VwGH 2011/05/0098

VwGH2011/05/009824.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. des Dr. P S und 2. der Dr. R S, beide in W, beide vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Mai 2011, Zl. BOB-61/11, betreffend Parteistellung in baurechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Ing. P S in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs7;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs5a idF 2009/025;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §74 Abs1;
BauO Wr §74 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §13 Abs7;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs5a idF 2009/025;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §74 Abs1;
BauO Wr §74 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Mitbeteiligen wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Mai 2002 die baurechtliche Bewilligung für den eingeschossigen Dachgeschossausbau des Gebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien erteilt. Am 7. März 2003 wurde mit dem Bauvorhaben begonnen. Die Bauvollendungsfrist wurde auf Grund des Ansuchens vom 5. Februar 2007 erstmalig bis 30. Juni 2009 und auf Grund eines weiteren Ansuchens des Mitbeteiligten vom 5. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 verlängert.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung einer Planwechselbewilligung für Abweichungen von dem mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Mai 2002 bewilligten Bauvorhaben sowie einer Baubewilligung für die Errichtung eines zweiten Dachgeschosses und eines Zubaus zum bestehenden Wohngebäude.

Aus Anlass der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführer, die Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes sind, in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2010 Einwendungen gegen das Bauvorhaben, machten in diesem Zusammenhang insbesondere statische Unzulänglichkeiten des Altbestandes, auf den ein weiteres Dachgeschoss aufgesetzt werden solle, geltend und brachten vor, dass der bereits hergestellte Dachgeschoßausbau nicht den Ö-Normen entspreche. Weiters machten sie Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist des im Jahr 2002 bewilligten Dachgeschossausbaus, dem sie nicht beigezogen worden seien, geltend und stellten diesbezüglich Anträge auf Akteneinsicht, auf Bescheidzustellung und auf Erlassung eines Abbruchauftrages.

Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 die baurechtliche Bewilligung für die beantragten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (Spruchpunkt I.) und für die Errichtung des zweiten Dachgeschosses sowie des hofseitigen Zubaus (Spruchpunkt II.). Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass diese keines der in § 134a Bauordnung für Wien (BO) taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren würden, sodass diese Einwendungen als nicht zulässig zurückzuweisen seien und eine Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren somit nicht gegeben sei.

Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Dezember 2010 wurde festgestellt, dass u.a. den Beschwerdeführern im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, das mit dem bei der Baubehörde am 18. Juni 2009 eingelangten Antrag eingeleitet worden sei, gemäß § 134 Abs. 5a BO keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I.); unter einem wurden ihre Anträge auf Akteneinsicht (Spruchpunkt II.) und Bescheidzustellung (Spruchpunkt III.) betreffend dieses Verfahren sowie auf Erlassung eines Abbruchauftrages (Spruchpunkt IV.) als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2010 betreffend die Baubewilligung als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.) und gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2010 betreffend die Erledigung der zur bewilligten Verlängerung der Bauvollendungsfrist gestellten Anträge sowie des Antrages auf Erlassung eines Abbruchbescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt B.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt A. aus, dass sich das Vorbringen zur Baustatik und zur Erdbebensicherheit sowie betreffend das Ortsbild auf keines der in der BO abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte stütze. Es seien daher weder vor noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend substantiierte Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht worden, aus welchen die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinn der taxativen Aufzählung des § 134a Abs. 1 BO erkennbar wäre. Die Beschwerdeführer hätten daher im verfahrensgegenständlichen Planwechsel- und Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung erlangt, weshalb ihre Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2010 als unzulässig zurückzuweisen sei.

Zu Spruchpunkt B. legte die Behörde im Wesentlichen dar, dass der Baubeginn der mit Bescheid vom 8. Mai 2002 bewilligten Bauführung mit 7. März 2003 gesetzt worden sei. Auf Grund des Ansuchens vom 5. Februar 2007 sei die Bauvollendungsfrist erstmalig mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2008 bis 30. Juni 2009 verlängert worden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 18. Juni 2009, sei neuerlich um Verlängerung der Bauvollendungsfrist ersucht worden, die mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 15. März 2010 bewilligt worden sei.

Da der verfahrenseinleitende Antrag am 18. Juni 2009 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt sei, sei er eindeutig nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 134 Abs. 5a BO am 2. Mai 2009 gestellt worden und es sei ausschließlich diese Bestimmung zur Beurteilung der Frage, wem im Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zukomme, heranzuziehen. Danach komme aber den Beschwerdeführern in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Allein auf Grund des Umstandes, dass mit der Konsumation der rechtskräftigen Baubewilligung weit vor In-Kraft-Treten des § 134 Abs. 5a BO begonnen worden sei, könne das Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht als anhängiges Verfahren, auf welches die alte Rechtslage anzuwenden wäre, angesehen werden. Da den Beschwerdeführern im Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist keine Parteistellung zukomme, sei auch die Zurückweisung ihrer Anträge auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung zu Recht erfolgt. Den Beschwerdeführern stehe auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinn des § 129 BO zu, weshalb die Berufung auch insofern als unbegründet abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde neuerlich, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig, und wiederholen dazu ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten inhaltlichen Bedenken in Bezug auf die Statik des Altbestandes, auf den das weitere Dachgeschoß aufgesetzt werden solle.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass das Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist schon vor In-Kraft-Treten des § 134 Abs. 5a BO anhängig gewesen sei, dies zumindest schon seit 5. Februar 2007. Eine etwaige Fristverlängerung gemäß § 74 Abs. 2 BO bewirke nur, dass die ursprüngliche Bewilligung vom 8. Mai 2002 länger als gesetzlich vorgesehen aufrecht sei, sodass der vom Mitbeteiligten am 18. Juni 2009 "neu" eingebrachte Antrag auf Fristverlängerung jedenfalls unter ein anhängiges Verfahren zu subsumieren sei. Zudem habe der Mitbeteiligte bereits am 30. April 2009 ein Ansuchen um Verlängerung der zu diesem Zeitpunkt bis 30. Juni 2009 verlängerten Bauvollendungsfrist gestellt. Dieser Antrag sei im Hinblick auf die angeführte Novelle LGBl. Nr. 25/2009, die am 2. Mai 2009 in Kraft getreten sei, am 18. Juni 2009 zurückgezogen worden und es sei am selben Tag ein neuer Antrag auf Verlängerung gestellt worden. Diese Vorgangsweise müsse als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, weil damit versucht werden sollte, den Beschwerdeführern die Parteistellung im Verlängerungsverfahren abzuschneiden.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer als Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei erlangt haben, ist von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239). Die Bauverhandlung fand am 8. Oktober 2010 statt.

Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0145, mwN). Ob den Beschwerdeführern Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglich ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2010 betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde am 19. März 2010 der mitbeteiligten Partei gegenüber erlassen.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall sind somit in Bezug auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen der BO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2010 anzuwenden.

§ 74 BO lautet auszugsweise:

"§ 74. (1) Baubewilligungen gemäß § 70 werden unwirksam, wenn

nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet,

Bauanzeigen nach § 62 und Einreichungen gemäß § 70a, wenn nicht

binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der

Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der

Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren

nach Baubeginn vollendet wird. ( ... )

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die

Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche

Rücksichten nicht entgegenstehen.

( ... )"

Gemäß § 134 Abs. 3 dritter Satz BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften u.a. im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben.

Nach § 134 Abs. 5a BO sind im Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 BO der Antragsteller und die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft Parteien.

§ 134a Abs. 1 BO lautet:

"§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

  1. b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  2. c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

    d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

    e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

    f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."

    Zu Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zurückweisung der Berufung im Baubewilligungsverfahren):

    Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0009). Die den Nachbarn zustehenden subjektivöffentlichen Rechte im Baubewilligungsverfahren sind in § 134a Abs. 1 BO taxativ aufgezählt. In Fragen der Statik eines beantragten Gebäudes kommt den Nachbarn - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - grundsätzlich kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnisse vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/1016, mwN). Da die Beschwerdeführer somit keine Einwendung im Sinn des § 134a BO bis spätestens bei der mündlichen Verhandlung über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben haben, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sie in diesem Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung erlangt haben und ihre Berufung daher aus diesem Grund zurückzuweisen war.

    Auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens war daher nicht weiter einzugehen.

    Zu Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 74 Abs. 2 BO und den Antrag auf Erlassung eines Abbruchauftrages):

    § 134 Abs. 5a BO wurde mit der am 2. Mai 2009 in Kraft getretenen Novelle zur BO, LGBl. für Wien Nr. 25/2009, eingeführt. Nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle gelten für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

    Wie sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, war das erste auf Grund des Antrages vom 5. Februar 2007 eingeleitete Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 und somit vor In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 rechtskräftig abgeschlossen, also im Sinne der Übergangsbestimmungen des Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens nicht mehr anhängig. Das hier gegenständliche zweite Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde auf Grund eines bei der Baubehörde erster Instanz am 18. Juni 2009 eingelangten Antrages des Mitbeteiligten und somit nach In-Kraft-Treten der besagten Novelle eingeleitet, sodass auf dieses Verfahren die Bestimmungen der Novelle Anwendung fanden. Es handelt sich hier um zwei eigenständige Verfahren, in welchen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist jeweils gesondert zu beurteilen war, und nicht - wie die Beschwerdeführer offenbar vermeinen - um ein einheitliches "anhängiges" Verfahren, sodass aus der Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der in Rede stehenden Novelle für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

    Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dem Mitbeteiligten stand demnach jederzeit die Möglichkeit offen, einen bereits gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zurückzuziehen bzw. einen neuen Antrag einzubringen. Auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass auch eine allenfalls auf Grund einer Gesetzesänderung erfolgte Zurückziehung des Antrages zulässig ist. Der Mitbeteiligte war auch nicht verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubringen; ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist allein, dass die Bauvollendungsfrist - wie im Beschwerdefall - zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zlen. 2004/06/0070 und 0072). Eine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken könnte, liegt demnach nicht vor. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer durch die Zurückziehung und Neueinbringung des vorliegenden Antrages auch nicht schlechter gestellt, als wenn der Mitbeteiligte seinen Antrag von Anfang an erst am 18. Juni 2009 eingebracht hätte.

    Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern in dem mit Antrag vom 5. Juni 2009 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 18. Juni 2009) eingeleiteten Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 134 Abs. 5a BO keine Parteistellung zukam, und sie hat daher zutreffend auch die weiteren Anträge auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung betreffend dieses Verfahren zurückgewiesen.

    Bei diesem Ergebnis war es der belangten Behörde verwehrt, auf das von den Beschwerdeführern im Verfahren erstattete inhaltliche Vorbringen zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist über den 30. Juni 2009 hinaus einzugehen; der insofern behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

    Zu der in Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides weiters ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Abbruchauftrages enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 24. Juni 2014

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