VwGH 2008/02/0416

VwGH2008/02/041623.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Freiwilligen Feuerwehr W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/1/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. November 2008, Zl. IVW7-A-41/001-2008, betreffend Vorstellung in einer Angelegenheit des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs1;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs2;
FPolG NÖ 1974 §5 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §1 Abs4 Z1;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §10;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §4 Abs1 Z1;
AVG §1;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs1;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs2;
FPolG NÖ 1974 §5 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §1 Abs4 Z1;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §10;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §4 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage meldete die Beschwerdeführerin, gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 3. Mai 2007 bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg für den 1. bis 3. Juni 2007 gemäß § 4 NÖ Veranstaltungsgesetz ein - "Feuerwehrfest" an. Diese Anmeldung führte zu dem hier gegenständlichen Verfahren zur Bewilligung des Feuerwehrhauses als Veranstaltungsbetriebsstätte.

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt findet sich auch ein Schriftstück mit handschriftlichen Aufzeichnungen und dem abschließendem Vermerk: "Hierauf bezieht sich der Bescheid der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 18.05.2007, Zl. IV/1 131-0/20073344(1)".

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 18. Mai 2007 wurde "bezugnehmend auf das (eben genannte) Ansuchen vom 16.05.2007 mit o.a. Geschäftszahl das Feuerwehrhaus Weidling Feldergasse 4 (Erdgeschoss) ... als Veranstaltungsbetriebsstätte zur Abhaltung von Veranstaltungen wie z. B. Feuerwehrheurigen, Präsentationen und Schulungen mit Fluchtweg auf den süd-westlich gelegenen Parkplatz für

  1. 1. (Erdgeschoss + Außenbereich) maximal 480 Personen;
  2. 2. (Obergeschoss) maximal 60 Personen" bewilligt. Im Anschluss daran trug die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin die Einhaltung von insgesamt 31 Auflagen auf, darunter, die geplanten Veranstaltungen gemäß Veranstaltungsgesetz anzumelden und bei der Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel- , wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes seien nicht anzuwenden, weil es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung um eine solche handle, die zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörten, nämlich die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehren. Ohne derartige Veranstaltungen und die damit verbundene Mittelaufbringung wäre die Aufgabenerfüllung der freiwilligen Feuerwehren gefährdet.

Mit einer für das vorliegende Verfahren nicht wesentlichen Maßgabe wies das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg die Berufung der Beschwerdeführerin mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Veranstaltungen von Feuerwehren wie Sommerfeste oder Bälle etc. könnten zwar auch zur Mittelbeschaffung beitragen, sie dienten jedoch überwiegend der Unterhaltung und fänden daher nicht im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches der Feuerwehr statt. Daher gelte für die von den Feuerwehren veranstalteten Sommerfeste das NÖ Veranstaltungsgesetz, weshalb solche Veranstaltungen bei der Gemeinde angemeldet werden müssten. Diese Auffassung entspreche auch der Antragsbegründung zum NÖ Veranstaltungsgesetz, der zufolge Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von politischen Parteien, die nicht den Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches beträfen, sondern überwiegend oder ausschließlich der Belustigung dienten (z.B. Feuerwehrfest oder Parteiheuriger), unter die Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes fielen.

In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Erträge aus Festveranstaltungen lägen landesweit bei ca. 60 % bis 70 % der von den Feuerwehren aufgebrachten Eigenmittel.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg gab der Berufung in einem hier nicht wesentlichen Teil statt und wies sie im Übrigen ab.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.

Nach der - hier noch wesentlichen - zusammengefassten Begründung seien Veranstaltungen von Freiwilligen Feuerwehren, wie zum Beispiel Feuerwehrfeste, -heurige und -bälle, unter den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu subsumieren, weshalb im Beschwerdefall eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung erforderlich sei. Die Bewilligung habe sich jedoch am Antrag zu orientieren, worüber die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren Feststellungen treffen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde (gemäß § 86 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung ist das hier die Landesregierung) erheben.

Im vorliegenden Fall war die Gemeinde für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zuständig, weil diese sich nur in einer Gemeinde befindet (§ 10 Abs. 3 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz), somit fiel die Besorgung dieser Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 17 Abs. 1 leg. cit.).

Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen (§ 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung). Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden (Abs. 5 leg. cit.).

Durch einen aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde können demnach Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde, insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die im angefochtenen - aufhebenden - Bescheid von der belangten Behörde vertretene Ansicht beschwert, "dass Veranstaltungen von Freiwilligen Feuerwehren, wie z.B. Feuerwehrfeste, -heurige und - bälle, unter den Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes fallen". Wie schon im Verwaltungsverfahren vertrat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde die Auffassung, die Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes seien nicht anzuwenden, weil es sich bei den in Rede stehenden Veranstaltungen um solche handle, die zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörten, nämlich die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehren.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes lauten:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

...

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches ...

§ 4

Anmeldung - Zuständigkeit

(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter

1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die

Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet ... schriftlich

unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

§ 5

Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung hat zu enthalten:

...

8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ...

§ 6

Verfahren

...

(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen. ...

§ 10

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

...

2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind. ..."

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolge die Durchführung der genannten Festveranstaltungen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches (Beitrag zur Mittelbeschaffung), weshalb solche Veranstaltungen von der Anwendung des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen seien, die Veranstaltungsbetriebsstätte somit keiner Bewilligung bedürfe.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes lauten:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen. ...

§ 4

Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

...

§ 5

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei (gemäß § 29 auch der örtlichen Gefahrenpolizei) obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (§ 35), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

...

§ 32a

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,
  2. 2. die Durchführung von Übungen,
  3. 3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

    4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

    5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft ...

    § 61

    Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durch

1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

  1. 2. Zuwendungen Dritter,
  2. 3. Kostenersätze (§ 63) und
  3. 4. sonstige Erträge aufgebracht."

    Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei den in Rede stehenden Veranstaltungen (Feuerwehrfeste, -heurige und - bälle) um öffentliche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz handelt. Nur wenn solche Veranstaltungen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" der Beschwerdeführerin stattfinden, ist für das Feuerwehrhaus als Veranstaltungsort oder für eine andere Veranstaltungsbetriebsstätte keine Bewilligung erforderlich.

    Die Feuerwehr ist nach dem NÖ Feuerwehrgesetz ein Hilfsorgan, dessen sich die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei zu bedienen hat (vgl. § 5 und § 29).

    Demgemäß umschreibt § 32a Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz die "Aufgaben der Feuerwehren" als "die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren". Nach dieser Festlegung geht der "Wirkungsbereich" der Freiwilligen Feuerwehren nicht über jenen hinaus, der der Gemeinde nach dem NÖ Feuerwehrgesetz zukommt, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgan der Gemeinden eingerichtet sind.

    Die weiteren "Aufgaben" der Feuerwehren gemäß § 32 a Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz betreffen nicht mehr unmittelbar den ihnen als Hilfsorgan der Gemeinde zukommenden "Wirkungsbereich" der Brand- und Gefahrenabwehr, sondern enthalten Regelungen, die die jederzeitige Erfüllung der Aufgaben, die ihnen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" gemäß Abs. 1 leg. cit. übertragen wurden, sicherstellen sollen, also die Gewährleistung ihrer Einsatzbereitschaft. Es handelt sich dabei um die Regelungen organisatorischer und technischer Vorgänge, wozu etwa die Durchführung von Übungen oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und eben auch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zählen. Es handelt sich dabei aber nicht um vom "Wirkungsbereich" der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereiche, weil der Gemeinde weder die Aufbringung der Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren noch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben obliegt.

    Daraus folgt, dass nur die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren (§ 32a Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz) in den "Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" (§ 1 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz) der Freiwilligen Feuerwehren fallen, während die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (§ 32a Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz) subsidiäre Aufgaben zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen als Hilfsorgan der Gemeinden sind.

    Die Beschwerdeführerin führt zur Unterstützung ihres - gegenteiligen - Standpunktes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1991, G 131/90, das den Ausschluss eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat, ins Treffen. Dort heißt es unter anderem:

    "Welche Gründe in diesem Sinne als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. So ist gemäß § 18 Abs 1 der oö. FeuerpolizeiO jede öffentliche Feuerwehr, also auch die Freiwillige Feuerwehr, verpflichtet, innerhalb des Gebietes der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat, nach Bedarf mit allen ihren verfügbaren Kräften und Mitteln Brände zu bekämpfen und zu löschen, ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedarf. Um der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es insbesondere etwa einer den zuzuweisenden Aufgaben entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren für die Mitglieder einer Feuerwehr sind aber auch ein entsprechender Zusammenhalt, Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie nachhaltiger Einsatz eine unabdingbare Voraussetzung für die Realisierung des Zweckes Freiwilliger Feuerwehren erforderlich. ...

    Ein Mitglied kann folglich aus einer Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn es nicht mehr geeignet ist, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben Freiwilliger Feuerwehren mitzuwirken."

    Der Verfassungsgerichtshof sieht demnach einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr in dessen fehlender Eignung, die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können. Diese Aufgaben sieht der Verfassungsgerichtshof in erster Linie in der Brandbekämpfung, während ansonsten die Voraussetzungen für die "Realisierung des Zweckes Freiwilliger Feuerwehren" zu gewährleisten sind.

    Es ist nicht zu sehen, dass durch die Ausführungen in diesem Erkenntnis für die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin etwas zu gewinnen ist. Es zeigt sich vielmehr, dass auch der Verfassungsgerichtshof zwischen der gesetzlich vorgesehenen Aufgabe der Brandbekämpfung auf der einen Seite und der Notwendigkeit der Gewährleistung der Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Aufgaben - als dem Hauptzweck untergeordnet - auf der anderen Seite unterscheidet.

    Auch die Hinweise in der Beschwerde auf Weisungsverhältnisse innerhalb der Organisation der Freiwilligen Feuerwehren vermögen am dargestellten Ergebnis nichts zu ändern, zumal ein Zusammenhang zwischen der Dienstaufsicht durch den Landesfeuerwehrkommandanten und den Regelungen des Veranstaltungsgesetzes nicht zu sehen ist.

    Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen sind, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung gemäß § 10 leg. cit. erforderlich ist, trifft nach dem Gesagten zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 23. April 2010

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