VwGH 2012/05/0107

VwGH2012/05/010729.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der SH in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. April 2012, Zl. UVS-WBF/16/2298/2012-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs3;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §26 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61a Abs1;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §1;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §2 Abs1;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §2 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0088, u.a. Zlen., zu entnehmen (die Beschwerdefälle betrafen Wohnbeihilfen für frühere Zeiträume).

Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 50) wies mit Bescheid vom 1. Februar 2012 einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2012 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe mit der wesentlichen Begründung ab, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin betrage zur Zeit monatlich EUR 3.511,20 und übersteige somit die Summe der

13. Einkommensstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 32/1989.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es, ohne auf den erstinstanzlichen Bescheid näher einzugehen, sei aus folgenden Überlegungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen: Die sich selbst als Werkstudentin bezeichnende Beschwerdeführerin verdinge sich nach eigenen Angaben gelegentlich als Schauspielerin, betreibe nach eigenen Angaben mit mäßigem Erfolg das Studium der Philosophie, werde von ihren wohlhaben Eltern mit jährlich EUR 6.600,-- unterstützt und verfüge über ein näher bezeichnetes Sparbuch mit einem Einlagenstand von EUR 15.933,02 (Kontostand per 6. Jänner 2012), wofür Zinsen in der Höhe von EUR 285,03 (gemeint: jährlich) anfielen. Nach Wiedergabe des § 20 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG) heißt es weiter, inhaltlich gleich normiere § 60 Abs. 1 leg. cit. die "unzumutbare Belastung" als eine der Anspruchsvoraussetzungen. Das Vorliegen eines Sparguthabens in der Höhe von EUR 15.933,02 schließe aber die Annahme einer unzumutbaren Belastung durch einen Grundmietzins in der Höhe von EUR 249,90 aus; dieses Guthaben genüge, um die Wohnkosten für mehrere Jahre zu decken.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), idF LGBl. Nr. 23/2011 anzuwenden. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung;

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;

...

Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnungsbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a) für…

...

§ 26

...

(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 6 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

...

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. …

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und … gelten sinngemäß.

..."

Aus der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989 idF LGBl. Nr. 20/2000, sind folgende Regelungen von Bedeutung:

"§ 1. Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.

§ 2. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: … Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt ….

(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.

..."

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung darauf gestützt, dass angesichts eines Sparguthabens von rund 16.000,-- Euro keine unzumutbare Belastung iSd § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 vorliege. Aus dem WWFSG 1989 ergibt sich aber, dass bei der Beurteilung, ob ein "unzumutbarer Wohnungsaufwand" gegeben ist, auf das Einkommen des Förderungswerbers abzustellen ist. Eine Relevanz des Vermögens des Förderungswerbers normiert das Gesetz hingegen nicht. Neben § 20 Abs. 3 zeigen dies auch § 26 Abs. 4 und § 61a Abs. 1 WWFSG 1989, wo vom Stand des Vermögens nicht die Rede ist. Dem entspricht auch die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, die ebenfalls nicht auf das Vermögen eingeht.

Da Vermögen im Regelfall Erträge abwirft, kann dieses Normensystem auch als im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers gelegen angesehen werden und ist eine Verfassungswidrigkeit folglich nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. Jänner 2013

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