Normen
B-GlBG 1993 §18a;
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2009/I/153;
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2012/I/120;
B-GlBG 1993 §20 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013120097.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Richter des Landesgerichtes E. Als solcher bewarb er sich nach seinem Vorbringen sowohl 2008 als auch 2009 - erfolglos - um die Planstelle eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit einem am 4. Jänner 2010 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten Antrag begehrte er gemäß § 18a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), den Ersatz des Vermögensschadens und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge einer von ihm behaupteten Altersdiskriminierung.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2010 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien vertrat die Rechtsauffassung, dem Beschwerdeführer stünden lediglich Ansprüche gemäß § 17 B-GlBG zu, welche gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. gerichtlich geltend zu machen seien.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Eine daraufhin vom Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachte Klage gegen den Bund wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt dem § 17 B-GlBG nicht zu unterstellen sei.
Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie eine Revision vor dem Obersten Gerichtshof.
Mit Eingabe vom 14. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 4. Februar 2010 abgeschlossenen Verfahrens. Diesen Antrag wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid vom 6. April 2012 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Justiz.
Mit Bescheid dieser Behörde vom 11. Oktober 2012 wurde Folgendes verfügt:
"Aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers,
Richter des Landesgerichtes E, gegen den Bescheid des Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. April 2012, Jv 5479/12b-4a,
mit dem der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Ersatz und die Entschädigung nach den B-GBlG
abgewiesen wurde, wird
1. der Bescheid des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2010, Jv 377/10f-04a,
rechtskräftig seit 11. März 2010, für nichtig erklärt,
2. der Bescheid des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien vom 6. April 2012, Jv 5479/12b-4a,
aufgehoben,
3. der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme
des Verfahrens über den Ersatz und die Entschädigung nach den B-
GBlG zurückgewiesen und
4. die Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien vom 6. April 2012, Jv 5479/12b-4a zurückgewiesen."
Die auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützte Nichtigerklärung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2010 begründete die Bundesministerin für Justiz wie folgt:
"Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz regelt die Frage der Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnen gegenüber dem Bund nach § 18a wie folgt:
§ 20. (...)
(3) (...) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
Demzufolge müsste ein Beamter, der nach § 18a wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist, seinen Ersatzanspruch nach § 18a bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde geltend machen.
Da - soweit ersichtlich - noch keine dem vorliegenden Fall gleichgelagerte Entscheidung vorliegt, gilt es die Frage der funktionellen Zuständigkeit originär zu lösen. Entscheidend hierbei ist die Auslegung des § 20 Abs 3, insbesondere der Wendung '(...) bei der für sie (Anm. gemeint die anspruchswerbenden Beamtinnen) zuständigen Dienstbehörde'. Hiezu ist der Wille des Gesetzgebers zu erforschen bzw jene Interpretation zu wählen, die dem Gesetzeszweck am ehesten entspricht.
Unter Zugrundelegung des Gesetzestextes lässt sich eine eindeutige Antwort darauf, welche Behörde die für die AnspruchswerberInnen 'zuständige Dienstbehörde' tatsächlich ist, somit entweder jene, die für sie bislang zuständig war, oder jene, die für sie bei erfolgreicher Bewerbung zuständig gewesen wäre, im Kern offen. Mag auch einiges dafür sprechen, dass die Wendung im Sinne einer Wortinterpretation den Schluss nahelegen könnte, dass es sich dabei um die bislang zuständige Dienstbehörde handelt, so bleibt eine abschließende Klärung im Einklang mit der herrschenden Judikatur, wonach der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (OGH RdW 1995, 355), insoweit offen, als der Gesetzgeber gerade nicht festlegt, ob es sich um die bislang zuständige oder die für nach einer erfolgreichen Bewerbung zuständige Dienstbehörde handelt.
Die Gesetzesmaterialien geben - soweit überschaubar - zu der vorliegenden Frage keinen Aufschluss.
Im Sinne einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Gesetzesstelle kann auf Grund folgender Überlegungen die vorliegende Frage jedoch abschließend geklärt werden:
Würde man dem Gesetzgeber unterstellen, er habe mit seiner Formulierung die bislang zuständige Dienstbehörde gemeint, so würde dies im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (bzw. im Instanzenzug die Bundesministerin für Justiz) über einen allfälligen Anspruch des Berufungswerbers nach dem Gleichbehandlungsgesetz zu entscheiden hätte, obwohl die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes als unabhängiges Kollegialorgan einen Diskriminierungstatbestand iSd leg cit erfüllt hat. Darüber hinaus wäre ein derartiger Ersatzanspruch budgetär auch aus dem Justizressort zu entrichten. Da jedoch jedes Ressort wirtschaftlich unabhängig agiert, würde dies zu einer budgetären Belastung des Justizressorts durch eine diskriminierende Handlung einer ressortfremden Behörde führen. Ein derartig systemwidriges Ergebnis darf dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.
Hinzu kommt, dass ein Gesetz, dessen Bedeutung - wie im vorliegenden Einzelfall - erst interpretativ ermittelt werden muss, jedenfalls in Gesamtschau der Rechtsordnung nicht widersprüchlich verstanden werden darf. Bei einer systematischen Herangehensweise zur Klärung der vorliegenden Auslegungsfrage ist daher auch darauf zu achten, inwieweit die eine oder andere Auslegung mit der gesamten Rechtsordnung, insbesondere mit 'artverwandten' oder allgemeinen Regelungen in Einklang steht.
Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten wird im Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005, geregelt, dessen Anwendungsbereich gemäß § 1 leg cit wie folgt geregelt wird:
§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf die öffentlichrechtlichen Bediensteten von Stiftungen, Fonds und Anstalten anzuwenden, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.
(4) Das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Demnach findet das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Anwendung auf Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses. Zur Frage der Parteistellung ist dem § 3 leg cit wie folgt zu entnehmen:
§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.
In Zusammenschau der beiden obzitierten Normen kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 ausschließlich in jenen Fällen Anwendung findet, in denen bereits ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.
Zu Frage, welche Behörde im konkreten Einzelfall zur Entscheidung zuständig ist, findet sich in § 2 Abs 1 iVm Abs 5 (subsidiär) folgende Regelung:
§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
Nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (im Sinne des Abs 1 subsidiär) richtet sich grundsätzlich die Zuständigkeit der Dienstbehörde bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich jedoch um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt - und hier ist, wie oben bereits ausgeführt, nicht ein noch nicht bestehendes Dienstverhältnis zum Bund, sondern die Änderung eines bereits zum Bund bestehenden Dienstverhältnisses gemeint - ist die Zuständigkeit jener Dienststelle maßgebend, bei der der Bedienstete die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht zugleich Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
Betrachtet man daher die auszulegende Gesetzesstelle des § 20 Abs 3 im Lichte einer teleologischen Interpretation in Zusammenschau mit der Regelung des § 2 Abs 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, bleibt kein Zweifel offen, dass schon der vom Berufungswerber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtete, ursprüngliche und bereits in Rechtskraft erwachsene Antrag auf Ersatz und Entschädigung nach dem B-GlBG an die funktionell unzuständige Behörde gerichtet wurde."
In der Begründung dieses Bescheides kündigt die Bundesministerin für Justiz an, der nach wie vor unerledigte Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2010 werde gemäß § 6 AVG dem hiefür zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes weitergeleitet.
Nach den Behauptungen in der vorliegenden Säumnisbeschwerde erfolgte eine solche Weiterleitung, wobei eine Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über diesen Antrag (innerhalb von sechs Monaten) unterblieben sei.
Mit der vorliegenden, am 25. Juni 2013 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Er führt aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, innerhalb von sechs Monaten "über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag gemäß § 20 Abs. 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz" zu entscheiden. Hiedurch sei der Beschwerdeführer in seinem gesetzlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Beschwerdeführer begehrt in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu erkennen, seinem Antrag vom 14. März 2012 Folge zu geben und seinem Ersatzbegehren nach dem B-GlBG stattzugeben.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (Jänner 2010) stand § 20 B-GlBG in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 in Geltung. Abs. 3 dritter Satz und Abs. 5 leg. cit. in dieser Fassung lauteten:
"§ 20. ...
...
(3) ... Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem
Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. ...
...
(5) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 wurde § 20 Abs. 3 B-GlBG mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 geändert. Er lautet seither (auszugsweise) wie folgt:
"§ 20. ...
...
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. ..."
In den Erläuterungen zu dieser Novellierung (RV 2003 BlgNR XXIV. GP , 22) heißt es:
"Zu § 20 Abs. 3 B-GlBG:
Entsprechend der bisherigen Rechtslage sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliegt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewirbt, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhält, soll der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen sein.
Dies entspricht Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechtes, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen hat."
§ 20 Abs. 5 B-GlBG blieb von dieser Novelle unberührt.
§ 2 Abs. 1, 2 und 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 89 (im Folgenden: DVG) idF BGBl. I Nr. 165/2005, lautete:
§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. ¿
...
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört."
Durch eine Novellierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 wurde in § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG die Wortfolge "vom jeweiligen Bundesminister" durch die Wortfolge "von der jeweiligen Bundesministerin oder vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler" ersetzt.
Gemäß § 1 Z. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2008 sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte als nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet.
Soweit der Beschwerdeführer eine Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14. März 2012 behauptet, genügt es ihn darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag durch den Spruchpunkt 3. des dem Rechtsbestand nach wie vor angehörigen Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 11. Oktober 2012 zurückgewiesen und damit erledigt wurde.
Soweit - was nach dem Beschwerdevorbringen unklar bleibt - mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde aber auch eine Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung des ihr von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 6 AVG behauptetermaßen weitergeleiteten Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2010 geltend gemacht werden soll, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:
Die dem Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11. Oktober 2012 zu Grunde liegende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage wird vom Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht geteilt:
Gemäß § 20 Abs. 3 dritter Satz B-GlBG in der im Zeitpunkt der Antragseinbringung in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 waren die hier geltend gemachten Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a leg. cit. "bei der für sie zuständigen Dienstbehörde" geltend zu machen.
Wenngleich der Bundesministerin für Justiz beizupflichten ist, dass sich aus dieser Bestimmung - isoliert betrachtet - die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln lässt, bedarf es hiezu keinesfalls einer "Gesamtschau der Rechtsordnung", vielmehr regelt § 20 Abs. 5 B-GlBG in diesem Zusammenhang, dass das DVG und die dazu ergangenen Verordnungen auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden ist. Welches die "für sie zuständige Dienstbehörde" im Verständnis des § 20 Abs. 3 dritter Satz B-GlBG war, ist daher kraft der positivrechtlichen Anordnung des § 20 Abs. 5 leg. cit. bloß durch Anwendung des DVG zu ermitteln.
Aus diesem Grund spielt die von der Bundesministerin für Justiz in diesem Zusammenhang auch angesprochene Bestimmung des § 2 Abs. 5 DVG tatsächlich eine Rolle, zumal § 20 Abs. 5 B-GlBG auch auf diese Bestimmung verweist. Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 5 DVG richtet sich die Zuständigkeit der Dienstbehörde bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Auf diese Bestimmung verweist auch § 20 Abs. 3 dritter Satz B-GlBG idF BGBl. I Nr. 153/2009, wenn dort von der für die Anspruch stellenden Beamtinnen oder Beamten zuständigen Dienstbehörde die Rede ist.
Anders als die Bundesministerin für Justiz meint, spielt § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG für die Ermittlung der für die Entscheidung über Ansprüche nach § 18a B-GlBG zuständigen Dienstbehörde schon deshalb keine Rolle, weil der dort enthaltene Halbsatz "sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt" unzweifelhaft auf die als Hauptfrage zu entscheidende "Sache" des Verwaltungsverfahrens abstellt. Vorliegendenfalls ist aber "Sache" des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2010 nicht dessen Ernennung zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes, sondern vielmehr ein auf § 18a B-GlBG gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Altersdiskriminierung im Zuge eines Bewerbungsverfahrens. Dass im Zuge eines Verfahrens zur Beurteilung eines solchen Schadenersatzanspruches (allenfalls u.a.) auch die Frage zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer rechtens zu ernennen gewesen wäre, führt nicht dazu, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung "um die Begründung eines Dienstverhältnisses" im Verständnis des § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG handelte. Schließlich spricht auch - wie die Bundesministerin für Justiz selbst zutreffend erkannte - der Wortlaut des § 20 Abs. 3 dritter Satz B-GlBG, welcher auf die für den Beamten zuständige Dienstbehörde abstellt, dagegen, dass der Gesetzgeber an das von der Person des Bewerbers unabhängige Kriterium der Zugehörigkeit der angestrebten Planstelle zur jeweiligen Dienstbehörde hätte abstellen wollen (vgl. hiezu das - allerdings ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG - zum selben Ergebnis kommende hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, Zl. 2010/12/0133, in welchem die Zuständigkeit der Dienstbehörde Großbetriebsprüfung für Schadenersatzansprüche nach dem B-GlBG angenommen wurde, welche aus der Nichternennung zum Vorstand eines per definitionem nicht zum Planstellenbereich der Großbetriebsprüfung gehörigen Finanzamtes abgeleitet wurde).
Auch die oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 20 Abs. 3 B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 gehen davon aus, dass die Altrechtslage im hier vertretenen Verständnis auszulegen war.
Die von der Bundesministerin für Justiz in das Zentrum ihrer Erwägungen gestellten haushaltsrechtlichen Überlegungen spielen bei der Frage, welche Dienstbehörde für Ansprüche eines Beamten gegen den Bund als einheitliches Rechtssubjekt zuständig ist, keine entscheidende Rolle.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Rechtslage zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 4. Jänner 2010 geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig war. Seine Zuständigkeit wurde auch nicht etwa durch die in Rechtskraft erwachsene Nichtigerklärung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2010 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG durch den - unrichtigen - Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 11. Oktober 2012 begründet. Dies folgt schon daraus, dass - vom hier nicht vorliegenden Fall einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG abgesehen - nur der Spruch des Bescheides, nicht aber auch dessen Begründung in Rechtskraft erwächst (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 19 zu § 59 AVG). Spruchpunkt 1. des in Rede stehenden Bescheides der Bundesministerin für Justiz beschränkt sich darauf, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2010 für nichtig zu erklären. Eine Rechtsgestaltungswirkung dahingehend, dass der - bei zutreffender Beurteilung - nicht zuständige Präsident des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr zuständig geworden wäre, kommt der Begründung des in Rede stehenden Bescheidpunktes jedenfalls nicht zu.
Auch die zu Unrecht erfolgte Übermittlung des Antrages nach § 6 AVG durch die Bundesministerin für Justiz an sich hat keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306). Die Entscheidungspflicht trifft in einer Konstellation wie der hier vorliegenden nur die zuständige Behörde (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O. E. 72 zu § 6 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus der vorzitierten Novellierung des § 20 Abs. 3 B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 ist für die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil zwischen dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle und der Einbringung der Säumnisbeschwerde weniger als sechs Monate liegen.
Darüber hinaus ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die in Rede stehende Novellierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 erstmals die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2010 begründet hat:
Zum einen zeigen zwar die zitierten Gesetzesmaterialien, dass mit dieser Novellierung eine Neuregelung der Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG bewirkt werden sollte. Die dadurch erfolgte Veränderung der Zuständigkeitsordnung sollte sich aber offenkundig - anders als nach allgemeinen Grundsätzen - lediglich auf Anträge beziehen, welche nach dem 1. Jänner 2013 gestellt wurden. Die Formulierung "... sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat." zielt nämlich klar auf ein zu regelndes Verhalten des Beamten im Zeitpunkt seiner Antragstellung ab. Deshalb ist § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG idF BGBl. I Nr. 120/2012 auf den vor seinem Inkrafttreten gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2010 nicht anwendbar.
Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstbehörde wäre, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung der Bewerbungen des Beschwerdeführers erfolgte im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerber durch - diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende - Bescheide des Bundeskanzlers ernannt wurden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerber. Beim Bundeskanzler handelt es sich auch um eine "Dienstbehörde", sodass aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG idF BGBl. I Nr. 120/2012 allenfalls die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über nach dem 1. Jänner 2013 geltend gemachte Ansprüche nach § 18a B-GlBG auf Grund einer Nichternennung zum Richter des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden könnte. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die "Ablehnung der Bewerbung" sei schon eine Folge der Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes wäre diese, einem richterlichen Organ der kollegialen Justizverwaltung und damit einem Gericht zurechenbare Zwischenentscheidung keine solche des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als monokratische Dienstbehörde. In der zuletzt genannten Funktion kommt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Ernennung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofes keine Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar zur Entscheidung zu. Bei dieser Sichtweise könnte für die Ermittlung der Zuständigkeit nach Neurecht allenfalls der nach wie vor in Kraft stehende § 20 Abs. 5 B-GlBG und damit § 2 Abs. 5 erster Satz DVG von Bedeutung sein.
Aus all diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Säumnis der belangten Behörde zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2013
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