Normen
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §60 Abs3 idF 2001/073;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 (je zu gleichen Teilen) und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0279, zu verweisen. Dazu kann Folgendes zusammengefasst werden.
Die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.
Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 27. Juni 2002 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin die Errichtung einer Reihenhausanlage mit sechs Einheiten auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. 903/1, KG S. "nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung des Ergänzenden Bebauungsplanes sowie der im Bescheid vom 09.11.2001 vorgeschriebenen Bedingungen."
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 für eine beantragte Änderung am bewilligten Objekt die baurechtliche Genehmigung. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 suchte die nunmehrige Bauwerberin um Verlängerung des Baubewilligungsbescheides vom 27. Juni 2002 für weitere zwei Jahre an.
Hierauf erging eine Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 2004 (deren Qualifikation als Bescheid von den Beschwerdeführern bestritten wird). Diese Erledigung ist auf einem "Kopfpapier" der Gemeinde ausgefertigt und der zweite Absatz dieser Erledigung lautet wie folgt:
"Mit dem Bauvorhaben wurde bisher noch nicht begonnen. Auf Grund des Ansuchens vom 05.05.2004 wird die Frist für den Baubeginn gem. § 27 Abs. 3 TBO 2001 um weitere 2 Jahre erstreckt."
In dem verfahrensgegenständlichen Bauverfahren erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 der erstmitbeteiligten Partei die baurechtliche Genehmigung von verschiedenen Änderungen des mit Bescheiden vom 27. Juni 2002 und 8. Oktober 2002 bewilligten Bauvorhabens (die Höhersetzung der Gebäude um 30 cm, eine traufenseitige Wanderhöhung bei den Dachgeschoßen um 13 cm, Vergrößerung der Dachräume, Wegfall der Balkone).
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 2. März 2005 wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist keine Folge.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Mai 2005 Folge. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass gegenüber den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer der in Frage stehende Gebäudeteil freistehend angeordnet sei. Die offene Bauweise im Sinne des Tir. Raumordnungsgesetzes regle demnach nur die Anordnung von Gebäuden gegenüber den Grundstücken und widerspreche daher ein Zusammenbauen von drei Reihenhäusern auf ein und dem selben Grundstück dieser gesetzlichen Bestimmung nicht.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Geschoßflächendichte wurde entgegengehalten, dass den Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in § 25 Abs. 3 TBO 2001 diesbezüglich kein Nachbarrecht zustehe (Hinweis u. a. auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015).
Zu der Rüge der Beschwerdeführer, dass der erstinstanzliche Bescheid auf eine Erklärung des planenden Architekten D.M. vom 21. Dezember 2004 abstelle, die den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte Mängel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde, wenn es der Partei durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte im Berufungsverfahren noch möglich sei, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Parteienrechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Abgesehen davon, dass dieses erwähnte Schreiben nur jenes Beweisthema berühre, das von den Parteienrechten der Beschwerdeführer ohnehin ausgeschlossen sei, hätten die Beschwerdeführer ohnedies ihre Rechte wahren können.
Weiters stelle die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 2004 betreffend die Verlängerung der Baubewilligung für das Bauvorhaben einen Bescheid dar. Der Wortlaut dieses Bescheides lasse keinen Zweifel daran, dass die Frist des Baubewilligungsbescheides vom 27. Juni 2002 für den Baubeginn rechtsgestaltend gemäß § 27 Abs. 3 TBO 2001 verlängert werden sollte. Zweifelsfrei stehe auch fest, dass dieser Bescheid den Nachbarn nicht zugestellt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0038) komme den Nachbarn in einem Verlängerungsverfahren gemäß § 27 TBO 2001 Parteistellung zu, das diesbezügliche Mitspracherecht beschränke sich allerdings auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verlängerung.
Da ein Abspruch der Behörde über das vorliegende Bauansuchen vom 20. Oktober 2004 eine rechtskräftige Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Frist für den Baubeginn vom 5. Mai 2004 (bezüglich des Baubescheides vom 27. Juni 2002) voraussetze und der Bescheid vom 12. Mai 2004 über die Verlängerung dieser Frist gegenüber den Nachbarn mangels Zustellung nicht rechtskräftig habe werden können, hätte das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 2004 im Sinne des § 38 AVG 1991 ausgesetzt werden müssen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Hierauf stellte die Baubehörde den Beschwerdeführern die Erledigung vom 12. Mai 2004 zu. Der von ihnen dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 14. Juni 2005 (zugestellt am 16. Juni 2005) keine Folge.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. August 2005 als unbegründet ab. Dieser Bescheid war Gegenstand des eingangs angeführten Beschwerdeverfahrens zu Zl. 2005/06/0279, das mit Erkenntnis vom 28. März 2006 abgeschlossen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob darin den bekämpften Bescheid vom 4. August 2005 betreffend die Verlängerung der Baubewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, dass die Erledigung des Bürgermeisters vom 12. Mai 2004 als Bescheid zu qualifizieren sei. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die in dieser Erledigung aufscheinende Behörde über das Verlängerungsansuchen vom 5. Mai 2004 normativ und zwar stattgebend abgesprochen habe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme den Nachbarn im Verfahren gemäß § 27 Abs. 3 TBO 2001 aber auch ein Mitspracherecht zu der Voraussetzung zu, ob der Inhaber der Baubewilligung am rechtzeitigen Baubeginn ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, weil sich für die von der belangten Behörde angenommene Einschränkung dieses Mitspracherechtes im Gesetz kein Anhaltspunkt finde.
Im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsänderungsverfahren (die bereits erwähnte erstinstanzliche Baubewilligung war vom 10. Jänner 2005) gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde im fortgesetzten Verfahren der Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Juni 2005 (zugestellt am 20. Juni 2005) keine Folge. (Über das Verlängerungsansuchen war - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 14. Juni 2005 (zugestellt am 16. Juni 2005) in zweiter und letzter gemeindebehördlicher Instanz entschieden worden.)
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Einwände bezüglich der Verlängerung der Baubewilligung in diesem Bescheid nicht näher eingegangen werde, da zu diesem Thema getrennt eine Vorstellung erhoben und über diese in einer - von diesem Bescheid getrennt ergehenden - Entscheidung abgesprochen werde.
Vorweg werde weiters festgehalten, dass nicht nur die Gemeinde an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde gebunden sei, sondern auch in einem neuerlichen Verfahren die Vorstellungsbehörde selbst. Diesbezüglich werde für die in der Vorstellung abermals angeführten Einwendungen bezüglich der offenen Bauweise, der Geschoßflächendichte, der nicht zugestellten Stellungnahme des Architekten D.M. vom 21. Dezember 2004 und der Nichtigkeit gemäß § 54 TBO auf die Ausführungen des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 verwiesen.
Grundlage des bei der Gutachtenserstellung heranzuziehenden Bebauungsplanes sei das Tir. RaumordnungsG 1997, LGBl. Nr. 73/2001, und nicht das Tir. RaumordnungsG 2001, das erst am 1. November 2001 in Kraft getreten sei, gewesen. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen fuße auf dem Bebauungsplan und es würden zur weiteren Erläuterung daher auch die dementsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Tir. RaumordnungsG 1997 angeführt. Der Berufungsbescheid vom 16. Juni 2005 führe einzig und allein die Übergangsbestimmung des § 112 Abs. 3 Tir. RaumordnungsG 2001 bzw. zum Punkt der Nichteinhaltung der offenen Bauweise den § 60 Abs. 1 Tir. RaumordnungsG 2001 an, wobei - sofern diesbezügliche Festlegungen im Bebauungsplan nicht vorlägen - die in Geltung stehende Rechtslage anzuwenden gewesen sei, also das Tir. RaumordnungsG 2001 i.d.F. LGBl. Nr. 93/2001.
Eine Verletzung des § 60 AVG bewirke dann keine Verletzung in subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt sei und durch einen etwaigen Begründungsmangel die Rechtsverfolgung nicht an sich gehindert werde. Zum Vorbringen, dass der Sachverständige die Abstände zur südlichen Grundgrenze, also zu den Beschwerdeführern hin, nicht dargetan habe und der Berufungsbescheid deshalb mangelhaft sei, werde ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden und zugleich aktuellsten Pläne vom 23. November 2004, die dem Bescheid vom 10. Jänner 2005 zu Grunde lägen, klar ersichtlich werde, dass die Abstände zwischen den gegenständlichen Gebäuden und der Grundgrenze der Beschwerdeführer jedenfalls 4,77 m betrügen. Dadurch würden die gesetzlich vorgesehenen Abstandsbestimmungen eingehalten und keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 25 TBO 2001 verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2005, B 3150/05-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Die erstmitbeteiligte Partei bzw. Bauwerberin hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
In einer weiteren Mitteilung übermittelte die erstmitbeteiligte Partei den im fortgesetzten Verlängerungsverfahren ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Juli 2006, mit dem im Verlängerungsverfahren der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wurde. Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass die Frist für den Baubeginn gemäß § 27 Abs. 1 lit. b TBO 2001 am 8. Oktober 2004 abgelaufen wäre. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung sei am 5. Mai 2004 gestellt und sei am 7. Mai 2004 beim Gemeindeamt eingelangt. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt die Rechtswirkung des § 27 Abs. 3 letzter Satz TBO 2001 eingetreten, dass der Ablauf der Frist gehemmt werde. Im verfahrensgegenständlichen Fall habe während dieser in ihrem Lauf gehemmten Frist, somit rechtmäßigerweise, der Baubeginn stattgefunden. Es fehle daher einem weiteren Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Da sich inhaltlich weder am Bauvorhaben noch an der maßgeblichen Rechtslage (Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne) etwas geändert habe, habe auch keine materielle Verletzung von Rechten der Nachbarn erblickt werden können.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Die erstmitbeteiligte Partei wies darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Abänderungsbescheid vom 10. Jänner 2005 wegen Ablaufes der Gültigkeit der Baubewilligung vom 27. Juni 2002 nicht mehr hätte ergehen dürfen, sohin nach ihrer Auffassung ins Leere gehe.
Dem gegenüber vertreten die Beschwerdeführer in einer weiteren Stellungnahme dazu die Auffassung, aus dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Juli 2006 ergebe sich, dass die zu Grunde liegende Baubewilligung vom 27. Juni 2002 sowie vom 8. Oktober 2002 erloschen sei und das Bauprojekt ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Auf eine - allfällige - ohne Bewilligung der Verlängerung erfolgte Baufertigstellung innerhalb von vier Jahren ab Erteilung der Baubewilligung sei dabei nicht abzustellen, da § 27 Abs. 3 TBO 2001 - dies übersehe die erstmitbeteiligte Partei - keinen alternativen Gebrauch dieser Ausnahmebestimmung einräume. Vielmehr erlösche eine zuvor erteilte Baubewilligung entweder im Falle eines nicht rechtzeitigen Baubeginnes innerhalb von zwei Jahren, soferne es zu keiner Bewilligung der Verlängerung derselben komme (wie im vorliegenden Fall) oder wenn ein rechtzeitig begonnenes Bauwerk nicht innerhalb von vier Jahren ab Erteilung der Baubewilligung fertig gestellt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 (TBO 2001), anzuwenden.
Gemäß § 25 Abs. 1 TBO 2001 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber und die Nachbarn.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
"a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit
damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich
der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der
Bauhöhe;
d) der Abstandsbestimmungen des § 6
e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein
ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 Tir. RaumordnungsG 2001."
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der festgesetzten Geschoßflächendichte geltend machen, ist ihnen - wie dies die belangte Behörde insbesondere in ihrem aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 18. Mai 2005 bereits getan hat - entgegenzuhalten, dass den Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung von Nachbarrechten im § 25 Abs. 3 TBO 2001 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es sei im vorliegenden Fall die offene Bauweise gemäß § 60 Abs. 3 Tir. RaumordnungsG 1997, nach dem im Falle einer vorgegebenen offenen Bauweise die Baukörper allseits freistehend anzuordnen seien, nicht eingehalten.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 60 Abs. 3 Tir. RaumordnungsG 1997, LGBl. Nr. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, sind bei offener Bauweise die Gebäude allseits freistehend anzuordnen. Diese Anordnung bezieht sich - wie dies die belangte Behörde bereits in dem genannten aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 18. Mai 2005 zutreffend vertreten hat - auf das auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück geplante Gebäude insgesamt. Aus dieser Bestimmung kann keine Verpflichtung dahingehend abgeleitet werden, dass im Falle der Errichtung von Reihenhäusern auf einem Grundstück jedes einzelne Reihenhaus auf dem einen Baugrundstück allseits freistehend errichtet werden müsste.
Die Beschwerdeführer führen auch ins Treffen, dass es sich bei der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde getroffenen Erledigung vom 12. Mai 2004 betreffend die Verlängerung der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 27. Juni 2002 um einen Nichtbescheid handle. Dies ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführer auch daraus, dass diese Erledigung keine Begründung enthalte.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass einem Nachbarn im Sinne des § 25 Abs. 2 TBO 2001 auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zukommt, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verlängerungsverfahren betreffenden Erkenntnis vom 28. März 2006 bereits dargelegt hat, dass die erstinstanzliche Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 2004 als Bescheid zu qualifizieren sei. In dem bereits angeführten aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 18. Mai 2005 im vorhergehenden Rechtsgang hat die belangte Behörde bindend für das fortgesetzte Verfahren ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde über das vorliegende Änderungsansuchen erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verlängerung der ursprünglichen Baubewilligung entscheiden dürfe. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2006 ausgesprochenen Aufhebung des im Verlängerungsverfahren ergangenen Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 4. August 2005 wurde an der rechtskräftigen Entscheidung über das Verlängerungsansuchen durch den Berufungsbescheid vom 14. Juni 2005 auch unter Berücksichtigung der ex tunc Wirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nichts verändert. In dem im vorliegenden Verwaltungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 16. Juni 2005 (u.a. den Beschwerdeführern zugestellt am 20. Juni 2005) lag somit ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die Wirkung der Baubewilligung vom 27. Juni 2002 verlängert wurde. Der Umstand, dass in dem nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde fortgesetzten Verwaltungsverfahren das in Frage stehende Verlängerungsansuchen der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Juli 2006 ersatzlos behoben wurde, weil nunmehr nach Ansicht dieser Behörde der Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Projektes rechtzeitig stattgefunden habe, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, dass im erstinstanzlichen Bescheid auf eine Erklärung des planenden Architekten vom 21. Dezember 2004 abgestellt worden sei, ist ihnen zum Einen entgegenzuhalten, dass dieses Gutachten die Frage der Geschoßflächendichte betrifft und damit einen Bereich, in dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach der TBO 2001 zusteht. Zum Anderen wurde diese Erklärung des Architekten im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben und es bestand für die Beschwerdeführer somit im Berufungsverfahren die Möglichkeit, dazu entsprechend Stellung zu nehmen.
Sofern die Beschwerdeführer meinen, die erstinstanzliche Behörde habe eine entsprechende Würdigung der von ihnen vorgelegten Beweismittel gänzlich unterlassen, kommt diesem Einwand schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie in keiner Weise näher darlegen, auf welche Beweismittel sie sich dabei beziehen, sodass überprüft werden könnte, ob diese überhaupt ein Thema betrafen, zu dem den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zustand. Die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels ist daher jedenfalls nicht dargetan worden.
Wenn die belangte Behörde auf das Argument der Beschwerdeführer, die Erlassung eines Abänderungsbescheides sei infolge Erlöschens des ursprünglichen Baubescheides vom Juni 2002 gar nicht möglich bzw. warum dies dennoch möglich sei, nicht eingegangen ist und lediglich darauf verwiesen hat, dass im Verlängerungsverfahren zu diesem Thema eine Vorstellung erhoben worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde konnte bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu überprüfenden Berufungsbescheides davon ausgehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verlängerungsverfahren vorlag.
Zuletzt wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass der Sachverständige zwar die Abstände zur jeweils nördlichen Grundgrenze dargetan habe, nicht jedoch zur südlichen Grundgrenze der Beschwerdeführer.
Dem gleichartigen Vorstellungsvorbringen hat bereits die belangte Behörde zutreffend entgegenzuhalten, dass aus den dem Bescheid vom 10. Jänner 2005 zu Grunde liegenden Plänen vom 23. November 2004 (diese betreffen eine Tektur zum Lageplan) ersichtlich sei, dass die Abstände zwischen den verfahrensgegenständlichen Gebäuden und der Grundgrenze der Beschwerdeführer mindestens 4,77 m betrügen, womit die gesetzlichen Abstandsbestimmungen eingehalten würden. In dem bezogenen Plan sind auch sämtliche Abstände der verfahrensgegenständlichen Gebäude zur südlichen Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer enthalten (wobei der geringste Abstand 4,77 m beträgt). Der konkreten und zutreffenden Argumentation der belangten Behörde betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Abstände halten die Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nichts entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2007
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