VwGH 2011/06/0136

VwGH2011/06/01367.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des H Z und 2. der P Z, beide in E, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser und Dr. Ulrike Hauser, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 2011, Zl. 20704-07/415/6-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. P E in E, 2. Gemeinde E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §3 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs9;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §3 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs9;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall betrifft Bauvorhaben auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines unmittelbar (südlich) angrenzenden Grundstückes.

Mit dem am 3. Juni 2002 eingebrachten Baugesuch vom 22. Mai 2002 kamen die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin bzw. nunmehrige Bauwerberin) und K. E. (beide zusammen: damalige Bauwerber) beim Bürgermeister um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports für drei Stellplätze und eines Carports für einen Stellplatz auf ihrem Grundstück ein. Dieser Carport für einen Stellplatz (mit einer trapezförmigen Form) soll zwischen einem bestehenden Gebäude auf dem Baugrundstück und der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden (unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze). Eine Seitenwand an der gemeinsamen Grundgrenze ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich; im Übrigen waren laut Baubeschreibung für die Seitenwände "Holzgeflecht bzw. Holzschalung bis zu einer Höhe von ca. 1.20 m" vorgesehen. Dem Baugesuch beigelegt war nebst den Projektunterlagen eine formularmäßige "Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme" durch die beiden Beschwerdeführer (vom 28. Mai 2002). Darin stimmen sie der "Neuerrichtung eines Carports an der Grundstücksgrenze" zu ihrem Grundstück zu, wie sich das Vorhaben aus den "gleichzeitig vorgelegten Bauplänen" ergebe. Zum Nachweis der Identität der vorgelegten Baupläne seien diese von ihnen eigenhändig unterfertigt worden, dies mit dem Beisatz, "nach Korrektur der Traufenhöhe auf 428,0 + 2,22/- 0,30 (im Original sind diese beiden Werte übereinander angeordnet), s. Schnitt A-A". Es heißt weiter "die Zustimmung zu dieser baulichen Maßnahme ist unwiderruflich und gilt auch für die Rechtsnachfolger im Eigentum" des näher bezeichneten Grundstückes (das ist unstrittig das Grundstück der Beschwerdeführer). "Wir sind in Kenntnis davon, dass diese bauliche Maßnahme infolge dieser Zustimmung anzeigepflichtig im Sinn des § 3 BauPolG ist und im Anzeigeverfahren nach § 10 BauPolG erledigt wird. In diesem Anzeigeverfahren kommt uns daher keine Parteistellung zu."

Das Deckblatt der Mappe mit den Plänen ist von den beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Der Schnitt A-A weist bezüglich des Carports an der gemeinsamen Grundgrenze Korrekturen auf. Im Original ist eine waagrechte Linie mit der Höhenkote (absolute Höhe) 428,00 eingezeichnet (die auch für die höhenmäßige Kotierung des zweiten Carports relevant ist). Im Plan ist die Höhe zwischen der Grundlinie und dem First des Carports mit 2,50 m kotiert, die Firsthöhe im Plan mit 430,50. Diese Höhenangabe ist durchgestrichen, darüber steht "+2,22". Rechts neben der Kotierung der Grundlinie (428,00) steht "-0.30". Darunter findet sich ein Beisatz, wonach die Korrektur am 28. Mai 2002 erfolgt sei (Unterschrift eines der Beschwerdeführer).

Auf Grund des Baubewilligungsgesuches vom 4. Juni 2002 erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung mit Bescheid vom 11. Juni 2002, der den damaligen Bauwerbern zugestellt wurde, nicht auch den Beschwerdeführern. Dieser Bescheid blieb (vorerst) unbekämpft.

In den Bauakten befindet sich weiters ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen der Gemeinde vom 22. Mai 2003 betreffend die Überprüfung von Bauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einerseits und dem Baugrundstück andererseits.

Zum hier gegenständlichen Carport heißt es zur Höhenentwicklung:

"Bezugsebene 428,00 = -0,30

Traufenhöhe lt. Bewilligung +2,22 entspricht einer Gesamthöhe

von 2,52 m = 430,52.

Traufenhöhe lt. Geometerplan Konstruktionshöhe (ohne Dach)

430,49 bzw. 430,50 (keine Überschreitung, jedoch für Dachkonstruktion 0,02 - 0,03 m Reserve)."

Es gibt in den Bauakten weiters einen "Prüfungsvermerk" dieses Sachverständigen vom 9. September 2003. Darin kommt er zur Beurteilung:

"Gemäß der Baubewilligung und der vorliegenden Einreichplanung mit Korrektur des Anrainers (Beschwerdeführer) wird folgende Höhenentwicklung festgestellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung), maßgeblich. Es galt im Zeitraum der Durchführung des mit dem Bescheid vom 11. Juni 2002 abgeschlossenen erstinstanzlichen Bauverfahrens in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 64/2001 und in dem mit dem Berufungsbescheid vom 9. November 2010 abgeschlossenen gemeindebehördlichen Verfahren in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 20/2010.

§ 3 BauPolG (aufgehoben durch LGBl. Nr. 65/2004) regelte die "anzeigepflichtigen Maßnahmen". Diese umfassten bestimmte Vorhaben, darüber hinaus auch weitere Vorhaben, wenn (Abs. 2)

"die Nachbarn und die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a bzw Z 2 für sich und ihre Rechtsnachfolger der baulichen Maßnahme zugestimmt haben; andernfalls ist ein Bauansuchen zu stellen. (…)

Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.

(3) Mit einer Bauanzeige dürfen nur Ansuchen um Ausnahme von solchen baurechtlichen Vorschriften verbunden werden, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumen; andernfalls ist ein Bauansuchen zu stellen."

§ 7 BauPolG regelte und regelt weiterhin die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren; dazu zählen, soweit im Beschwerdefall erheblich, nach Abs. 1 Z. 1 die Nachbarn (unter den dort weiter genannten Voraussetzungen) und Z. 2 die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen.

§ 7 Abs. 9 BauPolG lautet (idF der Novelle LGBl. Nr. 9/2001):

"(9) Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein."

§ 9 BauPol regelt die "Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen"; nach Abs. 1 ist eine Baubewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen, darunter:

"5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß § 7 Abs 1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;

6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;"

§ 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG), enthält Abstandsvorschriften (insbesondere dessen Abs. 3 und 4), und galt im Zeitraum des mit dem Bescheid vom 11. Juni 2002 abgeschlossenen erstinstanzlichen Bauverfahrens in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 8/2001. Abs. 8 leg. cit. lautete:

"(8) Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn

a) die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;

b) benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;

c) insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und

d) die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt.

Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Jede Ausnahme ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände gemäß Abs. 4 festgelegt werden."

Die Beschwerdeführer vertreten weiterhin die Auffassung, sie hätten hinsichtlich des im Jahr 2002 durchgeführten Bauverfahrens ihre Parteistellung nicht verloren. Dazu ist Folgendes auszuführen: Richtig ist, dass die formularmäßige Zustimmungserklärung auf ein Bauanzeigeverfahren zugeschnitten ist, hingegen ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde (wie die Beschwerdeführer vortragen deshalb, weil eine Abstandsnachsicht im Sinne des § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG erforderlich war). Nun sah (und sieht übrigens weiterhin) § 7 Abs. 9 BauPolG hinsichtlich der Zustimmung des Nachbarn zu einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine ganz vergleichbare Regelung vor, wie damals § 3 Abs. 2 BauPolG, wobei der Nachbar damals im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung genoß (darauf wird in der formularmäßigen Erklärung auch eigens verwiesen) und ihm nach einer entsprechenden Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 9 BauPolG keine Parteistellung mehr zukommt. Kerngehalt der beiden Regeln ist die (unwiderrufliche) Zustimmung des Nachbarn zu einem bestimmten Bauvorhaben, verbunden mit der Unterfertigung der Baupläne. Die weiters vorgeschriebene Verwendung eines bestimmten Formulares soll wohl (wegen des darin enthaltenen Textes) sicherstellen, dass für den Nachbarn die Folgen der Zustimmung klar sind, nämlich dass er dem Vorhaben unwiderruflich zustimmt und ihm im baubehördlichen Verfahren keine (bzw. keine weitere) Parteistellung zukommt. Ob nun das konkrete Vorhaben, dem solcherart zugestimmt wurde, im Bauanzeigeverfahren oder im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln ist, erscheint im gegebenen Zusammenhang (Schutz der Interessen des Nachbarn) nicht entscheidend. Es kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aus der Verwendung des "falschen Formulars" (für ein Bauanzeigeverfahren und nicht für ein Baubewilligungsverfahren) die Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung nicht abgeleitet werden. Mit der Zustimmung zum konkreten Vorhaben wurde auch der Errichtung des Carports im Mindestabstandsbereich zugestimmt, eine darüber hinausgehende, weitere Zustimmung war weder geboten noch erforderlich (wobei die Zustimmung des Nachbarn kein Kriterium für die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 BGG ist - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2009/06/0161). Auch der Umstand, dass eine Abstandsnachsicht beantragt wurde, bewirkt (daher) nicht die Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung vom 28. Mai 2002.

Eine Zustimmungserklärung hat allerdings ausreichend klar zu sein. Im Beschwerdefall ist die Auslegung der Zustimmungserklärung strittig, näherhin die Auslegung der Zusätze/Veränderungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhenkoten auf dem Schnitt. Im Plan vorgesehen war eine Firsthöhe von 2,50 m über der Grundlinie mit der Höhenkote 428,00, was eine Firsthöhe von 430,50 (absoluter Höhe) ergab. Die in den Plänen von den Beschwerdeführern vorgenommenen Veränderungen sind nun dahin zu verstehen, dass nicht etwa die Kotierung der Grundlinie verändert werden sollte, zumal diese Grundlinie ja für weitere Teile des Projektes (nämlich das andere Carport) maßgeblich ist, sondern diese Grundlinie für das grundgegenständliche Carport nur mehr als "0-Niveau" (Bezugsebene) zu gelten hatte, und die Firsthöhe 2,22 m darüber zu liegen kommen sollte; konsequenterweise ist auch die ursprünglich eingetragene Firsthöhe durchgestrichen und durch diesen Wert ersetzt. Die weitere Kote -0,30 kann sich demnach (um insgesamt die erforderliche lichte Höhe für das Carport zu erreichen) nur auf das Niveau des Bodens des Carports, nicht aber auf ein Niveau der Grundlinie beziehen (was im gegebenen Zusammenhang nicht sinnhaft wäre). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zur Errichtung eines Carports in einer anderen Höhenlage als geplant, nämlich mit einer Fristhöhe von 2,22 m über der Höhenlinie von 428,0 m erteilt haben, somit mit einer Firsthöhe von 430,22 m absoluter Höhe. Daraus ergibt sich weiters das Fußbodenniveau des Carports mit 428,0 m - 0,30 m, somit mit 427,70 m absoluter Höhe.

Die damaligen Bauwerber haben die Pläne nicht neu gezeichnet (mit niveaumäßig abgesenktem Carport), sondern die von den Beschwerdeführern solcherart veränderten Pläne samt der Zustimmungserklärung (in der ausdrücklich auf diese Veränderung verwiesen wird) zur baubehördlichen Genehmigung eingereicht, diese wurde auch antragsgemäß erteilt. Damit wurde das streitgegenständliche Carport mit der Firsthöhe von 430,22 m und dem Fußbodenniveau von 427,70 m bewilligt. Die Baubewilligung hat somit einen anderen Inhalt als von den Behörden des Verwaltungsverfahrens (und vom bautechnischen Sachverständigen der Gemeinde) mit 430,52 m angenommen.

In Bezug auf die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gesagten, dass ihre Zustimmung vom 28. Mai 2002 als ausreichende Zustimmung auch im Sinne des § 7 Abs. 9 BauPolG anzusehen ist, sodass sie auf Grund dieser Zustimmungserklärung im durchgeführten Baubewilligungsverfahren, das in einer Baubewilligung samt Abstandsnachsicht (Bescheid vom 11. Juni 2002) endete, ihre Parteistellung verloren hatten. Ihren Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid konnte daher kein Erfolg beschieden werden.

Gegenstand des zweiten Bauverfahrens war die angestrebte Bewilligung von gewissen Änderungen, nämlich der Torflügel an der Vorderseite und des Abschlusses an der Rückseite des Carports. Nach dem Inhalt der Bauakten, auch der im zweiten Verfahren vorgelegten Pläne, ergibt sich die Auffassung der Bauwerberin (wie auch der Behörden des Verwaltungsverfahrens), dass die Veränderungen das Objekt betreffen sollen, das tatsächlich errichtet wurde, und dieses Objekt auch der Baubewilligung vom 11. Juni 2002 entspricht. Die damalige Baubewilligung hat aber, wie zuvor dargelegt, einen anderen Inhalt als von den Behörden des Verwaltungsverfahrens angenommen. Die behördliche Bewilligung der Änderung eines Bestandes setzt, soweit hier erheblich, voraus, dass der Bestand rechtmäßig ist, im Beschwerdefall konsentiert. Davon kann aber bei der gegenwärtigen Verfahrenslage nicht ausgegangen werden (siehe die Tatsachenfeststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die tatsächliche Traufenhöhe die, wie zuvor dargelegt, bewilligte Traufenhöhe von 430,22 m übersteige). Wäre aber der Bestand nicht rechtmäßig, wäre die erteilte Bewilligung objektiv rechtswidrig.

Allerdings ist für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen: Gegenstand dieses zweiten Bauverfahrens war, wie dargestellt, nur die Änderung der Torflügel an der Vorderseite und des Abschlusses an der Rückseite des Carports (die sachverhaltsmäßige Annahme im Beschwerdevorbringen, in dem im Jahr 2002 bewilligten Projekt sei gar kein Abschluss an der Rückseite vorgesehen gewesen, trifft nicht zu). Auch ausgehend von der Annahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens, der Bestand sei (ansonsten) bewilligt, hat sich nicht ergeben, dass die nun verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen geeignet wären, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer zu verletzen; insbesondere wurde keine Nutzungsänderung bewilligt und es ist nicht erkennbar, dass sich durch die nun verfahrensgegenständlichen Änderungen eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit ergäbe, die aus der Sicht der Beeinträchtigung von Nachbarrechten relevant wäre. Diese "Änderungsbewilligung" bewirkt jedenfalls nicht die rechtliche Sanierung eines ansonsten rechtswidrigen Bestandes (abweichende Höhenlage).

Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 7. Dezember 2011

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