Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GBG §33 Abs1 litd;
GBG §94 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §119 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GBG §33 Abs1 litd;
GBG §94 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §119 Abs1;
WRG 1959 §70 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 17. Februar 1975 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides des LH vom 21. März 1975) wurde der Gemeinde R (kurz: Gemeinde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer kommunalen Kläranlage sowie zur Ableitung der gereinigten kommunalen Abwässer in die T erteilt. Zu diesem Zweck wurden Grundstücke und Teile von Grundstücken des Beschwerdeführers zu Gunsten der Gemeinde enteignet. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Entschädigung zuerkannt.
Seit März 2005 ist die ehemalige Kläranlage der Gemeinde außer Betrieb. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Rückübereignung von enteigneten Flächen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom 25. Februar 2010 wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 27 Abs. 1 lit. g sowie §§ 29 und 98 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 festgestellt, dass das im Wasserbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragene Recht zur Reinigung der Abwässer in deren Kläranlage und zur Einleitung der gereinigten Wässer in das Oberflächengewässer der T spätestens mit 1. April 2005 erloschen sei, und aus dem Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wurde eine Reihe von in diesem Spruchpunkt näher angeführten letztmaligen Vorkehrungen, die bis spätestens 31. Dezember 2010 durchzuführen seien, vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, sowie § 70 Abs. 2 und §§ 117, 98 WRG 1959 dem Antrag des Beschwerdeführers (auf Rückübereignung) Folge gegeben und festgestellt, dass für die mit Bescheid (des LH) vom 17. Februar 1975 (berichtigt mit Bescheid des LH vom 21. März 1975) dem Beschwerdeführer enteigneten Grundflächen, zwei näher angeführte Grundstücke, im Ausmaß von insgesamt 650 m2 der Enteignungsgrund auf Grund des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes erloschen sei, und der genannte Enteignungsbescheid aufgehoben. Ferner wurde unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass der Tauschvertrag vom 7. November 1977 zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer (hinsichtlich mehrerer Grundflächen) insofern rückabgewickelt werde, als sieben näher beschriebene Teilflächen im Gesamtausmaß von 1.610 m2 von der Gemeinde an den Beschwerdeführer rückzuübertragen seien.
Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde gemäß §§ 72, 111 Abs. 4 und § 98 WRG 1959 ausgesprochen, dass nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Beschwerdeführer zu Gunsten der Gemeinde das Recht der immerwährenden Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für Abwasserkanäle und das Recht der immerwährenden Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts jeweils auf näher angeführten Teilflächen eingeräumt würden.
Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 2, §§ 117 und 98 WRG 1959 verpflichtet, für die rückübereigneten Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von 2.260 m2 an die Gemeinde insgesamt EUR 3.220,-- zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte darin (u.a.) vor, dass das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und die Rückübereignungen anerkannt würden sowie die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen und die Belastungen mit neuen Dienstbarkeiten nicht anerkannt würden. Auch wurde von ihm der Ausspruch über die Entschädigung bekämpft.
Mit Bescheid des LH vom 20. September 2010 wurde die Berufung, soweit Spruchpunkt III. angefochten wurde, abgewiesen und, soweit die Spruchpunkte I. und IV. ("Entschädigung") des Bescheides der BH angefochten wurden, zurückgewiesen. Ferner wurde aus Anlass der Berufungsentscheidung die mit dem Bescheid der BH eingeräumte Erfüllungsfrist verlängert.
Dieser Berufungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer mit der an den Verwaltungsgerichtshof im November 2010 erhobenen, zur hg. Zl. 2010/07/0214 protokollierten Beschwerde insoweit bekämpft, als die Berufung in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides der BH zurückgewiesen und in Bezug auf dessen Spruchpunkt III. abgewiesen wurde.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer an die BH den Antrag vom 26. Mai 2011, auf dem Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 hinsichtlich Spruchpunkt II. ("Rückübereignung") die Teilrechtskraftbestätigung anzubringen.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der BH vom 9. Juni 2011 gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 iVm §§ 56, 58 AVG abgewiesen. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass die Rückübereignung nach § 70 Abs. 2 WRG 1959 nur in jenem Zustand begehrt werden könne, in dem sich das Grundstück (das Recht) nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befinde, die gegenständlichen letztmaligen Vorkehrungen bisher von der Gemeinde nicht vorgenommen worden seien und im Hinblick darauf die Rückübereignung noch nicht durchgeführt werden könne.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er benötige einen mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheid, um die Rückübereignung der Grundstücke grundbücherlich durchführen zu können.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des LH vom 20. Dezember 2011 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen auf den rückzuübereignenden Grundflächen bisher von der Gemeinde nicht hätten durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer die notwendige Mitwirkung an den aufgetragenen Beweissicherungen verweigere. Die vom Beschwerdeführer eingeforderte Rechtskraftbestätigung sei (zwar) Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung der Rückübereignung, diese könne jedoch nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen befinde. Der erstinstanzliche Bescheid vom 20. (offensichtlich gemeint: 25.) Februar 2010 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 20. September 2010 bilde in seinen Spruchabschnitten eine Einheit, und eine Rückübereignung könne im Grundbuch nicht durchgeführt werden, wenn die für die Flächen vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen und die eingeräumten Dienstbarkeiten eventuell im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, dass der Bescheid des LH vom 20. September 2010 am 23. September 2010 zugestellt und damit der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 in der Fassung des genannten Bescheides des LH rechtskräftig geworden sei. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beseitige nicht die Rechtskraft. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die Rechtskraftbestätigung ohnedies nur hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 25. Februar 2010 (Rückübereignung) beantragt, welcher Spruchpunkt nicht mit der Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten worden und folglich auch nicht Gegenstand dessen Überprüfung sei. Die Argumentation, eine Rückübereignung im Grundbuch könne nicht durchgeführt werden, wenn die für die Flächen vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen und eingeräumten Dienstbarkeiten eventuell im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würden, betreffe den Inhalt des Bescheides. Ein zwingender Zusammenhang der Rückübereignung mit den letztmaligen Vorkehrungen und eingeräumten Dienstbarkeiten bestehe nicht. Die Bestätigung der Rechtskraft eines Bescheides sei keine inhaltliche Entscheidung, sondern lediglich die formelle Bestätigung, dass kein (ordentliches) Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr möglich sei. Da der ganze Bescheid rechtskräftig sei, erübrige sich die Frage, ob die einzelnen Spruchabschnitte des Bescheides eine Einheit darstellten. Die Verweigerung der Bestätigung der Rechtskraft sei daher rechtswidrig erfolgt.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Wie oben (I.) dargestellt, wurde mit Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 unter Spruchpunkt II. der genannte Enteignungsbescheid aufgehoben, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübereignung der enteigneten Grundflächen (im Ausmaß von insgesamt 650 m2) Folge gegeben und der zwischen ihm und der Gemeinde abgeschlossene Tauschvertrag in Bezug auf sieben Grundflächen (im Gesamtausmaß von 1.610 m2) mit der Maßgabe rückabgewickelt, dass diese Flächen von der Gemeinde an den Beschwerdeführer rückzuübertragen seien. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (u.a.) vorgebracht, dass das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und die Rückübereignungen anerkannt würden, und insoweit diesen Bescheid nicht bekämpft. Im Hinblick darauf hat der LH in seinem Bescheid vom 20. September 2010 nur in Bezug auf die Spruchpunkte I. und III. - laut diesem Spruchpunkt seien die beiden oben genannten Dienstbarkeiten nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Beschwerdeführer im Grundbuch einzutragen - sowie auf Spruchpunkt IV. des Bescheides der BH vom 25. Februar 2010 einen Abspruch getroffen, sodass er offensichtlich von der Teilrechtskraft im Umfang des Spruchpunktes II. dieses Bescheides ausgegangen ist.
Im Beschwerdefall ist nun nicht zu erkennen, dass Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25. Februar 2010 einen solchen inneren Zusammenhang mit den übrigen Spruchpunkten dieses Bescheides hätte, dass jener der Sache nach nicht für sich allein bestehen könnte und somit von den anderen im Spruch getroffenen Absprüchen nicht trennbar sei. Enthält der erstinstanzliche Bescheid jedoch mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche, sofern sie von den angefochtenen trennbar sind, in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0125, und vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0089, mwN).
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Bescheid der BH vom 25. Februar 2010 bei Stellung des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2011 auf Anbringung einer Teilrechtskraftbestätigung und auch bei Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides im Umfang dessen Spruchpunktes II. bereits rechtskräftig war.
Gemäß § 94 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen (Grundbuchsgesuch) und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn u.a. (Z 3) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und (Z 4) die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Gemäß § 33 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, (andere) Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. RS 0099943) müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Rechtskraftbestätigung entzieht sich im Übrigen einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht (vgl. dazu auch etwa Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 120).
Gemäß § 119 Abs. 1 WRG 1959 sind die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wobei der Ausspruch für das Gericht bindend ist.
Aus dieser Rechtslage folgt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Wasserrechtsbehörde ihm gegenüber einen Ausspruch im Sinn des § 119 Abs. 1 WRG 1959 trifft, damit er in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchsgericht eine taugliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG vorzulegen und so die Verbücherung seines Eigentumsrechtes zu erwirken.
Wenn der LH im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass die Rückübereignung der Grundflächen (§ 70 Abs. 2 WRG 1959) nur in jenem Zustand begehrt werden könne, in dem sich das Grundstück nach Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen befindet, so ist dies zutreffend (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 70 WRG K11). Die Frage, in welchem Zustand sich die rückzuübereignenden Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübereignung befinden, hindert jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem laut dem mit Bescheid des LH vom 20. September 2010 bestätigten Spruchpunkt III. des Bescheides der BH vom 25. Februar 2010 nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Beschwerdeführer Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind, nicht die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers.
Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Juli 2012
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