Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Bau-Gesellschaft gab mit an die Bezirkshauptmannschaft L (BH) gerichteter, dort am 13. Jänner 2004 eingelangter und von ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter verfasster Eingabe vom 12. Jänner 2004 bekannt, dass sie im Spätsommer bzw. Herbst 2003 auf den (im Eigentum ihres Geschäftsführers stehenden) Grundstücken Nr. 560 und 561, je KG H., zerkleinerte Baurestmassen aufgebracht habe, um eine befahrbare Befestigung des Geländes mit einer Stärke von ca. 50 cm herzustellen. Diese Maßnahme sei bautechnisch unbedingt erforderlich gewesen, um die Befahrbarkeit zu gewährleisten. Die Herstellung dieser Befestigung stelle keine "Ablagerung von Altlasten" dar, sondern eine bautechnisch notwendige Maßnahme, die von der "Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages" befreit sei. Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin erkennbar auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, wonach jene Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen mit Abfällen nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme oder Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen und Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen). Die Beschwerdeführerin stellte abschließend den Antrag, gemäß § 10 ALSAG festzustellen, dass diese Maßnahme "zur Führung des Betriebes" bautechnisch notwendig gewesen und daher "kein Altlastensanierungsbeitrag zu entrichten" sei.
Hierauf führte die BH am 26. Februar 2004 eine am 30. Jänner 2004 anberaumte Verhandlung durch, an deren Ende der (durch ihren anwesenden Rechtsanwalt vertretenen) Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von vier Wochen aufgetragen wurde, Unterlagen aus einem bestimmten Wasserrechtsverfahren und eine ausführliche technische Begründung vorzulegen, aus der hervorgehen müsse, wieso gerade diese Schütthöhe (technisch) notwendig sei.
Demzufolge legte die Beschwerdeführerin der BH mit Eingabe vom 29. März 2004 (Einlangen: 30. März 2004) einen technischen Bericht vom 14. Oktober 1999 und einen Lageplan vor.
Mit Verfügung vom 30. April 2004 wurde der Akt von der BH dem Amtssachverständigen (ASV) zur Durchführung einer örtlichen Erhebung übermittelt und ihm (der Sache nach) der Auftrag erteilt, ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob für die antragsgegenständlichen Maßnahmen eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht bestehe. Mit Schreiben der BH vom 14. Juli 2004 wurde beim ASV urgiert und um Mitteilung ersucht, wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne.
Noch vor der Gutachtenserstattung begehrte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der (damals) durch das Zollamt Graz vertretene Bund, mit Eingabe vom 23. September 2004 (überreicht am 29. September 2004) den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann der Steiermark (LH).
Mit Bescheid vom 19. August 2005 stellte der LH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG fest, dass die verfahrensgegenständliche Aufschüttung mit einer Stärke von 20 cm nicht dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt a) und mit einer Stärke von 30 cm dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt b).
Gegen Spruchpunkt a) dieses Bescheides erhob der Bund und gegen Spruchpunkt b) die Beschwerdeführerin Berufung
Darüber sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2006 dahin ab, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, der Berufung des Bundes hingegen Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der geltenden Fassung iVm § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F., wird festgestellt, dass die von der (Beschwerdeführerin) im Spätsommer/Herbst 2003 in einer Schicht von 50 cm auf den Grundstücken 560 und 561, je KG H., aufgebrachten Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und einer Gegenschrift durch den mitbeteiligten (nunmehr durch das Zollamt Wien vertretenen) Bund erwogen hat:
In der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin vorrangig den Standpunkt, der LH wäre für die Bescheiderlassung in erster Instanz nicht zuständig gewesen, weil der Devolutionsantrag zu früh gestellt worden sei. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 13. Jänner 2004 sei von der BH als inhaltlich noch nicht tauglich angesehen und im Hinblick darauf bei der ersten Verhandlung am 26. Februar 2004 unter Fristsetzung ein Auftrag zum Nachreichen der notwendigen Unterlagen erteilt worden. Der Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei daher erst mit der Urkundenvorlage am 30. März 2004 anzusetzen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist habe demzufolge frühestens am 30. September 2004 geendet; der Devolutionsantrag des Bundes sei aber bereits am 23. September 2004, somit eindeutig verfrüht, gestellt worden. Im Übrigen könne der BH keine Untätigkeit innerhalb ihrer Entscheidungsfrist vorgeworfen werden, habe sie doch die Unterlagen dem ASV übermittelt und die Gutachtenserstattung in weiterer Folge auch urgiert.
Die Einwände in Bezug auf die verfrühte Stellung des Devolutionsantrages hatte die Beschwerdeführerin bereits in der vom LH am 13. Jänner 2005 durchgeführten Verhandlung vorgetragen. Der LH hielt dieses Vorbringen in der Begründung seines Bescheides vom 19. August 2005 für verfehlt. Die Entscheidungsfrist beginne mit Einlangen des Antrages zu laufen und nicht mit dem Einlangen von auftragsgemäß nachgereichten Unterlagen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass anlässlich der Verhandlung am 26. Februar 2004 die Vorlage von weiteren Unterlagen aufgetragen worden sei. Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 23. September 2004 sei somit nach dem Ende der Frist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt worden.
Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen Spruchpunkt b) dieses Bescheides entgegen. Sie wiederholte ihre Argumentation zu einer verfrühten Stellung des Devolutionsantrages.
Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, der LH habe "frei von Rechtsirrtum festgestellt", dass der von der BH erteilte Auftrag, binnen einer bestimmten Frist Unterlagen vorzulegen, den Lauf der Entscheidungsfrist nicht hemme. Die Frist zur Entscheidung habe daher mit dem Einlangen des Feststellungsantrages am 13. Jänner 2004 zu laufen begonnen und am 13. Juli 2004 geendet, sodass der am 23. September 2004 gestellte Devolutionsantrag nicht verfrüht eingebracht worden sei. Dass die Säumnis mit der Entscheidung im überwiegenden Verschulden der BH gelegen sei, sei offenkundig und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen. Der LH sei daher berechtigt gewesen, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.
Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004 hat seine Grundlage in § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG, der in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautete:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ...
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
..."
In Verbindung mit dem in der zitierten Bestimmung genannten § 21 ALSAG ergibt sich, dass für ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist primär die Frage strittig, ob diese Zuständigkeit von der BH auf den LH übergangen ist. Dafür ist der mit "Entscheidungspflicht" überschriebene § 73 AVG maßgeblich, der (auszugsweise) wie folgt lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Vorweg ist klarzustellen, dass auch in einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG der Bund berechtigt ist, einen Devolutionsantrag zu stellen (siehe der Sache nach ebenso die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/07/0141, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0115). Insoweit äußerte auch die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Zulässigkeit des Devolutionsantrages. Sie steht vielmehr in erster Linie auf dem Standpunkt, dieser Antrag wäre deshalb vom LH als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil er vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt worden sei. Ob diese Meinung oder die gegenteilige Auffassung zutrifft, hängt davon ab, mit welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall der Beginn der Entscheidungsfrist anzusetzen ist.
§ 73 Abs. 1 AVG geht in Bezug auf erstinstanzliche Behörden seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2006/04/0184, mit weiteren Hinweisen) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginne erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. die Erkenntnisse vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116, und vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR 20. GP 26).
Die Zulässigkeit des von der BH in der Verhandlung am 26. Februar 2004 erteilten Verbesserungsauftrages ist im vorliegenden Fall nicht strittig und vor dem Hintergrund der Beweispflicht der (sich auf eine Ausnahmebestimmung berufenden) Beschwerdeführerin auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage zu stellen. Nach den zuletzt zitierten Erläuterungen zielt die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in § 13 Abs. 3 AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es sei davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können (vgl. auch die schon genannten Erkenntnisse vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116, und vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0120). Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Die BH erachtete es im vorliegenden Fall nach Einlangen des Antrages offenbar für zweckmäßig, zunächst mit den Beteiligten eine Verhandlung unter Beiziehung eines wasserbautechnischen ASV durchzuführen. Die (auch durch öffentliche Bekanntmachung an der Gemeindeamtstafel vorgenommene) Ladung zu dieser Verhandlung erfolgte etwa zwei Wochen nach Einlangen des Antrags. In der Verhandlung am 26. Februar 2004 ergab sich die Notwendigkeit der Ergänzung der Unterlagen in Bezug auf die Frage, ob das Aufbringen der gegenständlichen Baurestmassen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllte. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin dann noch sofort in der Verhandlung - der Sache nach: gemäß § 13 Abs. 3 AVG -
unter Fristsetzung ein Auftrag zur Vorlage näher genannter Unterlagen erteilt. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht gesagt werden, die BH hätte den Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich im Sinne der genannten Bestimmung erteilt.
Davon ausgehend begann die Entscheidungsfrist erst mit der Vorlage der zur Vervollständigung des Antrages dienenden Unterlagen am 30. März 2004 und endete demnach am 30. September 2004. Der am 29. September 2004 beim LH eingelangte Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei erweist sich somit als verfrüht. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag die Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG nicht auszulösen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0133). Er hätte demnach vom LH als unzulässig zurückgewiesen werden müssen (vgl. Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 160 zu § 73 AVG), worauf die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - bereits in der Verhandlung am 13. Jänner 2005 hingewiesen hatte.
Das wurde - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - weder vom LH noch von der belangten Behörde erkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid hätte - das sei zur Vollständigkeit noch erwähnt - aber unter dem Gesichtspunkt des Zuständigkeitsüberganges auch dann keinen Bestand haben können, wenn man den Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des (unzureichenden) Antrages ansetzte, weil die Behörden jede Begründung für das Vorliegen eines der BH anzulastenden überwiegenden Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG unterlassen haben und ein solches (anders als die belangte Behörde meint) in der vorliegenden Konstellation nicht von vornherein offenkundig ist.
Für das weitere Verfahren ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des LH vom 26. November 1999 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Aufschüttung auf den eingangs genannten Grundstücken, die im Durchschnitt etwa 4 m unter dem Straßenniveau lagen, mit "Inertstoffen, wie Bodenaushub, sortiertes Abbruchmaterial, im max. Ausmaß von 43.000 m3 zum Zweck der Herstellung einer bebaubaren Fläche für die Errichtung einer Recyclinganlage sowie der erforderlichen Fahr-, Zwischenlager- und Manipulationsflächen und zur Herstellung eines Lärmschutzwalles" nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführerin dabei aufgetragen, die Anlage projektsgemäß unter Berücksichtigung der im Befund angeführten Abänderungen und Ergänzungen unter fachkundiger Aufsicht und Leitung zu errichten und zu betreiben. Weiters wurde ausdrücklich bestimmt, dass (nur) die "mehr als geringfügigen Abänderungen" vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund des Bescheides der BH vom 24. Juli 2000 auch über eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassenaufbereitungs- und -verwertungsanlage auf den gegenständlichen Grundstücken.
Mit Bescheid des LH vom 15. Jänner 2004 wurde die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die unter einem nachträglich genehmigt wurden - festgestellt. Als solche geringfügige Änderung wurde die gegenüber dem bewilligten Projekt, das eine durchschnittliche Höhenlage der herzustellenden Betriebsfläche 30 cm unterhalb des linken Straßenrandes der B 76 vorgesehen hatte, vorgenommene Erhöhung der Schüttung auf Straßenniveau angesehen.
In der im gegenständlichen Feststellungsverfahren vom LH am 17. März 2005 durchgeführten Verhandlung erstattete der altlastenfachliche ASV ein Gutachten, in dem er ausführte, grundsätzlich sei die Art der durchgeführten Schüttung für die Erfüllung des Zweckes - insbesondere für die Herstellung von betrieblichen Manipulationsflächen - geeignet. Als Oberflächenbefestigung der Geländeaufschüttung sei eine ca. 50 cm hohe Ausgleichs- und Befestigungsschicht mit gebrochenen Baurestmassen eingebaut worden, die etwa 30 cm über dem ursprünglich bewilligten Niveau liege. Im Unterschied zu der darunter liegenden Aufschüttung seien die bei den letzten 50 cm verwendeten Baurestmassen vor dem Einbau gebrochen worden, wodurch eine für die Tragschicht geeignete Körnung erzielt worden sei. Über Befragen des Vertreters des Zollamtes, ob es bautechnisch notwendig gewesen sei, zur Herstellung einer ebenen Fläche 4 bis 6 m hoch zu schütten, gab der Sachverständige an, dass die gegenständliche Schüttung für das beabsichtigte Ziel der Errichtung einer bebaubaren Fläche auf dem Niveau der Bundesstraße sinnvoll erscheine, weil erst bei Erreichen dieses Niveaus eine direkte Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Andernfalls wären weitaus größere zusätzliche Grundflächen für eine Zu- und Abfahrt erforderlich. Wenn der beabsichtigte Zweck der bescheidmäßig bewilligten Schüttung die Herstellung einer bebaubaren Fläche sei, dann sei auch eine tragfähige Schüttung mit den im Bescheid vorgesehenen Materialien bis zur beabsichtigten Endhöhe erforderlich.
Davon ausgehend ist das von der Beschwerdeführerin geplante Projekt der Errichtung einer Recyclinganlage samt der notwendigen Fahr-, Zwischenlager- und Manipulationsflächen, wie es dem wasserrechtlichen Bescheid vom 26. November 1999 zugrunde lag, als die "übergeordnete Baumaßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG anzusehen, für die die oberste Schicht der Anschüttung in einer Höhe von 50 cm als geeignete Oberflächenbefestigung "eine konkrete bautechnische Funktion" im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung erfüllt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173; siehe zur Befestigung einer Forststraße auch das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025). Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist es für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes für Ablagerungen im Jahr 2003 ohne Bedeutung, dass bereits im Jahre 1996 (auf wesentlich niedrigerem Niveau und auf Basis einer damals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung) eine befestigte Fläche bestanden hat, weil auf das mit der gegenständlichen Geländeverfüllung im Zusammenhang stehende, erst Ende 1999 bewilligte Projekt in seiner konkreten Ausformung als "übergeordnete Baumaßnahme" abzustellen ist.
Richtig ist zwar, dass das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen u.dgl. nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156). Beides ist aber im vorliegenden Fall durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. November 1999 und den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2000 ausreichend gedeckt. Nachdem für eine geringfügige Abänderung - als solche wurde die Erhöhung auf Straßenniveau angesehen - nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides keine vorhergehende wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war und sie im Rahmen des Überprüfungsbescheides (nachträglich) genehmigt wurde, bewegte sich die Beschwerdeführerin - unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG - insofern noch im Rahmen des Konsenses und es kann entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde diesbezüglich nicht gesagt werden, dieser Teil der Oberflächenbefestigung (in der Höhe von 30 cm) stehe im Widerspruch zur Rechtsordnung. Anders als die belangte Behörde meint, ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das wasserrechtlich bewilligte Projekt, bei dessen Verwirklichung auch die gegenständlichen Geländeverfüllungen vorgenommen wurden, nicht im Einklang mit der Flächenwidmung - nach den Feststellungen: "Sondernutzung für Baurestmassenzwischenlagerplatz und Baurestmassenrecyclingplatz ohne gefährliche Abfälle" - stünde.
Soweit die belangte Behörde schließlich aufgrund eigener, überschlagsmäßiger Berechnungen davon ausgeht, es seien konsenswidrige Aufschüttungen vorgenommen worden, hätte dies einer sachverständigen Beurteilung bedurft. Gleiches gilt auch für die von den Ausführungen des ASV abweichende Meinung der belangten Behörde, die Herstellung einer Befestigungsschicht wäre keine bautechnisch notwendige Maßnahme für die Nutzung als Lagerfläche und Aufbereitungsplatz.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Juni 2009
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