach dem ersten Weltkrieg an Italien gefallen sei, heimatberechtigt gewesen seien, sodass sie spätestens mit Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germainen-Laye am 16. Juli 1920 die italienische Staatsangehörigkeit unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben hätten (Art. 70 des Staatsvertrages). Dieser Staatsangehörigkeitserwerb sei grundsätzlich "ohne Weiteres" erfolgt. Dass die Familie des Beschwerdeführers das Heimatrecht in einer bei der Republik Österreich verbliebenen Gemeinde besessen habe, könne nach der Aktenlage ausgeschlossen werden. Da die Familie offenkundig niemals einen Wohnsitz in der Republik Österreich besessen habe, sei davon auszugehen, dass ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Option oder Verleihung nicht eingetreten sei.

Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, dass der Großvater und der Vater des Antragstellers jemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Daraus folge, dass der Vater, R.L., dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung habe vermitteln können und der Beschwerdeführer somit niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2012/01/0164 protokollierten, Beschwerde vom 18. Dezember 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, "dass er gem. § 7 StbG österreichischer Staatsbürger durch Abstammung ist."

Die Beschwerde richtet sich demnach lediglich gegen Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde bringt - mit näheren Darlegungen zu den Abstammungsverhältnissen des Beschwerdeführers vor -, der 1928 geborene Vater des Beschwerdeführer sei das eheliche Kind der M.A. und des R.L.(sen). M.A. - die Großmutter des Beschwerdeführers - habe seit ihrer Geburt 1903 in W die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese zu keinem Zeitpunkt verloren. Gemäß § 7 Abs. 1 lit a StbG, wonach eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist, habe der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft von seiner Mutter M.A. erworben; in weiterer Folge sei auch der Beschwerdeführer kraft Abstammung von seinem Vater

österreichischer Staatsbürger. Die Legitimationskette im Sinne des § 7 StbG sei damit geschlossen.

Die belangte Behörde habe sich mit der entscheidungsrelevanten Frage, nämlich der österreichischen Staatsangehörigkeit der Großmutter des Beschwerdeführers M.A., nicht auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid dadurch mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Jänner 2013 wurde Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19. Oktober 2012 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die zitierten Rechtsvorschriften ("§§ 7 und 7a StbG") durch die Wortfolge "§ 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949" ersetzt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Bescheid vom 19. Oktober 2012 anstatt des § 3 StbG 1949 "die Regelung der geltenden Fassung" angeführt worden sei, was eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit darstelle. Die Berichtigung ändere keinesfalls etwas an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zahl 2013/01/0026 protokollierte Beschwerde vom 21. Februar 2013. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass Fehler der rechtlichen Beurteilung einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich seien, zumal bei Anwendung des § 3 StbG 1949 der gegenständliche Sachverhalt anders zu beurteilen sei. Bei der Frage der Abstammung sei überdies die "herrschende Rechtslage anzuwenden und nicht jene des Jahres 1949." Dass das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zur Anwendung komme, erhelle auch daraus, dass die belangte Behörde auch Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19. Oktober 2012 auf die geltende Fassung gestützt habe; es sei rechtlich nicht erlaubt, dass sich ein Bescheid in seinem Spruch je "zur Hälfte" auf das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bzw. - im Rahmen des Berichtigungsbescheides - plötzlich auf das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 berufe, weil zur Beurteilung ein und desselben Sachverhalts dieselbe Rechtslage heranzuziehen sei.

Im Übrigen wiederholt die Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in beiden hg. Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen

Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Rechtslage

Im Beschwerdefall sind folgende Rechtsvorschriften von

Bedeutung:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der (im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides am 14. November 2012 geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (StbG), lauten:

"Abstammung (Legitimation)

§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

  1. a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
  2. b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) (entfällt)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.

(4) (entfällt)

...

§ 7a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist, oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

..."

1.2. § 3 des (im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers 1961 geltenden) Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276 (StbG 1949), lautete:

"§ 3. (1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater. Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.

(2) Für Kinder weiblichen Geschlechtes gelten die Bestimmungen des Abs. (1) nur dann wenn sie ledig sind."

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des (im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers, R.L., 1928 geltenden) Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft (StbG 1925), lauteten:

"§ 5. (1) Nicht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte Kinder erlangen die Landesbürgerschaft des Vaters, uneheliche jener der Mutter; wenn jedoch die Mutter eine Landesbürgerschaft durch Verehelichung erwirbt, so folgen die Kinder in die Landesbürgerschaft nur dann, wenn sie durch die Ehe legitimiert werden.

(2) ...

...

§ 13. Durch die Erwerbung der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben."

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain, BGBl. Nr. 303/1920 (StV), lauten:

"Artikel 70.

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

Artikel 71.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:

1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;

2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben."

2. Zum zweitangefochtenen (Berichtigungs‑)Bescheid (Zl. 2013/01/0026):

2.1. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, dass die belangte Behörde über das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides) zutreffend nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage - sohin auf der Grundlage des StbG - entschieden hat.

2.2. Demgegenüber war die - davon zu unterscheidende, im Beschwerdefall allein maßgebliche - Frage, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt (das ist gegenständlich 1961) in Geltung standen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Frage sohin nicht nach den Bestimmungen des StbG, sondern nach jenen des StbG 1949 zu beurteilen (zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 StbG 1949 vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2013, G 63/12).

2.3. Davon ausgehend ist der belangten Behörde aber bei der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Jänner 2013 fallbezogen kein Verstoß gegen § 62 Abs. 4 AVG unterlaufen. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berichtigung auf Fälle beschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0557).

Im Beschwerdefall folgt aus dem unter Pkt. 2.2. Gesagten ohne Weiteres, dass die belangte Behörde dem erstangefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 3 StbG 1949 zugrunde zu legen hatte. Dies hat sie auch getan, was daraus erhellt, dass sie nach der Begründung des erstangefochtenen Bescheides den Staatsangehörigkeitsstatus des Beschwerdeführes unter Zugrundelegung der - nach § 3 Abs. 1 StbG 1949 allein maßgeblichen - Staatsangehörigkeit des Vaters beurteilte. Ein - nicht berichtigungsfähiger - Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung des Bescheides im Sinne eines Begründungsmangels liegt hier ebenso wenig vor wie ein Eingriff in den normativen Abspruch des Bescheides (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung vgl. auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 37, weiters zitierte hg. Judikatur). Bei der Zitierung des § 7 (bzw. des tatbestandsmäßig ohnedies nicht in Betracht kommenden § 7a) StbG handelte es sich somit um ein offenkundiges Versehen.

3. Zum erstangefochtenen Bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides; Zl. 2012/01/0164):

3.1. Nach der hg. Rechtsprechung bildet der Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist (vgl. etwa die

hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0003, sowie vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0006, jeweils mwN). Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen (vgl. ewa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2011/10/0093 mwN). Gegenstand des zur hg. Zahl 2012/01/0164 protokollierten Beschwerdeverfahrens ist daher der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. Oktober 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Jänner 2013. 3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei vorweg festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch durch Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides in seiner unberichtigten Fassung nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt wurde, weil die belangte Behörde den Bescheid zu Unrecht auf die §§ 7 und 7a StbG gestützt hat, zumal die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage einen Bescheid nicht rechtswidrig macht, sofern eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in § 3 StbG 1949) gegeben ist (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, sowie das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, Zl. 2004/17/0002).

3.3. Der Beschwerdeführer ist unstrittig das eheliche Kind des R.L. und der M.U. Gemäß § 3 StbG 1949 konnte der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung daher nur nach dem Vater erwerben.

3.4. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach keine Anhaltspunkte für die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters des Beschwerdeführers bestünden, tragend mit dem Argument, dass sich die belangte Behörde mit der - behaupteten - österreichischen Staatsbürgerschaft der Großmutter des Beschwerdeführers, der 1903 in W geborenen Mutter des Vaters des Beschwerdeführers, M.A., nicht auseinandergesetzt habe.

3.5. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht explizit erstattet hat, beruht es grundlegend auf der Auffassung, dass die Frage des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung des Vaters des Beschwerdeführers nach § 7 (Abs. 1) StbG 1985 zu beurteilen sei; demnach habe der Vater des Beschwerdeführers bei seiner ehelichen Geburt 1928 die österreichische Staatsbürgerschaft nach seiner Mutter - unter der Annahme, dass diese Österreicherin war - erworben (sodass er in weiterer Folge dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft bei dessen Geburt vermittelt habe).

Diese Argumentation erweist sich freilich bereits vom Ansatz her insofern als nicht zielführend, als (auch) die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nicht nach § 7 StbG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides geltenden Fassung) zu beurteilen war, sondern nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften, die zum betreffenden Zeitpunkt - das ist diesfalls 1928 - in Geltung standen (vgl. oben Pkt. 2.2.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Frage sohin nach den Bestimmungen des StbG 1925 zu beurteilen.

Nach dessen §§ 5 iVm 13 erlangten eheliche Kinder die Landes- bzw. Bundesbürgerschaft jedoch ebenfalls nur nach dem Vater. Der Vater des Beschwerdeführers konnte die österreichische Staatsbürgerschaft sohin keinesfalls nach seiner Mutter erwerben, sondern hätte diese nur nach seinem Vater, R.L. sen, dem Großvater des Beschwerdeführers, erlangen können. Dieser war - den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers aber nicht (mehr) österreichischer Staatsbürger, weshalb der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nicht in Betracht kommt.

Die Frage, ob die Großmutter M.A. des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers) österreichische Staatsbürgerin war, kann nach dem Gesagten daher dahinstehen, weil selbst bei Vorliegen ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft die vom Beschwerdeführer behauptete "Legitimationskette" nicht begründet wäre.

Der Umstand, dass sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, begründet insofern keinen relevanten Verfahrensmangel.

4. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 maßgebliche n Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) abzuweisen waren.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Mai 2014

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