VwGH 2006/18/0408

VwGH2006/18/040824.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des G F in N, geboren am 25. Mai 1968, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. September 2006, Zl. St 214/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §60
FrPolG 2005 §62
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2006180408.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. September 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß den §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ‑ FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2004 bei der "EAST‑West" einen Asylantrag gestellt, der zugelassen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz ausgestellt worden. Das Asylverfahren sei in erster Instanz anhängig.

In Deutschland sei der Beschwerdeführer 19‑mal strafrechtlich verurteilt worden, u.a. wegen gewerbs‑ und bandenmäßiger Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Die belangte Behörde erachtete den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG als erfüllt und sah die ‑ auf Grund der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin anzuwendende ‑ Gefährdungsprognose gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt an. Weiters nahm sie zu Lasten des Beschwerdeführers eine Abwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten darauf verletzt, dass über ihn als Asylwerber lediglich ein Rückkehrverbot erlassen werde, und dass ein Aufenthaltsverbot bzw. ein Rückkehrverbot nicht allein mit strafrechtlichen Verurteilungen begründet oder bloß auf vom Einzelfall losgelöste oder generalpräventive Gründe gestützt werde.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Im angefochtenen Bescheid wird der Sachverhalt der Erstbehörde übernommen, wonach der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 bei der "EAST‑West" einen Asylantrag gestellt habe, der zugelassen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz ausgestellt worden und das Asylverfahren sei in erster Instanz anhängig. Diesen erstinstanzlichen Ausführungen hat sich die belangte Behörde vollinhaltlich angeschlossen und sie zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Somit ging auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge.

Damit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist hingegen unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0599).

3. Indem die belangte Behörde dennoch gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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