Normen
EStG §108e Abs1;
EStG §108e;
EStG §108e Abs1;
EStG §108e;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Betrieb der beschwerdeführenden GmbH (Güterbeförderung) wurde im März 2004 - unmittelbar nach Gründung der Beschwerdeführerin - eröffnet. Im November 2004 und im Dezember 2004 schaffte die Beschwerdeführerin vier LKW und zwei LKW-Anhänger an und machte u.a. für diese Wirtschaftsgüter Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 geltend. Zum 31. Dezember des Folgejahres schieden die genannten Wirtschaftsgüter wieder aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin aus.
Im Zuge einer Außenprüfung traf der Prüfer folgende Feststellung zur Verwendung dieser Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin:
Fahrzeug/Anhänger | Anschaffung | Abgang | Nutzungsdauer | Betrag |
MAN-LKW 402204 | 22.11.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 70.706 EUR |
MAN-LKW 402262 | 22.11.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 70.706 EUR |
MAN-LKW 401987 | 22.11.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 70.706 EUR |
MAN-LKW 402132 | 27.12.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 70.000 EUR |
LKW Anhänger | 30.11.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 14.060 EUR |
LKW Anhänger | 30.11.04 | 31.12.05 | 5 Jahre | 14.060 EUR |
310.238 EUR |
Die LKW und LKW-Anhänger seien im Wege der vorzeitigen Auflösung des Ratenkaufvertrages aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden und in der Folge von einem Unternehmen in Deutschland übernommen worden.
Nach Ansicht des Prüfers habe die Investitionszuwachsprämie zur Voraussetzung, dass die Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergebe sich das Erfordernis, dass diese Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Wirtschaftsgüter wegen nachträglich eingetretener Unwägbarkeiten vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden wären; derartige Unwägbarkeiten lägen aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Für die LKW und die LKW-Anhänger der Beschwerdeführerin stehe daher keine Prämie zu.
Gegen den aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 wurde Berufung erhoben und ausgeführt, die Regelungen über die Investitionszuwachsprämie sähen keine Behaltefrist vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt würden. Damit werde als Anspruchsvoraussetzung normiert, dass das Wirtschaftsgut langfristig dem Unternehmen gewidmet sei. Daraus ergebe sich das Erfordernis, prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum im Betrieb des investierenden Unternehmens zu halten und zumindest einen Teil der Anschaffungskosten in der Folge über AfA nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 abzuschreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156, ausgesprochen, dass nur dann von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8)" die Rede sein könne, wenn prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb dienten. Auch aus dem Zweck der Regelung, nämlich die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln, sei abzuleiten, dass die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssten.
Den Ausführungen von Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz 3, Seite 4 und 5, folgend ergebe sich aus dem Zweck der Bestimmung allerdings auch, dass die Prämie selbst dann zustehe, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen sei, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb etc.) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führten.
Gegenständlich sei der Betrieb im März 2004 eröffnet worden und sei es im November und Dezember 2004 zur Anschaffung der LKW und LKW-Anhänger gekommen. Bereits im Dezember des darauf folgenden Jahres seien diese Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeschieden. Damit stehe aber fest, dass diese Wirtschaftsgüter dem Betrieb in keinem Fall auch nur die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gedient hätten.
Dass allfällige - einer Versagung der Prämie entgegenstehende - Unwägbarkeiten zum Ausscheiden der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen geführt hätten, gehe aus der Aktenlage nicht hervor. Die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen von Unwägbarkeiten auch nicht eingewendet.
Somit könne für die LKW und LKW-Anhänger der Beschwerdeführerin die Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass "die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden". Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156, ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass Wirtschaftsgüter nur dann Anspruch auf IZP im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der IZP eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen.
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen.
Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus den beiden - ebenfalls LKW bzw. Sattelzugmaschinen betreffenden - hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, ergibt sich zudem, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re‑)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird.
Ebenfalls nicht als Indiz gegen die Widmung eines Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb kann es gewertet werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund von nachträglich eintretenden Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, bevor 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA abgeschrieben sind (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e Tz 3).
Im gegenständlichen Fall haben die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter (LKW und LKW-Anhänger) nicht länger als von November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 dem Betrieb der Beschwerdeführerin gedient. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie als nicht erfüllt erachtet hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht die bloße Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter nicht aus, um die Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie zu erfüllen.
Das Beschwerdevorbringen, die Wirtschaftsgüter wären aufgrund von nachträglich eingetretenen Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, stellt eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Der in der Beschwerde auch erwähnte Umstand, dass im Jahr 2005 ein Verlust entstanden sei, stellt jedenfalls für sich keine derartige Unwägbarkeit dar.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Mai 2012
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