VwGH 2009/22/0205

VwGH2009/22/02055.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A P, der S T, des M P, und der L P, sämtliche in W, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 7. Juli 2009, Zlen. 153.801/2-5-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §24;
NAG 2005 §41;
AuslBG §24;
NAG 2005 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 229,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 7. Juli 2009 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, Eltern und Kinder kanadischer Staatsangehörigkeit, vom 11. Dezember 2008 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" für den Erstbeschwerdeführer und von Niederlassungsbewilligungen "beschränkt" für die übrigen Familienmitglieder gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bzw. § 46 Abs. 3 NAG ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gestellt habe. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien sei um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG ersucht worden. Mit Gutachten vom 16. Jänner 2009 und 27. Februar 2009 sei festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht als selbstständige Schlüsselkraft zu qualifizieren sei.

Der Erstbeschwerdeführer beabsichtige, in Österreich als Geschäftsführer der N GmbH, die zu 100 % im Eigentum der kanadischen A Inc. stehe, selbstständig erwerbstätig zu werden. Am Unternehmen A seien der Erstbeschwerdeführer zu 51 % und die Zweitbeschwerdeführerin zu 49 % beteiligt. Das Unternehmen A sei zu 100 % Gesellschafter an der N GmbH und somit agiere der Erstbeschwerdeführer neben seiner Geschäftsführerfunktion in der N GmbH auch als Gesellschaftsvertreter. Die N GmbH beabsichtige, im Bereich des internationalen Handels mit technisch fortschrittlichen bzw. medizinisch-technischen Produkten und Kosmetikprodukten tätig zu werden. Das Unternehmen A sei auf den Handel mit "schnell drehenden" Produkten und mit medizinischen Ausrüstungen spezialisiert. Die N GmbH solle offensichtlich die europäische Geschäftsstelle von A werden. Hinsichtlich der beabsichtigten Exportgeschäfte und der Nachhaltigkeit und Möglichkeit der Sicherung von Arbeitsplätzen österreichischer Unternehmen führe der Erstbeschwerdeführer bereits bescheinigte Vereinbarungen mit österreichischen Erzeugern von Kosmetika in der Höhe von EUR 500.000,-- "in die GUS-Staaten" und Franchise-Verträge mit österreichischen Unternehmen an. Eine konkrete Umsetzung des Vorhabens oder ein konkreter Vertragsabschluss mit einem österreichischen Unternehmer sei bis dato nicht vorgelegt worden. Eine Einbeziehung von österreichischen Unternehmen in Form von konkreten Verträgen sei derzeit nicht ersichtlich.

Mit den vorgesehenen Aktivitäten der Gesellschaft sei ein maßgeblicher Geldeinsatz im Bundesgebiet nicht zu erkennen. Die in Aussicht gestellte Schaffung von vorerst zwei Arbeitsplätzen, wobei bei entsprechendem Geschäftserfolg eine Aufstockung des Personalstandes auf drei bis vier Arbeitskräfte allenfalls erfolgen könne, begründe keine wirtschaftliche Wertschöpfung im Sinn des § 24 AuslBG. Ein Impuls für die österreichische Wirtschaft lasse sich durch die vorgesehenen Tätigkeiten der N GmbH nicht ableiten. Der zukünftige Handel mit Unternehmen in den ehemaligen GUS-Ländern, für den das Bundesgebiet lediglich als Standort diene, bedinge keine Wertschöpfung für Österreich. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den dargelegten Gründen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht als selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 leg. cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei. Hiezu werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer Vorrang eingeräumt werden müsse.

Zur Abweisung der Anträge der übrigen Familienmitglieder führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese ihr Aufenthaltsrecht von dem des Ehemannes bzw. Vaters ableiten würden, dieser jedoch über keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfüge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbstständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0382).

Dazu hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbstständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen.

Im Verwaltungsakt erliegen zwei Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien. In jenem vom 16. Jänner 2009 wird ausgeführt, dass mit der Aktivität der N GmbH kein maßgeblicher Geldfluss ins Bundesgebiet und keine Beschäftigung von Arbeitskräften verbunden seien. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege nicht vor.

Im zweiten Gutachten vom 27. Februar 2009 wurde ausgeführt, dass mit den beabsichtigten Handelsaktivitäten der N GmbH, welche über Österreich gesteuert werden sollen, kein Kapitaleinsatz in einem Ausmaß verbunden sei, dem ein positiver ökonomischer Effekt gemäß § 24 AuslBG zugemessen werden könne. Die in Aussicht gestellte Schaffung von vorerst zwei Arbeitsplätzen, wobei offensichtlich bei entsprechendem Geschäftserfolg allenfalls eine Aufstockung des Personalstandes auf drei bis vier Arbeitskräfte im Kalenderjahr 2011 erfolgen könne, begründe keine wirtschaftliche Wertschöpfung im Sinn des § 24 AuslBG. Ein Impuls für die österreichische Wirtschaft lasse sich durch die vorgesehenen Tätigkeiten der N GmbH nicht ableiten. Der zukünftige Handel mit Unternehmen in den ehemaligen GUS-Ländern, für den das Bundesgebiet lediglich als Standort diene, bedinge keine Wertschöpfung für Österreich. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den dargelegten Gründen nicht vor.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten und damit eine Rechtswidrigkeit der darauf gestützten angefochtenen Bescheide darzutun.

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass das Stammkapital der N GmbH auf voll einbezahlte EUR 110.000,-- erhöht worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass mit der Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital nachgewiesen werden kann.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die N GmbH in nur vier Monaten bereits nachhaltige Aktivitäten entfaltet habe und in der unmittelbaren Zukunft und nach der durchgeführten Kapitalerhöhung tatsächlich eine umfangreiche geschäftliche Tätigkeit mit inländischen und ausländischen Geschäftspartnern im Sinn des Business-Plans entfalten werde. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Tatsache behauptet und durch seine Parteienvernehmung unter Beweis gestellt. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer die Vorlage von "Geschäftsverträgen" mit inländischen und ausländischen Geschäftspartnern behauptet und ebenfalls durch seine beantragte Parteienvernehmung unter Beweis gestellt. Ausgehend von der Leitung der N GmbH ab Mitte/Ende November 2008 sei bereits bis zur Berufung Ende März 2009, also in vier Monaten, "Geschäftstätigkeit bescheinigt". Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hätten weitere zwischenzeitig abgeschlossene Verträge nicht bescheinigt werden können. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Antrags- und Berufungsbehauptungen habe der Erstbeschwerdeführer seine Vernehmung als Partei beantragt. Hätte die belangte Behörde diesem Beweisantrag stattgegeben, dann hätte der Erstbeschwerdeführer den Nachweis erbracht, dass die Kapitalerhöhung tatsächlich längst steuer- und gesellschaftsrechtlich korrekt abgewickelt worden sei und die N GmbH nach dieser Kapitalerhöhung eine umfangreiche und rege Geschäftstätigkeit entwickeln könne und werde. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Kontakte ergäben sich über den Betriebszweck der N GmbH hinaus ausreichend positive Impulse für die österreichische Wirtschaft.

Mit diesen unkonkretisierten Behauptungen vermag der Beschwerdeführer weder einen Transfer von Investitionskapital noch die Schaffung von neuen oder die Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen nachzuweisen. So ist etwa auch im Business-Plan, bei der erstinstanzlichen Behörde am 11. Dezember 2008 eingelangt, unter Punkt 5.1. vermerkt, dass sich die Gesellschaft anfänglich mit wenigen Arbeitnehmern entwickle, um Kosten zu senken. Der Großteil der Arbeit werde von ihren zwei Eigentümern verrichtet. Von einer maßgeblichen Schaffung neuer Arbeitsplätze kann somit keine Rede sein. Dies trifft auch - wie bereits erwähnt - auf den Transfer von Investitionskapital zu. Letztlich führt die Beschwerde auch gegen die Beurteilung kein tragendes Argument ins Treffen, dass ein Handel mit Unternehmen in den ehemaligen GUS-Ländern keine Wertschöpfung für Österreich nach sich ziehe.

Zusammenfassend ist anzumerken, dass wegen der völlig unkonkretisierten Behauptungen über die beabsichtigte Geschäftstätigkeit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, dass kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers festzustellen sei.

Mit der Mängelrüge, die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, wird die Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Gegen die Schlüssigkeit der Gutachten des Arbeitsmarktservice wurden keine konkreten Argumente vorgebracht.

Die belangte Behörde durfte daher die Voraussetzungen für eine Schlüsselkraft beim Erstbeschwerdeführer verneinen und darauf aufbauend auch die Anträge der übrigen Familienmitglieder auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen abweisen.

Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Mai 2011

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