VwGH 2010/05/0027

VwGH2010/05/002713.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. November 2009, Zl. BOB-664/08, betreffend Bauangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0205, zu entnehmen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück Nr. 1348/12 wurden etliche bauliche Änderungen und Abweichungen beantragt und teils unter Auflagen bewilligt. Mit der Änderungsbewilligung vom 16. September 2005 wurde u.a. eine zusätzliche Auflage betreffend Sicherheitsaufzüge für die Feuerwehr (Punkt 1.1) vorgeschrieben.

In der weiteren Änderungsbewilligung vom 19. September 2005 wurden in Punkt 4. (4.1, 4.4, 4.5) Auflagen betreffend die geplante automatische Brandmeldeanlage und rauchempfindliche Elemente gemäß ÖNORMEN EN 54-7 vorgesehen.

Mit der Änderungsbewilligung vom 7. Dezember 2005 wurden in den Punkten 3., 6. und 7. ergänzend Auflagen angeordnet (betreffend Zugangstüren zu Triebwerksräumen, Aufzugsschächten und den Schachtschiebetüren vorgesetzte, brandhemmende Türen).

Am 11. April 2006 wurde von der Beschwerdeführerin ein

4. Planwechsel beantragt, dessen handschriftlicher Text im vorliegenden Verfahren von Bedeutung ist. Darin wurde um die Anpassung der Bescheide vom 16. September 2005 bzw. vom 19. September 2005 zu Punkt 1. betreffend die Sicherheitsaufzüge ersucht.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 wurde das Ansuchen vom 11. April 2006 um die Adaptierung der Auflagenpunkte 3., 4.1, 4.4, 4.5, 6. und 7. der beiden angeführten Bescheide ergänzt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 1. August 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11. April 2006 (ergänzt mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006) um baubehördliche Bewilligung für Abänderungen von Bescheidauflagen abweichend von der mit den Bescheiden vom 16. Februar 2005 und vom 16. September 2005 erteilten Baubewilligung und mit Abweichung von den Baubewilligungen vom 19. September 2005 und vom 7. Dezember 2005 für das Grundstück Nr. 1348/12, KG I., gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

In der Zustellverfügung wurde die Beschwerdeführerin als Einschreiterin angeführt. Auf dem Duplikat des Rückscheins ist ersichtlich, dass die Zustellung an die Beschwerdeführerin unter der Adresse P 12 erfolgen hätte sollen. Die Übernahme dieses Bescheides wurde auf dem Rückschein jedoch mit der Firmenstampiglie der "C Planungs G.m.b.H." unter derselben Adresse mit unleserlicher Unterschrift und der Kennzeichnung des Vermerks als "Arbeitnehmer des Empfängers" bestätigt.

Mit weiterer Eingabe vom 5. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Änderung der Punkte 3., 4.1, 4.4, 4.5, 6. und 7. der Bescheide vom 16. und 19. September 2005.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 27. Dezember 2006 wurde unter Spruchpunkt "I.) Versagung" unter anderem "die Nichtausführung (Entfall) der in den Einreichplänen mit 'N' gekennzeichneten Personenaufzüge auf den Stiegen 1, 2 und 3 als Sicherheitsaufzüge für die Feuerwehr gemäß Auflagepunkt 1. sowie die Nichtausführung (Entfall) der Druckbelüftungsanlage (DBA) für die Stiege 3 gemäß Auflagepunkt 3. … der Bescheide ... vom 19. September 2005 und ... vom 16. September 2005 versagt" und unter Spruchpunkt "II.) Bewilligung (Änderung der Auflagen)" die Neufassung der Auflagenpunkte 3., 4.3, 4.5, 6. und 7. ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung (betreffend die Versagung in vollem Umfang, betreffend die Auflagen die nicht geänderte Auflage 1. und die neugefassten Auflagen 3., 4.3, 4.4 und 6.).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt:

"'Der Antrag der P… GmbH vom 5. September 2006 auf Änderung der Auflagenpunkte 3., 4.1., 4.4. und 6. des Bescheides der MA 37/1 vom 16. September 2005, ..., sowie des Bescheides der MA 37 vom 19. September 2005, ..., wird gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.'

Dem Antrag auf Abänderung des Auflagenpunktes 7. der genannten Bescheide der MA 37/1 vom 16. September 2005 und vom 19. September 2005 wird Folge geleistet und hat dieser nunmehr folgenden Wortlaut:

'Im 3. und 10. Stock ist im Brandfall für die Feuerwehr eine Übergangsmöglichkeit zwischen den Stiegenhäusern 1 und 2 sicher zu stellen und in diesem entsprechend ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen.'"

Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass im erstinstanzlichen Verfahren unter Spruchpunkt "I.) Versagung" auch über den "noch relevanten handschriftlichen Teil des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 11. April 2006" abgesprochen worden sei und daher die Frage, ob der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. August 2006 in Rechtskraft erwachsen sei, für den Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung sei. Sei über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin auch über den Spruchpunkt "I.) Versagung" des erstinstanzlichen Bescheides in der Sache bzw. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu entscheiden.

Zur Ansicht der belangten Behörde, es sei eine dem Zustellgesetz entsprechende Ersatzzustellung des Bescheides vom 1. August 2006 erfolgt, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auf dem die Zustellung des Bescheides beurkundenden Rückschein als Empfänger zwar die Beschwerdeführerin angeführt, die Übernahme jedoch mittels Firmenstampiglie der C P Ges.m.b.H. und einer unleserlichen Unterschrift bestätigt worden sei. Folglich habe die belangte Behörde nicht ohne weitere Ermittlung des wahren Sachverhaltes davon ausgehen können, dass der (die) Übernehmer(in) des genannten Bescheides Arbeitnehmer(in) der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung gewesen sei. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2007 sei es keineswegs "offenkundig" gewesen, dass "bei der gemeinsamen Posteinlaufstelle der beiden Gesellschaften lediglich ein falscher Stempel anlässlich der Postübernahme verwendet" worden sei, wie dies im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt werde. Der Rückschein sei vielmehr auf Grund der unklaren Übernahmebestätigung nicht als unbedenklicher Zustellnachweis zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Feststellungen darüber zu treffen, ob die die Übernahme des Bescheides bestätigende natürliche Person tatsächlich Arbeitnehmer(in) der Beschwerdeführerin, der (die) an sich auch für eine juristische Person tauglicher Ersatzempfänger sein könne, gewesen sei, wie im Rückschein beurkundet.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die verfahrensgegenständliche Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag vom 5. September 2006 betreffend die Änderung der Auflagenpunkte 3, 4.1, 4.4 und 6 der Bescheide vom 16. September 2005 und vom 19. September 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, während Auflagenpunkt 7. der beiden genannten Bescheide neu formuliert wurde (der Inhalt dieses Abspruches ist ident mit dem Inhalt des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2007). Sie führte dazu im Wesentlichen aus, im Zuge des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe unzweifelhaft festgestellt werden können, dass die Zustellung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 1. August 2006 betreffend die Zurückweisung des Ansuchens vom 11. April 2006 am 8. August 2006 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin erfolgt sei und der Rückschein von B.R., die als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin auf dem bezughabenden Rückschein ausgewiesen sei, übernommen worden sei. Demgegenüber werde von der Beschwerdeführerin bestritten, dass es sich bei B.R. um eine Arbeitnehmerin ihres Unternehmens handle, sie also nicht als Ersatzempfänger in Frage komme. Die Post der Beschwerdeführerin sei nach der Erinnerung der Zeugin B.R. immer durch die "Assistentin" des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin übernommen worden und teilweise diesem persönlich zur Unterschrift vorgelegt worden. Auch wenn zeitweise Rückscheine von Schriftstücken, die an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien, durch eine der beiden Zeuginnen (nämlich B.R. bzw. V.D.) unterzeichnet worden seien, wären sie hiezu jedoch nicht befugt gewesen und habe aus diesem Grund eine rechtskonforme Zustellung solcher Schriftstücke nicht stattgefunden.

Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass sich nach den übereinstimmenden Aussagen von B.R., V.D. und des ebenso einvernommenen Zustellers, H.P., ergebe, dass im fraglichen Zeitraum für sämtliche Teilunternehmen und Gesellschaften der Gruppe C ein einheitlicher Empfangsbereich an der Abgabestelle eingerichtet gewesen sei, für den die beiden einvernommenen Zeuginnen B.R. und V.D. abwechselnd zuständig gewesen seien. Zustellvorgänge seien nach der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zustellers H.P. derart vorgenommen worden, dass die an sämtliche Firmen der Gruppe C gerichtete Post - mit Ausnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstücken - am Empfang der anwesenden Mitarbeiterin mit deren Einverständnis übergeben worden sei, insbesondere auch rekommandierte Sendungen, nicht aber zu eigenen Handen zuzustellende Rückscheinbriefe. Deren Übernahme sei sodann von der anwesenden Mitarbeiterin durch deren Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt und das jeweilige Dokument übernommen worden. Zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstücke seien von den jeweils gemäß § 13 Abs. 3 ZustellG berechtigten Vertretern übernommen worden.

Wenn die Zeuginnen V.D. und B.R. im gegebenen Zusammenhang behaupteten, sie wären nicht befugt gewesen, Rückscheinbriefe und rekommandierte Sendungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen, so sei dem etwa die hiezu widersprüchliche Aussage der Zeugin V.D. entgegenzuhalten, wonach sie durchaus eingeräumt habe, zeitweise auch "Einschreiber" für die Beschwerdeführerin übernommen zu haben und diese sodann an die zuständige Mitarbeiterin weitergeleitet zu haben. Weiters räumte sie nach entsprechendem Vorhalt ein, am 19. Oktober 2006 einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Rückscheinbrief sowie das am 22. Februar 2007 durch den Zusteller vorgelegte Rückscheinduplikat betreffend den in Rede stehenden Bescheid vom 1. August 2006 übernommen und die Übernahme durch ihre Unterschrift bestätigt zu haben.

Die Zeugin B.R. habe im Zuge der Vernehmung ausgeführt, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob es ihr überhaupt verboten gewesen sei, Rückscheinbriefe für die Beschwerdeführerin zu übernehmen. Es sei ihr vielmehr nur "untersagt worden", Post, die an den Geschäftsführer Ing. E.M. gerichtet gewesen sei, "nicht zu öffnen" (gemeint wohl: untersagt worden … zu öffnen), jedoch habe sie diese Post übernehmen dürfen. Nach entsprechendem Vorhalt habe diese Zeugin auch eingeräumt, den (originalen) Rückschein zum Bescheid vom 1. August 2006 unterzeichnet und ebenfalls den an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 14. Juli 2006 übernommen zu haben. Weiters werde durch diese Zeugin auf den Umstand verwiesen, dass sie auch Schriftstücke aller anderen Unternehmungen der C-Gruppe übernommen habe und sämtliche Post sofort an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet habe.

Nach Würdigung dieser Aussagen stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass die jeweils am Empfang der Gruppe C eingesetzte Mitarbeiterin ermächtigt gewesen sei, mit Ausnahme von zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstücken sämtliche Post aller Teilunternehmungen dieser Unternehmensgruppe zu übernehmen und auch deren Übernahme zu bestätigen. Dies ergebe sich einerseits aus der durchwegs glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des im Übrigen am Verwaltungsverfahren ansonsten völlig unbeteiligten Zeugen H.P., der den Zustellvorgang an der gegenständlichen Abgabestelle in diesem Sinne beschrieben und auch glaubwürdig dargelegt habe, etwa die Zeugin B.R. als zur Übernahme von Poststücken aller Unternehmungen der C-Gruppe Berechtigte persönlich gekannt zu haben, andernfalls er sich über ihre Stellung informiert hätte. Hingegen könne den Ausführungen der beiden Zeuginnen insoweit kein Glauben geschenkt werden, lege doch die Zeugin B.R. etwa dar, es sei ihr nur das Öffnen der Post von Ing. E.M., nicht aber deren Entgegennahme untersagt gewesen, und habe die Zeugin V.D. eingeräumt, zeitweise Rückscheinbriefe der Beschwerdeführerin entgegengenommen zu haben. Dies werde letztlich auch durch eine übergreifende Durchsicht des gesamten Verfahrensaktes bestätigt, wonach über einen längeren Zeitraum hinweg - dokumentiert seien auf Grund der vorliegenden Rückscheine 8 Monate - nicht zu eigenen Handen zuzustellende Rückscheinsendungen an die Beschwerdeführerin durch die beiden Zeuginnen übernommen worden seien.

Der Zusteller habe klar festgehalten, dass - abgesehen von Ausnahmen - der Zustellvorgang in Bezug auf nicht eigenhändige Sendungen mit der am Empfang anwesenden Mitarbeiterin abgewickelt worden sei.

Ing. E.M. habe nach der Aussage des Ausstellers bei ihm nie eine nicht zu eigenen Handen zuzustellende Rückscheinsendung unterzeichnet.

Weiters setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, dass V.D., die das Duplikat zum Rückschein betreffend den Bescheid vom 1. August 2006 unterzeichnet habe, und B.R., die den Bescheid vom 1. August 2006 übernommen habe, keine Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin, sondern entsprechend dem vorgelegten Angestelltenvertrag Arbeitnehmerinnen der C Ziviltechniker GmbH seien.

Dazu führte die belangte Behörde aus, es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen der Gruppe C eine einheitliche Einlaufstelle existiere, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von den angeführten Mitarbeiterinnen (B.R. bzw. V.D.) betreut worden sei. Insbesondere sei diesen oblegen, Post für sämtliche Unternehmungen dieser Gruppe entgegenzunehmen und allenfalls Übernahmebestätigungen betreffend nicht zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen zu unterzeichnen. Zu der Frage der Qualifikation der beiden Zeuginnen als Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin sei auf die bestehenden, der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebrachten - Angestelltenverträge zu verweisen, in welchen jeweils unter Punkt 3. Nachstehendes festgehalten werde:

"3. Arbeitsinhalt und sonstiges:

Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Sie unterliegt der Weisungspflicht des Dienstgebers und unterwirft sich auch der Firmenstruktur der Firmengruppe C. …"

Aus dieser Vertragsklausel gehe ausdrücklich hervor, dass die Arbeitnehmerin neben der Weisungsbefugnis der angeführten Dienstgeberin auch einer "Unterwerfung" gegenüber der Firmenstruktur der gesamten C-Gruppe zustimme bzw. sei diese ausdrücklicher Vertragsinhalt. Eine derartige Vertragsklausel könne auf Grund des gewählten Zusammenhanges und auch der so getätigten Formulierung nur im Sinne eines Weisungsrechtes von Proponenten der einzelnen Teilunternehmen der Gruppe C verstanden werden. Dass die Beschwerdeführerin Teil dieser Gruppe sei, erhelle zum einen bereits aus der etwa im Internet unter der Adresse http://www.c.at abrufbaren Firmenpräsentation, zum anderen sei die C AG Alleineigentümerin der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. E.M., auch Vorstand der C AG. Durch die angeführte Vertragsklausel werde ein klares Weisungsrecht zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den beiden Zeuginnen vereinbart bzw. sichergestellt. Diese könnten durch diese ermächtigt oder sogar im dienstrechtlichen Sinne angewiesen werden, Schriftstücke für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass die beiden als Zeuginnen einvernommenen Mitarbeiterinnen B.R. und V.D. nicht Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin gewesen seien und eine rechtskonforme Zustellung an sie daher nicht möglich gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass durch das ausdrücklich vereinbarte Weisungsrecht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin samt der festgestellten Ermächtigung der beiden Zeuginnen, nicht eigenhändig zuzustellende Schriftstücke zu übernehmen - es werde in diesem Zusammenhang etwa auf die Aussage von B.R. verwiesen, wonach diese lediglich die an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gerichtete Post nicht öffnen, sehr wohl aber entgegennehmen habe dürfen - von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustellG zur Beschwerdeführerin, die selbst einen Teil eines konzernartig strukturierten Unternehmens darstelle, auszugehen sei. Andernfalls könnten die einzelnen Teilgesellschaften eines derartig strukturieren Unternehmens Zustellungen durch den Einsatz von Personen, welche zwar formell mit einem Dritten ein Dienstverhältnis begründeten, mit welchen die in Frage stehenden Unternehmungen jedoch Weisungsrechte vereinbart hätten, erfolgreich verhindern. Somit sei für die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 1. August 2006 am 8. August 2006 an die Ersatzempfängerin der Beschwerdeführerin, B.R., rechtskonform erfolgt und dieser Bescheid somit gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen.

Abschließend werde noch festgestellt, es ergebe sich auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen B.R. und D.V. sowie des Zustellers H.P., dass die Gruppe C an der verfahrensgegenständlichen Abgabestelle über ein äußerst effizientes Kontroll- und Aufteilungssystem für eingegangene Briefsendungen verfüge. So sei dort ein Computersystem installiert, mit welchem es möglich sei, Nachschau über ehemals eingegangene Briefsendungen zu halten. Dies habe etwa die Ausstellung und richtige Ausfertigung des Rückscheinduplikates ermöglicht. Auch hätte sich aus den Aussagen der Zeuginnen ergeben, dass die eingegangene Post nach der Sortierung umgehend an die zuständigen Mitarbeiter weiter aufgeteilt und so den tatsächlichen Empfängern übermittelt würde. B.R. habe am Ende ihrer Befragung ausdrücklich erklärt, sie habe die Post jedenfalls nach Bestätigung des Empfanges ordnungsgemäß an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet, es sei nichts bei ihr liegengeblieben. Im Zusammenhalt all dieser Tatsachen, insbesondere unter Hinweis auf das an der Abgabestelle installierte computerunterstützte Kontrollsystem für eingelangte Schriftstücke, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Bescheid vom 1. August 2006 der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nach § 13 Abs. 3 ZustellG tatsächlich zugekommen sei und daher schon allein aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 1. August 2006 erfolgt sei. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei über die Anträge vom 11. April 2006 bereits rechtskräftig entschieden worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei somit zweifelsfrei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. September 2006, der auf die Abänderung von Auflagen gerichtet war. In Hinblick darauf, dass niemandem ein Recht auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zukomme (Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG), sei die verfahrensgegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf das Berufungsvorbringen bedurft hätte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den maßgeblichen Bestimmungen der im relevanten Zeitpunkt der in Frage stehenden Zustellung (am 8. August 2006) geltenden Bestimmungen des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 10/2004 (ZustellG) ist Folgendes relevant:

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung darf bei Zustellungen u. a. durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Sendung, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, einem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zuzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG kann, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Nach dem im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen aufgefundenen Original-Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheides vom 1. August 2006 war die Beschwerdeführerin als Empfängerin ausgewiesen und wurde dieser Rückschein von B.R. mit dem Vermerk "Arbeitnehmerin" unterschrieben. Zentrale Frage war somit im vorliegenden Fall (wie grundsätzlich auch in dem angeführten Vorerkenntnis Zl. 2007/05/0205 zu dem damals allein vorliegenden Rückscheinduplikat festgestellt), ob die die Übernahme des Bescheides bestätigende natürliche Person B.R. tatsächlich - wie auf dem Rückschein vermerkt - im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustellG Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin war und ob eine wirksame Ersatzzustellung an einen tauglichen Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs. 1 und 2 ZustellG vorliegt oder nicht.

B.R. war im Zeitpunkt der fraglichen Zustellung auf Grund des vorgelegten Angestelltenvertrages vom 1. März 2006 Angestellte der C Ziviltechniker GmbH; dass sie auch Angestellte der Beschwerdeführerin gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob B. R. nicht trotzdem als Ersatzempfängerin im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustellG in Betracht kommt: Für die dort geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 140). Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach (zusammengefasst) eine "gemeinsame Einlaufstelle" für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen der Gruppe C bestanden habe, und die im fraglichen Zeitraum dort tätigen Mitarbeiterinnen (darunter auch B.R.) die Obliegenheit gehabt hätten (und hiezu ermächtigt worden seien), die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeutete dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen, damit auch von B.R., in die innerbetriebliche Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin in einer Weise, dass (hier:) B.R. (auch) als Arbeitsnehmerin der Beschwerdeführerin im hier allein relevanten Sinn des § 16 Abs. 2 ZustellG zu qualifizieren wäre. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn diese Mitarbeiterinnen durch die vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für die Beschwerdeführerin bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wären, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der Beschwerdeführerin auch akzeptiert wurde. Aus dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 95/06/0254 (irrig in der Beschwerde "354"), ist Gegenteiliges nicht abzuleiten, zumal es dort um die Zustellung nicht an eine GmbH, sondern an den Geschäftsführer persönlich ging und in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass die Übernahme der Sendung durch einen Dienstnehmer der Gesellschaft keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer gegenüber darstelle.

Es mag nun sein, dass B.R. nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen für die Beschwerdeführerin ermächtigt war, darauf kommt es aber nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass diese Vorgangsweise üblich war und somit mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin gepflogen wurde. Das ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes anzunehmen; Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (die, von der behaupteten mangelnden Arbeitnehmereigenschaft der Zeugin B.R. abgesehen, darauf abstellt, dass keine entsprechende Berechtigung gegeben gewesen sei).

Damit ist die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis von einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 1. August 2006 ausgegangen. Das wiederum ist, wie im Vorerkenntnis vom 28. Oktober 2008 dargelegt, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. November 2012

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