Normen
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund binnen zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgende Personen gemäß § 4 Abs 1 bis 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl 396/1976 (iF: VoGrG) iVm § 5 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl 38/1977, zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die tschechische Volksgruppe bestellt (Spruchpunkt I):
"1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Volksgruppengesetzes:
GR P B
GR Ing. Mag. B D
BezRätin E F
BR A K
2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes:
Mag Z B
R ?
Ing. K H
Mag. P R
G U 3. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Volksgruppengesetzes Past. Ass. P C"
Weiters (Spruchpunkt II) wurden mit diesem Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Für die gemäß § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG zu bestellenden fünf Mitgliedern seien beim Bundeskanzleramt (BKA) Vorschläge des Tschecho-slowakisch-österreichischen Kontakt Forums, des Kulturni klub ?echu a Slovak? v Rakousku - Kulturklub der Tschechen und Slowaken in Österreich sowie ein gemeinsamer Vorschlag des ŠkolskY spolek "KomenskY" ve Vidni - Schulverein "KomenskY" in Wien, der Vereinigung "Maj", Verein zur Pflege der dramatischen-, Gesangs- und Musikkunst in Wien, des Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich - Menšinova rada ?eske a slovenske v?tve v Rakousku, des Elternvereins - Klub der Freunde der KomenskYschule, des Verbandes der österreichischen Sokol-Vereine (Sokolska župa Rakouska), des Theatervereins "Vlastenecka Omladina" - Divadelni spolek "Vlastenecka Omladina" und der Vereinigung der Tschechen und Slowaken in Österreich eingelangt. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass alle sieben vorgeschlagenen Kandidaten die persönlichen Voraussetzungen nach dem VoGrG erfüllten und insbesondere erwarten ließen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe einsetzten. Da jedoch nur fünf Sitze auf Grund von Vorschlägen von repräsentativen Volksgruppenorganisationen zu besetzen seien, sei eine Auswahl zu treffen gewesen. Dabei seien zunächst, weil bereits in den abgelaufenen Funktionsperioden des Volksgruppenbeirats kein Zweifel an der Wahrung der Interessen der Volksgruppe und am Engagement für die tschechische Volksgruppe bestanden habe, die Nominierungsvorschläge für jene Personen zu berücksichtigen gewesen, die schon in der vorangegangenen Funktionsperiode Beiratsmitglieder gewesen und auch für die neue Funktionsperiode wieder vorgeschlagen worden seien, nämlich Ing. K H, Mag. P R, R ? und Mag. Z B. Für den fünften Sitz seien die für Mag. I P, G U und Dr. V G vorliegenden Nominierungsvorschläge gegeneinander abzuwägen gewesen. G U werde wegen seines langjähriges Einsatzes für die tschechische Volksgruppe und seiner fundierten Kenntnisse über sie gegenüber Mag. I P, der sich seit 2005 für die tschechische Volksgruppe in Österreich engagiere und am 1. September 2001 als ordentlicher Universitätsprofessor für musikdramatische Darstellung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien auch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, der Vorzug gegeben. Gegenüber Dr. V G sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie im akkordierten Nominierungsvorschlag nach G U gereiht gewesen sei.
Der Ermittlung der gemäß § 4 Abs 2 Z 1 VoGrG zu bestellenden Beiratsmitglieder seien nach dem d'Hondtschen Verfahren die Ergebnisse der Wiener Gemeinderatswahl 2005 zu Grunde gelegt worden. Auch die Mitglieder der Personengruppe nach § 4 Abs 2 Z 1 VoGrG erfüllten die persönlichen Voraussetzungen nach dem VoGrG, insbesondere ließen sie erwarten, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe einsetzen würden: Zwei Personen (BR A K und BR E F) seien bereits in früheren Funktionsperioden Mitglieder des Volksgruppenbeirats gewesen, GR P B spreche tschechisch und gehöre der tschechischen Volksgruppe an. GR Ing. Mag. B D habe seine familiären Wurzeln in der Volksgruppe und schon als Beobachter gemäß § 4 Abs 5 VoGrG an einer Sitzung des Volksgruppenbeirats für die tschechische Volksgruppe teilgenommen.
Für das gemäß § 4 Abs 2 Z 3 VoGrG zu bestellende Beiratsmitglied sei von der römisch-katholischen Kirche P C vorgeschlagen worden, die bereits in den abgelaufenen Funktionsperioden Mitglied des Volksgruppenbeirats gewesen sei. Sie sei Angehörige der tschechischen Volksgruppe und lasse erwarten, dass sie sich auch weiterhin für die Interessen der tschechischen Volksgruppe einsetzen werde.
Der Kulturni klub ?ech? a Slovak? v Rakousku - Kulturklub der Tschechen und Slowaken in Österreich, die beschwerdeführende Partei, habe im Anhörungsverfahren Einwendungen gegen diese Zusammensetzung des Volksgruppenbeirat erhoben und sich gegen die Nichtberücksichtigung des von ihr vorgeschlagenen Mag. I P gewandt. Sie habe vorgebracht, dass der Vorschlag des BKA den Eindruck erwecke, ausschließlich auf die vom konkreten Mitglied zu erfüllenden Voraussetzungen abzustellen, hingegen die gesetzlich gebotene Repräsentativität der Vereine sowie die richtige Auswahl aus den bestehenden Volksgruppenorganisationen völlig außer Acht zu lassen. Die vorgesehene Zusammensetzung des Volksgruppenbeirats für die tschechische Volksgruppe repräsentiere nicht ein möglichst breites Spektrum und wesentliche Strömungen der tschechischen Volksgruppe, weil alle fünf Vorgeschlagenen, gemäß § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG zu bestellenden Beiratsmitglieder im Minderheitsrat bzw in dessen Mitgliedsvereinen aktiv seien. Hingegen sei die beschwerdeführende Partei nicht Mitglied dieser Dachorganisation. Damit werde ein beträchtlicher Teil der Volksgruppe, die mit dem Verband der österreichischen Sokol-Vereine und dem Tschechischen Herz der größte Verein der tschechischen Volksgruppe sei, nicht berücksichtigt. Insbesondere jene Personen, die mit traditionellen Vereinen wegen der starren Strukturen nicht viel anfangen könnten oder wollten und diesen fernblieben, würden durch diesen Vorschlag nicht vertreten. Diese "Nicht-Traditionalisten" seien jene, zu denen die beschwerdeführende Partei Kontakt habe. Während das Tschechoslowakisch-österreichische Kontakt Forum zwar offene Veranstaltungen durchführe, aber fast ausschließlich "Kulturimport" betreibe, stünden die Veranstaltungen der beschwerdeführenden Partei immer unter der Beteiligung von Wiener Tschechen.
Die beschwerdeführende Partei habe schließlich darauf verwiesen, dass seit der Konstituierung des Volksgruppenbeirats für die tschechische Volksgruppe im Jahr 1994 immer eine von ihr vorgeschlagene Person in den Beirat entsandt worden sei. Die Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei hätten sich seither nicht verringert, vielmehr gebietsweise sogar stark gesteigert. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verlange das VoGrG vor allem, dass die repräsentativen Vereine entsprechend vertreten seien. Hingegen sei eine gesetzliche Grundlage für das im derzeitigen Vorschlag vorgenommene ausschließliche Abstellen auf die Qualifikation einzelner Mitglieder oder für einen Vorrang bisheriger Beitrittsmitglieder gegenüber erstmals Vorgeschlagenen eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar.
Dem sei, so die belangte Behörde, zu erwidern, dass das VoGrG darauf abstelle, dass die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen - nicht jedoch die Volksgruppenorganisationen - im Volksgruppenbeirat entsprechend vertreten seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass den Volksgruppenorganisationen ein Vorschlags-, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommen. Dass die Beiratsmitglieder im Übrigen nicht als Vertreter jener Organisationen anzusehen seien, die sie namhaft gemacht hätten, ergebe sich weiters daraus, dass die Beiräte das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppe zu wahren und zu vertreten hätten (§ 3 Abs 1 VoGrG) und auch daraus, dass eine Abberufung des namhaft gemachten Mitglieds durch die vorschlagende Institution gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Es bestehe daher kein subjektives Recht einer Volksgruppenorganisation auf Bestellung der von ihr namhaft gemachten Person zum Beiratsmitglied. Die Bundesregierung sei bei Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG lediglich an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden: Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" betrage die Hälfte der Anzahl der durch Verordnung festgelegten Beiratsmitglieder. Ein dieser Kurie zugeordnetes Mitglied müsse auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG aufscheinen. Die vorgeschlagenen Personen müssten die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 VoGrG erfüllen. Schließlich habe die Bundesregierung bei der Bestellung sämtlicher Mitglieder auf die in § 4 Abs 1 zweiter Satz VoGrG genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen. Aus diesen Vorgaben lasse sich keine strikte Aufteilung der in der Organisationskurie gemäß § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG zu bestellenden Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der repräsentativen Vereinigungen und ein dementsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl ableiten. Das Gesetz überbinde der Bundesregierung aber erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der Organisationskurie nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegle. Dem werde durch die vorgenommene Beiratszusammensetzung auch Rechnung getragen, weil die bestellten Beiratsmitglieder aus ganz unterschiedlich orientierten Mitgliedsorganisationen des Minderheitsrates der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich stammten. Die Repräsentativität der die Vorschläge erstattenden Vereine, insbesondere des Minderheitsrats, sei nicht bestritten worden.
Soweit die beschwerdeführende Partei einwende, dass bei Nichtberücksichtigung von Mag. I P jener Teil der Volksgruppe nicht repräsentiert werde, der mit traditionellen Vereinen wegen deren starren Strukturen nicht viel anfangen könne oder wolle und diesen fern bliebe, jedoch Kontakte bei Veranstaltungen suche, sei dem zu erwidern, dass etwa Mag. B, die vom tschechoslowakisch österreichischen Kontaktforum vorgeschlagen worden sei, über einen ähnlichen Hintergrund in der Volksgruppe verfüge.
Der Umstand, dass alle fünf gemäß § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG zu bestellenden Personen beim Minderheitsrat bzw seinen Mitgliedsorganisationen aktiv seien, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die frühere Dachorganisation der Vereinigung der Tschechen und Slowaken in Österreich dem Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich beigetreten sei, der nunmehr als die einzige Dachorganisation innerhalb der tschechischen Volksgruppe angesehen werde. Jedoch würden von den zu bestellenden Beiratsmitgliedern in ihrer Gesamtheit unterschiedliche politische und weltanschauliche Meinungen vertreten. Überdies deckten sie unterschiedliche Aufgabenfelder der Volksgruppenaktivitäten, wie etwa schulische und außerschulische Jugenderziehung, Sport und Kultur ab. Aus dem Umstand schließlich, dass bei vorangegangenen Beiratszusammensetzungen Vorschläge der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt worden seien, könne diese keinen Anspruch darauf ableiten, dass dies auch bei der gegenwärtigen Beiratszusammensetzung der Fall sein müsse. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei spielten innerhalb des der Bundesregierung zukommenden Ermessensspielraumes auch die persönlichen Qualifikationen der Beiratsmitglieder eine Rolle, weil der Volksgruppenbeirat ein Beratungsorgan der Bundesregierung darstelle und daher das Interesse bestehe, dass die Beiratsmitglieder über möglichst vielschichtige Kenntnisse und Erfahrungen betreffend die Belange der Volksgruppe verfügten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die achtmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die §§ 1 bis 4 des Volksgruppengesetzes, BGBl Nr 396/1976 idF vor der Novelle I Nr 46/2011 (VoGrG), lauten wie folgt:
"Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
(2) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.
Abschnitt II
Volksgruppenbeiräte
§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.
(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.
(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.
(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.
(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil."
2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage (insbesondere des bei Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirats einzuhaltenden Verfahrens, der dabei zu wahrenden gesetzlichen Vorgaben und des vom Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung dieser Entscheidung anzulegenden Prüfungsmaßstabs) wird im Übrigen gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl 2004/18/0011, und auf die hg Beschlüsse vom 26. Mai 2003, Zlen 98/12/0528 und 99/12/0187, jeweils mwN, verwiesen.
3. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde in ihrem Recht auf "Bedachtnahme … darauf, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind" insofern verletzt, als das von ihr vorgeschlagene Mitglied (Mag. I P) - im Gegensatz zu den übrigen - jene Volksgruppenzugehörigen repräsentiere, die nach dem Jahr 1968 in Österreich in der Volksgruppe ihre Heimat gefunden hätten. Sie bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Zwar sollten im Volksgruppenbeirat die in der Volksgruppen wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen vertreten sein und nicht Volkgruppenorganisationen selbst; es seien auch die Beiratsmitglieder nicht als Vertreter der sie namhaft machenden Organisationen anzusehen. Doch werde die breite Streuung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Volksgruppe und der politischen und weltanschaulichen Meinungen in den verschiedenen Vereinigungen, in denen sich der Wille der durch sie vertretenen Volksgruppenangehörigen bilde, erfasst und komme in der Personalentscheidung über den nominierten Kandidaten zum Ausdruck. Beim notwendigen Abstellen auf die Gesamtinteressen dürfe die Bedeutung und Größe einer Vereinigung nicht außer Acht gelassen werden. Der beschwerdeführenden Partei komme hinsichtlich der repräsentierten Minderheitszugehörigen ein erhebliches Gewicht zu; in den vergangenen Jahren sei regelmäßig ein von ihr nominiertes Mitglied in den Beirat ausgewählt worden. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, warum dies nun anders sein solle. Während die übrigen Vereinigungen durchwegs jene Volksgruppenzugehörigen repräsentierten, die vor den Ereignissen des Jahres 1968 nach Österreich gekommen seien, würden durch die beschwerdeführende Partei jene Volksgruppenzugehörige repräsentiert, die nach 1968 in Österreich in der Volksgruppe ihre Heimat gefunden hätten. Die "traditionellen" Vereinigungen stellten in politischen, weltanschaulichen, sozialen und kulturellen Belangen einen Block da, der immer von den neuen Zuwandern abgegrenzt gewesen sei. In der Vergangenheit habe sich die belangte Behörde bei der vorzunehmenden Bestellung jeweils an den Vorschlägen der Vereinigungen orientiert. Der angefochtene Bescheid selbst sei dieser Vorgangsweise insofern gefolgt, als er die Nichtaufnahme der Dr. V G allein damit begründe, dass diese im gemeinsamen Vorschlag hinter G U gereiht worden sei. Die Maßgeblichkeit der Vorschläge der Vereinigungen zeige sich auch daran, dass der angefochtene Bescheid ohne Weiteres die Nominierungsvorschläge jener Personen berücksichtige, die bereits in der vorangegangenen Funktionsperiode Beiratsmitglieder gewesen seien. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass das Amt nicht an der Person hafte, sondern an der Repräsentativität der nominierenden Vereinigung. Die beschwerdeführende Partei habe diese nicht etwa deshalb verloren, weil im konkreten Fall der früher nominierte und von der belangten Behörde auch ausgewählte Kandidat aus persönlichen Gründen nicht mehr kandidiert habe, weshalb eine andere Person (Mag. I P) vorgeschlagen worden sei. Der angefochtene Bescheid verweise zwar darauf, dass im Rahmen des Ermessens die persönlichen Qualifikationen der Beiratsmitglieder eine Rolle spielten, lasse aber nicht erkennen, weshalb Mag. I P gegenüber G U minderqualifiziert sei, und lege auch nicht konkret dar, inwiefern die seitens Mag. P gegebene Meinungsvielfalt auch durch Mag. B repräsentiert werde. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den von der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 6. April 2009 ins Treffen geführten Gründen auseinandergesetzt, wonach der im Spektrum der Meinungsvielfalt eminent wichtigen journalistischen Präsenz der Volksgruppe in ihrer Gesamtheit nur durch die beschwerdeführende Partei - durch Herausgabe der Monatszeitschrift "Kulturni Klub" - in nennenswerter Form Rechnung getragen werde. Diese Zeitschrift habe sich zur meistgelesenen der Wiener Tschechen entwickelt, denen sie Stimme und Forum gebe. Es sei auch die umfassende Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Form von Konferenzen, Buchherausgaben, wissenschaftlicher Verarbeitung der Volksgruppengeschichte in Wien nach 1945, durch Ausstellungen, Lesungen und Vorführungen etc unberücksichtigt geblieben. Gerade der Umstand, dass alle fünf ausgewählten Mitglieder der Dachorganisation "Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich" angehörten, nicht aber die beschwerdeführende Partei, die andere Strömungen vertrete, führe zu einer "Verletzung der geforderten breiten Vertretung aller Meinungen innerhalb der Volksgruppe".
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die getroffene Auswahl der Beiratsmitglieder nicht repräsentativ für die gesamte Volksgruppe sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den von der beschwerdeführenden Partei nominierten Mag. I
P an Stelle von G U - oder eines anderen Kandidaten - zum Beiratsmitglied bestellen müssen.
4. Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den schon zitierten Beschlüssen vom 26. Mai 2003 ausgeführt hat, haben die in § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs 1 letzter Satz VoGrG ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 leg. cit zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Beschwerderecht dient der Durchsetzung des Anhörungs- und Vorschlagsrechts, wobei die Beschwerdebefugnis "nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren … erhobenen Einwendungen" besteht. Einer repräsentativen Vereinigung kommt lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ zu, nicht aber ein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht.
Bezüglich der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss Zl 98/12/0528 insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:
a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder. …
b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. …
c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 VoGrG (Satzeingang) erfüllen.
d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus der Zusammenschau der unter b) und d) genannten Kriterien, lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in § 4 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. hinreichend zum Ausdruck. …
Die im Rahmen dieser Vorgaben allein von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung der Bestellung (hier: der Mitglieder der "Organisationskurie") der Beiratsmitglieder steht unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes …
Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise."
4.2. Im Lichte dieser Vorgaben wird von der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt:
4.2.1. Soweit das Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG mit der Nichtberücksichtigung der Nominierung des Mag. I P durch die beschwerdeführende Partei (schlechthin) begründet, kommt dem aus den oben dargelegten Gründen keine rechtserhebliche Bedeutung zu: Einer repräsentativen Vereinigung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 VoGrG kommt lediglich ein Vorschlagsrecht zu, aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen oder gar ein Entsendungsrecht. Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 vertretenen Auffassung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass "die repräsentativen Vereine entsprechend vertreten" sind. Ausschlaggebend ist vielmehr die Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe selbst (§ 4 Abs 1 zweiter Satz VoGrG), während dem Umstand, von welcher repräsentativen Vereinigung ein Beiratsmitglied vorgeschlagen wurde, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt.
4.2.2. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie repräsentiere im Gegensatz zu den übrigen Vereinigungen jene Volksgruppenzugehörigen, die (erst) nach dem Jahr 1968 in Österreich in der Volksgruppe ihre Heimat gefunden hätten, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, wie die Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend aufzeigt. Da die Beschwerdebefugnis nur "im Rahmen der im Bestellungsverfahren erhobenen Einwendungen" besteht (vgl erneut den zitierten Beschluss Zl 98/12/0528), ist darauf nicht näher einzugehen.
Im Übrigen wird auch von der Beschwerde nicht näher konkretisiert, dass sich die - gemäß § 4 Abs 1 VoGrG maßgebenden - wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen dieses Teils der Volksgruppenzugehörigen entscheidend vom übrigen Teil der Volksgruppe unterscheiden würden.
Es kann daher auch auf sich beruhen, ob diese Gruppe zur Volksgruppe gehört, was seitens der belangten Behörde in der Gegenschrift in Frage gestellt wird.
4.2.3. Der Hinweis auf die nach Auffassung der Beschwerde herausragende publizistische Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie auf Inhalt und Ausmaß der von ihr entfalteten Aktivitäten zeigt nicht auf, dass durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Besetzung die politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat nicht entsprechend § 4 Abs 1 VoGrG vertreten wären.
4.2.4. Dass sämtliche bestellten Mitglieder des Beirats die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VoGrG erfüllen, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die beschwerdeführende Partei hat aber im Bestellungsverfahren nicht konkret dargelegt, dass wegen spezifischer Unterschiede der durch § 4 Abs 1 zweiter Satz VoGrG geforderten Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe allein durch die Bestellung von Mag. P hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch in der Beschwerde wird solches nicht substantiiert.
5. Da somit das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.
Wien, am 22. Oktober 2012
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