Normen
BAO §22;
BAO §24;
EStG 1988 §95 Abs1 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §22;
BAO §24;
EStG 1988 §95 Abs1 idF 1993/818;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall steht in einem engen sachverhaltsmäßigen Zusammenhang mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, erledigten Fall, in dem es nach Ansicht der belangten Behörde um ein "Durchschleusen" von Gesellschaftsanteilen durch eine Privatstiftung ging. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Ansicht, es sei weder schlüssig begründet worden, dass die Privatstiftung bei der Veräußerung der gestifteten Anteile nicht deren wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei, noch sei in der Stiftung und anschließenden - für die Privatstiftung nach damaliger Rechtslage steuerfreien - Veräußerung ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu erkennen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine an die Privatstiftung erfolgte Ausschüttung seitens der Gesellschaft, um deren Anteile es ging, als Ausschüttung an die Stifterin zu behandeln sei und dementsprechend der Kapitalertragsteuer unterliege. In der Auseinandersetzung darüber verwiesen sowohl die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft handelt, deren Ausschüttung zu beurteilen ist, als auch zum Teil die belangte Behörde auf Ausführungen in dem mit dem Erkenntnis vom 29. September 2010 entschiedenen Fall. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage der schon in jenem Fall festgestellten Gestaltungsschritte, aber in eingehenderer Auseinandersetzung mit den Parteibehauptungen über die Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden Motivationslage, zu dem Ergebnis, die Gestaltung sei gewählt worden, um die Anteile "steuerschonend" an die Letzterwerber zu veräußern. Der Veräußerungserlös habe "beim Veräußerer, der Privatstiftung, unversteuert" bleiben sollen. Die bei der Durchführung des Plans gezeigte Eile sei damit zu erklären, dass manche der insgesamt mehreren mit ihm verbundenen Steuervorteile nach Ende des Jahres 1995 nicht mehr erzielbar gewesen wären.
Daraus zog die belangte Behörde folgende rechtlichen Schlussfolgerungen:
"Es ist daher bei der gewählten Gestaltung von der Gegebenheit des Missbrauchs iSd § 22 BAO auszugehen. Die Abgaben sind folglich so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Da Elfriede X. wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist, ist die am 4.12.1995 beschlossene offene Ausschüttung von ATS 6.033.290,-- dieser zuzurechnen und gem. § 95 Abs. 1 EStG idF BGBl 818/1993 mit 22% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Die Entscheidung war somit spruchgemäß zu treffen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Anders als in dem mit dem Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erledigten Fall hat die belangte Behörde sich im vorliegenden Fall auf die beiden in dem Erkenntnis als unzureichend beurteilten Begründungslinien nicht alternativ gestützt, sondern sie miteinander verknüpft. Aus dem Umstand, dass die Stiftung der Anteile zu dem Zweck, ihre steuerfreie Veräußerung durch die Privatstiftung zu ermöglichen, als unangemessen und somit als Missbrauch beurteilt wurde, folgerte die belangte Behörde, dass Elfriede X. wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile geblieben und die Ausschüttung daher an sie erfolgt sei. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Annahme, Elfriede X. sei unabhängig vom Vorliegen eines Missbrauchs wirtschaftlicher Eigentümer der Anteil geblieben, nach den Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis auch im vorliegenden Fall nicht schlüssig begründet wäre. Aber auch der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, angesichts des von ihr angenommenen Missbrauchs wäre es die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung gewesen, dass Elfriede X. die Anteile behält, kann aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 20. Oktober 2010
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