VwGH 2011/04/0033

VwGH2011/04/003315.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch die schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 2011, Zl. Ge(Wi)-221075/1-2010-Pö/Hof, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2011 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 339 Abs. 2 und 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 fest, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Halten von erlaubten Spielen" an einem näher genannten Standort nicht erfülle, und untersagte gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem angefochtenen Bescheid liege die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 zugrunde, in welcher dieser den "Antrag" gestellt habe, "ihm das Gewerbe zum 'Halten erlaubter Spiele' zu erteilen".

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer seinen "Antrag" dahingehend geändert, dass er das Gewerbe "Halten von erlaubten Kartenspielen -

soweit sie nicht Gegenstand des Glücksspielmonopols sind", auszuüben beabsichtige.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994 - im Wesentlichen aus, dass gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 die Anmeldung unter anderem die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten habe. Ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" sei, hänge alleine von der Frage ab, ob der betreffende Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar sei. Es werde dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich sei. Die Behörde habe ausschließlich vom Wortlaut der Gewerbeanmeldung auszugehen. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung hätten außer Betracht zu bleiben. Die Eingrenzung des Gewerbewortlautes mit dem Begriff "erlaubte Spiele" reiche als Tätigkeitsumschreibung nicht aus. Unter Beachtung des Gebotes einer genauen Bezeichnung des Gewerbewortlautes sei der Begriff "Spiel" als zu wenig präzise anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 (u.a.) die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Liegen die im § 340 Abs. 1 GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausübung des Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen - soweit sie nicht Gegenstand des Glücksspielmonopols sind" verletzt.

Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass er, weil die erstinstanzliche Behörde ihm vorgeworfen habe, durch den Wortlaut "Halten von erlaubten Spielen" dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nicht Sorge getragen zu haben, den verfahrenseinleitenden Antrag in seiner Berufung zulässigerweise auf die Bezeichnung "Halten von erlaubten Kartenspielen - soweit sie nicht Gegenstand des Glücksspielmonopols sind" geändert habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der vom Beschwerdeführer "in der Gewerbeanmeldung gewählte" Begriff "Halten von erlaubten Kartenspielen - soweit sie nicht Gegenstand des Glücksspielmonopols sind" ausreichend präzise und entspreche den Anforderungen des § 339 Abs. 2 GewO 1994. Aus der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung ergebe sich eindeutig, dass die beabsichtigte Tätigkeit nur jene erlaubten Kartenspiele umfasse, die nicht Gegenstand des Glücksspielmonopols seien. Damit lasse sich die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Gewerbetätigkeit eindeutig erkennen und gegenüber Tätigkeiten, die der GewO 1994 nicht unterlägen, eindeutig abgrenzen.

3. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0076, mwN). Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0161, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - bei der Entscheidung der Behörde außer Betracht zu bleiben (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 340 Rz 4 mH auf die hg. Rechtsprechung).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde daher ihrer Prüfung zu Recht den Gewerbewortlaut "Halten von erlaubten Spielen" zugrunde gelegt.

Gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 wird dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes allerdings (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2001/04/0158, mwN).

Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Spielen" lässt allerdings die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 339 Rz 8 mN aus der hg. Rechtsprechung).

Dass - wie die Beschwerde schließlich vorbringt - nach der Gewerbeordnung 1859 das "Halten von erlaubten Spielen" als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes oder selbständiger Erwerbszweig ausgeübt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0055, mwN), ändert nichts daran, dass es der im vorliegenden Fall beabsichtigten Tätigkeit an einer hinreichend deutlichen Umschreibung mangelt.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

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