VwGH 2007/16/0229

VwGH2007/16/022928.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J J in S, vertreten durch Dr. Lukas Wolfgang Berger, LL.M, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17. August 2007, Zl. Jv 828-33/2007- 11, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 18. Jänner 2008, 2007/16/0229-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes auf, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben und u.a. das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten, unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er achte sich in seinem "subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Mit dieser allgemeinen Formulierung hat der Beschwerdeführer kein konkretes subjektives Recht bezeichnet und ist auch damit dem Mängelbehebungsauftrag inhaltlich nicht nachgekommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. November 2005, 2005/16/0242, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272 bis 0274, jeweils mwN).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 28. Februar 2008

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