VwGH 2002/04/0133

VwGH2002/04/013317.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der U Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. August 2002, Zl. 320.217/4-I/9/02, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages i.A. gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein von der beschwerdeführenden Partei gestellter Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es dazu, dass die beschwerdeführende Partei am 2. Mai 2000, modifiziert am 13. Dezember 2000, einen Antrag auf Änderung ihrer Betriebsanlage durch Errichtung einer Ladezone West sowie einer Lärmschutzwand bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht habe. Die Antragstellerin habe sodann mit Eingabe vom 17. Mai 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Devolutionsantrag eingebracht, welcher mit Eingabe vom 21. Mai 2001 wieder zurückgezogen worden sei. Mit Eingabe vom selben Tag, eingelangt beim Landeshauptmann von Oberösterreich vom 22. Mai 2001, sei bei diesem (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 2001 als unzulässig zurückgewiesen worden.

Im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es hätte grundsätzlich im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfrist für die erste Instanz am 13. Juni 2001 geendet. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch mit Eingabe vom 17. Mai 2001 bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft und schließlich mit Eingabe vom 21. Mai 2001 bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, dem Landeshauptmann von Oberösterreich, einen Devolutionsantrag eingebracht. Dieser sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich am 22. Juni 2001 zurückgewiesen worden und seien am 2. Juli 2001 die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rückgemittelt worden. Es sei daher eine Verzögerung des Verfahrens vorgelegen, die nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückgeführt werden könne, weil diese Verzögerung ihren ursächlichen Grund in den Devolutionsanträgen der beschwerdeführenden Partei habe. Wenn man somit die Zeit vom 22. Mai 2001 bis zum 2. Juli 2001 bei der Berechnung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist berücksichtige, so ende die Frist am 27. Juli 2001. Der gegenständliche Devolutionsantrag sei aber am 16. Juli 2001 beim Landeshauptmann eingelangt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/01/0347 ausgesprochen, dass ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag die Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG nicht auszulösen vermöge, weil die Anrufung der Oberbehörde nur dann den Übergang der Entscheidungspflicht tatsächlich herbeizuführen geeignet sei, wenn sie nach Ablauf der der zuständigen Behörde offen stehenden sechsmonatigen Entscheidungspflicht erfolge. Da (in einem solchen Fall) sohin mangels Vorliegens eines den Voraussetzungen des § 73 AVG entsprechenden Devolutionsantrages eine Änderung in der Zuständigkeit zur Entscheidung über den der Angelegenheit zu Grunde liegenden Antrag nicht eintrete, liege auch eine Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufes der jedenfalls ab dem Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Antrages in Lauf gesetzten Frist des § 73 AVG nicht vor (vgl. auch Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 3, 3006). Da ein Zuständigkeitsübergang in einem solchen Fall nicht eintritt, war die Behörde nicht gehindert, innerhalb der Frist zu entscheiden. Es liegt daher kein Fall des § 73 Abs. 2 AVG vor, wo die Behörde kein ausschließliches Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

Da sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, von der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung abzugehen, hat die belangte Behörde mit ihrer dieser Rechtsprechung entgegenstehenden Auffasung die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Dezember 2002

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