VwGH 2011/12/0154

VwGH2011/12/015420.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dr. G S in W, vertreten durch Mag. Alexander Koukal, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom 4. August 2011, Zl. BMWF-453.668/0002- Pers.d/2011, betreffend Rückersatz von Übergenuss nach § 13a GehG, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §50a Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §50a Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §50a Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §50a Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1984 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Assistenzarzt und in der Folge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zum ordentlichen Universitätsprofessor für medizinische Physiologie an der damaligen Universität Wien ernannt. Zum Ablauf des 30. September 2010 wurde der Beschwerdeführer an der nunmehrigen Medizinischen Universität Wien (MUW) emeritiert.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das Amt der MUW dem Beschwerdeführer mit, dass ihm durch die irrtümliche Auszahlung der besonderen Dienstalterszulage nach § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) seit 1. Jänner 2006 ein Übergenuss entstanden sei, der für drei Jahre (somit ab Oktober 2007) rückgefordert und durch Abzug von dem Beschwerdeführer gebührenden Leistungen hereingebracht werde.

In seiner Eingabe vom 3. Dezember 2010 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass das Schreiben vom 20. Oktober 2005, mit welchem ihm eine besondere Dienstalterszulage zuerkannt worden sei, die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Zulage nicht nenne, weshalb er nach dem Inhalt dieses Schreibens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zuerkannten Dienstalterszulage hätte haben müssen. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 20. Oktober 2005 sei er zudem - abgesehen von einer fünfjährigen Unterbrechung - bereits 35 Jahre im Rahmen der medizinischen Fakultät der Universität Wien bzw. der MUW tätig gewesen. Bei objektiver Betrachtung hätte er somit auf Grund der Bezeichnung der Zulage als Dienstalterszulage keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit hegen müssen. Weiters führte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, dass er auch aus subjektiver Sicht keine Zweifel an der Rechts- und Gesetzeskonformität seiner Bezüge gehabt und den nunmehr rückgeforderten Betrag gutgläubig verbraucht habe. Er beantrage daher, über den Rückforderungsanspruch bescheidförmig zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2011 stellte das Amt der MUW als Dienstbehörde erster Instanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 GehG verpflichtet sei, die im Zeitraum von 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010 zu Unrecht empfangenen Leistungen (besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG), insgesamt in Höhe von EUR 27.937,35 brutto, dem Bund zu ersetzen (Spruchpunkt 1.) und dass die Hereinbringung gemäß § 13a Abs. 2 GehG durch Abzug von der Kollegiengeldabgeltung (§ 51 GehG) und der Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG) zu Recht veranlasst worden sei (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung legte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2002 die Dienstalterszulage gemäß § 54 Abs. 2 iVm Abs. 4 GehG erhalten habe, weshalb die für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG erforderlichen vier Bezugsjahre der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG mit 1. Jänner 2006 vorhanden gewesen seien. Auf Grund der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 erfolgten Ernennung des Beschwerdeführers zum Universitätsprofessor wären die für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG erforderlichen 15 Dienstjahre in dieser Verwendungsgruppe mit 1. Jänner 2011 erfüllt. Da für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage das Zusammentreffen beider Voraussetzungen erforderlich sei, errechne sich der Stichtag mit 1. Jänner 2011. Infolge eines Irrtums sei im Jahr 2005 bei der Berechnung der in § 50a GehG vorgeschriebenen Dienstzeit von 15 Jahren anstelle der Dienstzeit in der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren, die Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst (ab 1. Dezember 1984) herangezogen und somit der Stichtag für die besondere Dienstalterszulage mit 1. Jänner 2006 falsch errechnet worden.

Es seien daher im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 30. September 2010 mangels Vorliegens eines gültigen Titels zu Unrecht geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer geleistet worden, wobei auf Grund der Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 2 GehG lediglich für die im Zeitraum von 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010 in Höhe von insgesamt - im Bescheid näher aufgeschlüsselten - EUR 27.937,35 brutto zu Unrecht ausbezahlten Leistungen ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden könne.

Die Dienstbehörde erster Instanz führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen habe. Dem Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2004 erläutert worden. Auch im Schreiben vom 20. Oktober 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass ihm ab 1. Jänner 2006 die besondere Dienstalterszulage gebühre, sei § 50a GehG neuerlich zitiert worden. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht darauf stützen, die Erfordernisse des § 50a GehG nicht gekannt zu haben.

Die Gewährung sowie die Fortgewährung der besonderen Dienstalterszulage habe offensichtlich auf der falschen Anwendung des § 50a GehG beruht, demzufolge die genannte Leistung einem Universitätsprofessor dann gebühre, wenn die Voraussetzungen der fünfzehnjährige Dienstzeit als Universitätsprofessor und des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG zusammenträfen. Der normative Gehalt dieser Bestimmung erschließe sich zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten, weshalb der Übergenuss und der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen seien.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei § 50a GehG um eine klare, nicht der Auslegung bedürfende Norm handle, hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher bereits auf Grund der Eindeutigkeit des Wortlautes des § 50a GehG möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen besonderen Dienstalterszulage zu erkennen.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer auch aus seinen Bezugszetteln erkennbar gewesen, dass er zusätzlich zu seinen Bezügen die besondere Dienstalterszulage erhalten habe.

Ein, wie im gegenständlichen Fall vorliegender, objektiv erkennbarer Irrtum schließe den guten Glauben zudem auch dann aus, wenn der Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge gehabt habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es dem erstinstanzlichen Bescheid an einer Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG nicht im guten Glauben empfangen hätte, fehle. Darüber hinaus sei er mit Schreiben des Amtes der MUW vom 6. Februar 2004 bloß über ein näher bezeichnetes Urteil des EuGH und dessen Auswirkungen auf die Berechnung der besonderen Dienstalterszulage informiert worden. Dieses Schreiben stehe auch in keinem Zusammenhang mit der späteren Gewährung der besonderen Dienstalterszulage. In dem mehr als 20 Monate später ergangenen Schreiben vom 20. Oktober 2005 habe sich kein Hinweis auf das vorangegangene Schreiben vom 6. Februar 2004 befunden. Im Schreiben vom 6. Februar 2004 sei mitgeteilt worden, dass bei der Berechnung der fünfzehnjährige Dienstzeit gemäß Abs. 1 auch Zeiten heranzuziehen seien, die in einem Mitgliedstaat des EWR erworben worden seien, was objektiv so zu verstehen sei, dass die Anspruchsgrundlage für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage erweitert worden sei. Im Schreiben vom 20. Oktober 2005 sei lediglich mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2006 gemäß § 50a GehG eine besondere Dienstalterszulage gebühre. Schon allein auf Grund des Wortlautes dieser Mitteilung hätte der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm gewährten Dienstalterszulage haben müssen.

Welche Dienstzeiten der 35-jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers konkret für die Berechnung heranzuziehen seien, erschließe sich zudem nicht aus § 50a GehG, sondern erfordere zusätzlich die Kenntnis der einschlägigen Judikatur.

Der Beschwerdeführer habe den Irrtum des Amtes der MUW weder erkannt noch veranlasst. Die Dienstbehörde erster Instanz habe § 50a GehG im Schreiben vom 20. Oktober 2005 nicht offensichtlich falsch, sondern lediglich unrichtig ausgelegt.

Auch subjektiv habe der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Rechts- und Gesetzeskonformität der ihm angewiesenen besonderen Dienstalterszulage gehabt und er habe diese auch gutgläubig verbraucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Anwendung der §§ 1 und 2 Abs. 2 DVG, des § 66 Abs. 4 AVG, des § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 und der §§ 13a Abs. 1 bis Abs. 4 und 50a GehG Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben und im Übrigen die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2004 aus Anlass der Neuregelung über die Berücksichtigung von Verwendungszeiten als Universitätsprofessor im EWR/EU Raum über die zeitlichen Erfordernisse für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage in Kenntnis gesetzt worden sei. In diesem Schreiben sei eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG zum einen davon abhänge, dass bereits vier Jahre die (einfache) Dienstalterszulage bezogen werde und zum anderen eine fünfzehnjährige Dienstzeit in der Verwendung Universitätsprofessor vorliege. Bei verständiger Würdigung dieses Schreibens könne kein Zweifel darüber aufkommen, dass die Beanspruchung der besonderen Dienstalterszulage eine zumindest fünfzehnjährige Dienstzeit in einer Universitätsprofessorenverwendung voraussetze. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 sei an den Beschwerdeführer die Mitteilung ergangen, dass ihm gemäß § 50a Abs. 1 GehG ab 1. Jänner 2006 eine besondere Dienstalterszulage gebühre. Auf Grund der tatsächlichen Verwendungszeit als Universitätsprofessor wäre der korrekte Anfallszeitpunkt der besonderen Dienstalterszulage erst der Jänner 2011 gewesen. Die Auszahlungen seit Jänner 2006 stellten daher zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinn des § 13a GehG dar. Ein solcher Übergenuss könne mangels Vorliegens von Gutgläubigkeit beim Empfang desselben zurückgefordert werden.

Nach Darstellung der hg. Judikatur zur Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses führte die belangte Behörde weiters aus, § 50a GehG knüpfe den Bezug der besonderen Dienstalterszulage an ein sachliches und zwei zeitliche Voraussetzungen. Zum einen müsse der betreffende Beamte der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren zugehören, zum anderen habe er bereits vier Jahre die Dienstalterszulage nach § 50 GehG und eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Universitätsprofessor im Dienststand aufzuweisen. Die Auslegung der Bestimmung über die besondere Dienstalterszulage bereite keine besonderen Schwierigkeiten und sei dazu ein besonderer Auslegungsaufwand, wie etwa durch ins Verhältnis bringen zu weiteren dienstrechtlichen Bestimmungen, nicht erforderlich.

Durch die Anweisung der besonderen Dienstalterszulage bereits zehn Jahre nach (erstmaliger) Ernennung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren sei § 50a GehG offenkundig falsch angewendet worden und die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers objektiv betrachtet schon aus diesem Grund als ausgeschlossen anzusehen.

Zudem sei der Beschwerdeführer etwa 20 Monate vor der Mitteilung über die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage im Oktober 2005 mit Schreiben vom 6. Februar 2004 über die insbesondere zeitlichen Voraussetzungen der Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG in Kenntnis gesetzt worden. Es entspreche einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt, dass der Beamte die wesentlichen Daten seines Dienstverhältnisses insoweit präsent habe, dass er an der Rechtmäßigkeit einer Leistung zweifeln müsse, wenn ihm in zeitlich relativ enger Abfolge widersprüchliche Mitteilungen über die Gebührlichkeit einer Zulage zugingen. Der Beschwerdeführer hätte daher objektiv betrachtet bereits auf Grund des Schreibens vom 20. Oktober 2005 Zweifel daran haben müssen, dass die angekündigte Auszahlung der bestehenden Dienstalterszulage zum 1. Jänner 2006 rechtmäßig erfolgen werde. Auf Grund dieser objektiv bestehenden Zweifel hätte ihn die Pflicht zu entsprechenden Nachforschungen beim Amt der MUW getroffen.

Die Rückersatzpflicht entfalle auch dann nicht, wenn die auszahlende Stelle ein Verschulden an der irrtümlichen Auszahlung treffe und könnten derartige Irrtümer unter normalen Umständen erst anlässlich der nächsten gehaltswirksamen Besoldungsmaßnahme der Behörde überhaupt auffallen.

Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides sei zu beheben gewesen, weil weder der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag an das Amt der MUW gerichtet habe noch das Gesetz eine solche Feststellung vorsehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

Nach § 13a Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

§ 50a Abs. 1 GehG, der die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage regelt, lautet in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, wie folgt:

"§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4."

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN).

Dass für den Empfang der gegenständlichen, an den Beschwerdeführer geleisteten besonderen Dienstalterszulage kein gültiger Titel bestanden hat, wird von der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie die Höhe des festgestellten Übergenusses.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0095, mwN).

Die belangte Behörde hat die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers schon deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung des § 50a GehG, dessen Auslegung keine Schwierigkeiten bereite, bestanden habe.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass § 50a GehG auslegungsbedürftig und für einen durchschnittlichen Nichtjuristen schwer zu erfassen sei. Dies deshalb, weil diese Bestimmung in Zusammenschau mit § 50 GehG zu lesen sei und sie in Bezug auf den Begriff "Verwendungsgruppe" bzw. eine allfällige Anrechenbarkeit von Dienstzeiten auslegungsbedürftig sei. Im Übrigen sei der Inhalt der Bestimmung des § 50a GehG im Schreiben vom 20. Oktober 2005 nicht angeführt gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So kann von einem verständigen Beamten, der seit vier Jahren im Bezug einer Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG steht, die Kenntnis dieses Umstandes ebenso erwartet werden wie die Kenntnis seiner Verwendungsgruppe. Im Übrigen bedarf die Auslegung des § 50a Abs. 1 GehG weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die besondere Dienstalterszulage jenen Universitätsprofessoren gebührt, die - abgesehen von der im Beschwerdefall unbestritten erfüllten Voraussetzung des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 GehG -

eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweisen. Auf eine Auslegungsbedürftigkeit des § 50a Abs. 4 GehG, der die Anrechenbarkeit von in einem Mitgliedstaat des EWR, der Türkei oder der Schweiz zurückgelegten Zeiten regelt, kommt es im Beschwerdefall nicht an, da der Beschwerdeführer solche Zeiten unbestritten nicht aufgewiesen hat.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Irrtum der auszahlenden Stelle, die die besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG bereits nach einer nur zehnjährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers als Universitätsprofessor angewiesen hat, auf einer offensichtlich falschen Anwendung der betreffenden Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, beruhte und somit objektiv erkennbar war. Daran vermag auch das Schreiben der Dienstbehörde vom 20. Oktober 2005 nichts zu ändern, weil selbst eine ausdrückliche Mitteilung der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger nicht schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0165, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zutreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des solcherart entstandenen Übergenusses bejaht.

Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. in welcher Form der Beschwerdeführer (zusätzlich) mit Schreiben vom 6. Februar 2004 über die Voraussetzungen für den Bezug der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a GehG informiert worden ist, weshalb es sich erübrigt, auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen sowie auf den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmangel einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Oktober 2014

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