VwGH 2010/10/0259

VwGH2010/10/025929.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J L in T, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger und Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. November 2010, Zl. -11-FOB-262/3-2010, betreffend forstbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §59 impl;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §60 Abs2;
VVG §4 Abs1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §59 impl;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §60 Abs2;
VVG §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. November 2010 wurden dem Beschwerdeführer in Ansehung einer gemäß § 64 Abs. 2 ForstG 1975 genehmigten Forststraße im Einzelnen genannte Vorkehrungen und in Ansehung des "Zubringers 2" ein teilweiser, näher beschriebener Rückbau (ab hm 2,6 bis zum derzeitigen Wegende bei hm 3,5) mit anschließender Rekultivierung (Begrünung und Aufforstung) der Angriffsfläche vorgeschrieben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Vorkehrungen unter anderem betreffend die Planumsbreite und die Böschungsgestaltung des bestehen bleibenden Teiles des "Zubringers 2" vorgeschrieben und schließlich der Rückbau sowie die Begrünung eines nahe dem Weganfang angelegten Stichweges mit Spitzkehre.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Auflagen, bei deren Einhaltung die angemeldete Forststraße "Zubringer Z Wiese" zur Kenntnis genommen worden sei, nicht eingehalten. Die Forststraße sei entgegen dem vorgelegten technischen Bericht bzw. der Lageskizze ausgeführt worden. Überdies seien drei im vorgelegten Projekt nicht enthaltene Zubringer errichtet worden.

Dem eingeholten forstfachlichen Gutachten zufolge weiche die Forststraße nahezu auf der gesamten Länge wesentlich von der genehmigten Trassenführung ab und sei daher nicht projektgemäß errichtet worden. Allerdings habe sich dadurch die Erschließungswirkung nicht verschlechtert und es sei auch nicht in ungünstigeres Baugelände vorgedrungen worden.

Aus bautechnischer Sicht sei allerdings die Neigung der Anschnittsböschungen auf dem überwiegenden Teil der Weglänge über den Stabilitätsgrenzwerten ausgeführt worden; bei starker Bodendurchfeuchtung seien partielle Abrutschungen zu befürchten, die in der Lage seien, den Oberflächenwasserabfluss derart zu verändern, dass erhebliche Erosionen am Wegkörper und dem darunter liegenden Gelände herbeigeführt werden können. Besonders instabile Böschungen lägen im Bereich der Einbindung der bergseitig abzweigenden Zubringer 1 und 2 vor. Das Stabilitätsproblem werde durch den Einbau von Wurzelstöcken in den Schüttköper der Zubringer noch erhöht, weil dies zur Bildung von Hohlräumen führe.

Die Ausleitung der Oberflächenwässer vom Planum sei unzureichend und mangelhaft ausgeführt. Es seien lediglich ein Rohrdurchlass eingebaut, ansonsten jedoch teilweise unwirksame Erdmulden in teilweise zu großen Abständen errichtet worden, sodass auf längeren Abschnitten die Querentwässerung nicht funktioniere und es bereits zu Runsenbildungen im Planum gekommen sei. Schließlich sei die Erschließungswirkung des "Zubringers 2" aus fachlicher Sicht als gering einzustufen, weil die Waldfläche des Grundstücks Nr. 666 durch die bestehende Weganlage (AAW N Wiesenweg) bereits eine ausreichende Erschließung mit LKWbefahrbaren Wegen aufweise. Zum Zweck der Feinerschließung wäre lediglich ein Traktorweg mit einer Planumsbreite von 2,5 bis 3 m gerechtfertigt. Durch die Heranführung des Zubringers bis auf 35 m an den oberhalb befindlichen LKW-befahrbaren Almaufschließungsweg sei im Südwesten des Grundstückes eindeutig eine Übererschließung herbeigeführt worden.

Durch die erstinstanzlich (unter Punkt I und II) vorgeschriebenen Vorkehrungen könnte ein ordnungsgemäßer baulicher Zustand der genehmigten Forststraße hergestellt werden. Betreffend den "Zubringer 2" sei von einer zwar geringen, aber doch gegebenen Erschließungswirkung auszugehen. Um diesen Weg technisch an das Erschließungserfordernis anzupassen, könnte ein bestimmter Wegabschnitt als Traktorweg unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen bestehen bleiben.

Über Vorhalt dieses Gutachtens habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, die Zubringer 2 und 3 seien von ihm seit jeher benutzt worden und es habe keine Errichtung einer neuen Weganlage, sondern lediglich eine Sanierung einer alten Weganlage stattgefunden. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass auch ein Ausbau einer Bringungsanlage als Errichtung gelte, wenn Waldboden in nicht bloß unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werde, was jedenfalls dann zutreffe, wenn eine gefährliche Erosion herbeigeführt oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werde, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werde und eine sogenannte Waldverwüstung die Folge wäre. Dass diese Folgen bereits eingetreten seien, sei hiefür nicht unbedingt erforderlich.

Den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen folgend sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

"Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen

jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder

Unterlassungen

...

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr

ausgesetzt

...

wird.

...

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder

sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

  1. 2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  2. 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung

    des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder

    mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

    Allgemeine Vorschriften

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

  1. a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
  2. b) der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,
  3. c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
  4. d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
  5. e) der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass

    Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Anmeldepflichtige Forststraßen

    § 64 (1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.

...

Forstaufsicht

§ 172 (1)

...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung

    gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder

    Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    im Verzuge

    unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    ..."

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das forstfachliche Gutachten eines Amtssachverständigen gestützte Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe eine angemeldete, gemäß § 64 Abs. 2 ForstG 1975 als genehmigt geltende Forststraße abweichend vom vorgelegten Projekt und bautechnisch derart mangelhaft errichtet, dass sie zu den Bestimmungen des § 60 ForstG 1975 in Widerspruch stehe. Weiters habe er einen Stichweg und den "Zubringer 2" errichtet, ohne eine Bewilligung einzuholen oder ein Anmeldeverfahren vorzunehmen; beide seien für eine Erschließung des Waldes nicht erforderlich und wiesen in gleicher Weise wie die genehmigte Forststraße bautechnische Mängel auf . Dem Beschwerdeführer seien daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Rückbau des Stichweges, der (teilweise) Rückbau des "Zubringers 2" und die Beseitigung der bautechnischen Mängel aufzutragen gewesen.

    Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er lediglich einen bereits bestehenden Weg ("Zubringer 2, Zubringer 3") saniert habe, um dessen gefahrlose Benützung zu ermöglichen. Dazu seien geringfügige Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden. Die zum Beweis für diese Behauptung angebotenen Beweise (Einvernahme des Zeugen Florian M. sowie Vornahme eines Ortsaugenscheins) seien jedoch nicht aufgenommen worden. Durch die Sanierung des Weges habe der Beschwerdeführer jedenfalls weder gegen das Maßhaltgebot des § 60 Abs. 1 ForstG 1975 verstoßen, noch eine Waldverwüstung gemäß § 16 ForstG 1975 herbeigeführt. Dennoch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch auf § 16 ForstG 1975 gestützt und solcherart eine Waldverwüstung angenommen, ohne jedoch Feststellungen darüber zu treffen, ob durch die Sanierung des Weges Waldboden in erheblichem Ausmaß beansprucht bzw. die Produktionskraft des Waldbodens geschwächt oder vernichtet worden sei. Es fehle auch an Feststellungen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Maßnahmen der Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldes dienten. Überdies entsprächen die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. So sei dem Beschwerdeführer zwar die Rekultivierung der Angriffsfläche durch Begrünung und Aufforstung vorgeschrieben worden, nicht aber seien die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität, Anzahl oder Pflanzenabstand festgelegt worden. Weiters sei nicht festgelegt worden, ab welchem Maximalwert der Böschungsneigung eine Stabilisierung vorgenommen werden müsse und schließlich existiere ein "nahe dem Weganfang angelegter Stichweg mit Spitzkehre", wie er in Punkt II/1 des Bescheides beschrieben werde, in der Natur nicht. Die örtliche Lage des rückzubauenden Stichweges sei daher nicht ausreichend konkret umschrieben.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

    Was zunächst das Vorbringen anlangt, der Beschwerdeführer habe lediglich einen bestehenden "alten Weg saniert", nicht aber eine Forststraße ("Zubringer 2") errichtet, übersieht er, dass auch die Sanierung eines alten Weges durch Ausbau zu einer LKWbefahrbaren Forststraße - das Vorliegen einer solchen als Ergebnis der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen steht unbestritten fest - als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren ist. Aber selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Wegebaumaßnahmen lediglich als Erhaltungsarbeiten an einer bestehenden und nicht als Errichtung einer Bringungsanlage zu beurteilen wären, änderte dies nichts an seiner Verpflichtung, auch dabei das "Maßhaltegebot" gemäß § 60 Abs. 1 ForstG 1975 zu beachten, zumal dieses nicht auf die Errichtung von Bringungsanlagen beschränkt ist, sondern auch für deren Erhaltung gilt.

    Dies hat der Beschwerdeführer nach dem forsttechnischen Gutachten, dem er weder konkret, noch fachlich fundiert entgegengetreten ist, jedoch nicht getan: Zum einen hat er durch seine Wegebaumaßnahmen nämlich eine Übererschließung des Waldes herbeigeführt, zum anderen durch mangelhafte bautechnische Ausführung dem Waldboden und dem Bewuchs Schäden bereits zugefügt bzw. die Gefahr von Erosionen und Rutschungen hervorgerufen.

    Die belangte Behörde konnte daher schon aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 die zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen vorschreiben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl. 99/10/0057, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch vom Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b ForstG 1975 ausgehen durfte, kann bei diesem Ergebnis dahin gestellt bleiben.

    Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit der vorgeschriebenen Vorkehrungen vorgebrachten Rüge, es sei eine nähere Spezifizierung des Rekultivierungsauftrages unterblieben, ist zu entgegnen, dass einem Auftrag zur Rekultivierung von Flächen, der keine besonderen Anforderungen an Art und Ausmaß des zu verwendenden Pflanzenmaterials stellt, durch die Verwendung von zur Rekultivierung im betreffenden Gebiet - gegebenenfalls nach Einholung fachlichen Rates - in quantitativer wie qualitativer Hinsicht im Allgemeinen verwendeter Pflanzen entsprochen wird. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme zu orientieren (in diesem Sinne vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 97/10/0117).

    Unberechtigt ist weiters die Rüge, es sei nicht festgelegt worden, welche Überschreitung der Böschungsneigung die Verpflichtung zur Stabilisierung auslöse, normiert doch Punkt I.4. lit. c des angefochtenen Bescheides, dass dies bei Überschreitung von 45 Grad im Lockergesteinsbereich und bei Überschreitung von 65 Grad im kompakten Fels der Fall ist.

    Schließlich ist auch der Vorwurf unzutreffend, die Lage des Stichweges laut Vorschreibung Punkt II.1. des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend konkretisiert. Der entsprechende Weg ist in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen planlichen Darstellung nämlich eindeutig kenntlich gemacht.

    Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch rügt, es sei ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge zur Frage des langjährigen Bestandes des alten Weges nicht einvernommen worden und es sei auch der beantragte Ortsaugenschein unterblieben, ist ihr schließlich zu entgegnen, dass die Frage des Bestandes eines alten Weges - wie dargelegt - nicht entscheidungswesentlich ist und es daher der Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen nicht bedurfte. Im Übrigen hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bereits die Erstbehörde einen Ortsaugenschein unter Beiziehung des Beschwerdeführers durchgeführt.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 29. Februar 2012

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