VwGH 2006/12/0129

VwGH2006/12/012915.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des C D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. von Feststellungsanträgen betreffend Naturwohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016
GehG 1956 §24c Abs2 idF 1986/387
HeizKG 1992 §18 Abs3
HeizKG 1992 §19 Abs2
HeizKG 1992 §19 idF 1999/I/147
HeizKG 1992 §19 idF 2000/I/036
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X00

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird

1. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Einsichtnahme in die Belegsammlung der Heizkostenabrechnungen 2003 und 2004 (einschließlich der Verbrauchsdaten aller an die Heizung angeschlossener Verbraucher) hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört, zusteht;

2. der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hausgemeinschaft des Hauses Nr. 10, in welchem sich die Naturalwohnung befinde, nicht verpflichtet gewesen sei und sei, die Kosten einer Aufzugsanlage im Haus 8 mitzufinanzieren, das heiße, dass ihm die Kosten der Aufzugsanlage (Erhaltung und Betrieb) nicht als Betriebskosten auferlegt werden dürften, zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 31. März 2002 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Im Aktivstand war er im Bereich der belangten Behörde beschäftigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine ihm mit einem Bescheid vom 1. November 1971 zugewiesene vom Bund gemietete Naturalwohnung im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung entzogen, seinem Ersuchen um Weiterbelassung dieser Naturalwohnung jedoch Folge gegeben. Schließlich wurde die monatliche Grundvergütung für die genannte Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 mit EUR 401,60 festgesetzt.

Am 1. Juni 2005 hat der Beschwerdeführer an der in Rede stehenden Wohnung Wohnungseigentum erworben.

In einer Eingabe vom 5. Oktober 2005 wendete er sich gegen die durch das "HPA" (Heerespersonalamt) erfolgte Versagung der Einsichtnahme in die Belegsammlung der Heizkostenabrechnungen betreffend die in Rede stehende Wohnhausanlage. Er stellte daher an die belangte Behörde den Antrag ihm

"die Einsichtnahme in die Belegsammlung der Heizkostenabrechnungen 2003 und 2004 oa. Wohnhausanlage einschließlich der Verbrauchsdaten aller an die Heizung angeschlossener Verbraucher (tops) zu sichern"

und beantragte diesbezüglich eine bescheidmäßige Absprache.

Weiters führte er aus, es seien ihm Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2004 zugänglich geworden, aus denen er habe entnehmen können, dass beabsichtigt sei, den Aufwand für die Aufzugsanlage im Hause 8 auch an die Naturalwohnungsbenützer des Hauses 10 anteilsmäßig zu verrechnen. In diesem Zusammenhang sei ihm klar geworden, dass Aufzugskosten sowohl über Betriebs- als auch über Instandhaltungskosten an die Bewohner des Hauses 10 (in dem sich die Wohnung des Beschwerdeführers befindet) verrechnet worden seien. Sodann heißt es:

"Auch in diesem Punkt ersuche ich um bescheidmäßige Absprache, dass die Aufzugsanlage im Hause 8 nicht durch die Bewohner des Hauses 10 mitzufinanzieren ist, ..."

Am 14. März 2006 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein nicht als Bescheid bezeichnetes formloses Schreiben, in welchem sie mit näherer Begründung die Rechtsansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigtem der Naturalwohnung kein Recht auf Einsicht in die Heizkostenabrechnung zustehe. Weiters vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Bund sei als Mieter - jedenfalls seit 1993 - nicht mehr in der Lage gewesen, hinsichtlich der Aufteilung der Betriebskosten für die Liftanlage einen abweichenden Verteilungsschlüssel gegen die Vermieterin durchzusetzen. Die Weiterverrechnung der Betriebskosten von 4,669 % der Kosten des Gesamtprojektes sei daher in Entsprechung eines rechtskräftigen Bescheides vom 13. Mai 1978 zu Recht erfolgt.

Da eine bescheidförmige Entscheidung über die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers bis dahin nicht ergangen war, machte dieser mit seiner am 19. Juli 2006 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung derselben geltend, wobei er seine im Verwaltungsverfahren gestellten Feststellungsanträge als an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Entscheidungsantrag wie im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegeben präzisierte.

Zur Zulässigkeit und zur inhaltlichen Berechtigung des die Heizkostenabrechnungen betreffenden Antrages führte der Beschwerdeführer aus, ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsbelege stehe deshalb zu, weil es unzweckmäßig wäre, geforderte Beträge "blind" bezahlen zu müssen, ohne dass die Überprüfung der Vorschreibung durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen vorgenommen werden könne. Ein Umweg über eine Antragstellung auf Bemessung der Naturalwohnungsvergütung sei weder aus praktischen noch aus rechtlichen Aspekten angebracht, zumal ein solches Verfahren rechtsanwaltliche Hilfe erforderlich machen könnte und "auf gut Glück" initiiert werde müsste. Darüber hinaus stehe nach § 19 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. (richtig:) 827/1992 (im Folgenden: HeizKG), welches gemäß § 24b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes (im Folgenden: GehG) auf das Naturalwohnungsverhältnis anzuwenden sei, ein Recht auf Belegeinsicht zu. Im konkreten Fall sei dieses Recht strittig.

Gleiches gelte in Ansehung des Feststellungsantrages betreffend die Einbeziehung von Aufzugskosten. Das Thema betreffe ebenfalls einen längeren Zeitraum, weshalb ein rechtliches Interesse an einer dauerhaften Klärung bestehe. Dieses gehe über das Interesse an einer diesbezüglichen Klarstellung für einen einzelnen Zeitraum hinaus.

Sodann enthält die Säumnisbeschwerde Ausführungen über die inhaltliche Berechtigung des Feststellungsantrages betreffend die Kosten der Aufzugsanlage.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 2006 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Anstatt entsprechend dieser Verfügung den angefochtenen Bescheid nachzuholen, legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen" und vertrat die Auffassung, im Hinblick auf den Erwerb von Wohnungseigentum an dem genannten Objekt durch den Beschwerdeführer sei seinem Antrag auf bescheidmäßige Absprache nicht zu entsprechen, weshalb der belangten Behörde auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorzuwerfen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Die in Rede stehenden Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2005 (in ihrer in der Säumnisbeschwerde präzisierten Form) sind unzweifelhaft auf die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnis ses gerichtet. Sie zielen, wie die Bezugnahmen im Antrag betreffend die Heizkostenabrechnung auf die Jahre 2003 und 2004, bzw. im Antrag betreffend die Aufzugsanlage auf das Jahr 2004 zeigen, jedenfalls auch auf Zeiträume, welche vor dem Erwerb von Wohnungseigentum durch den Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 gelegen sind, ab. Im Gegensatz zu der - völlig unbegründeten - Auffassung der belangten Behörde traf diese daher sehr wohl eine Entscheidungspflicht in Ansehung der Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2005.

Dem Schreiben der belangten Behörde vom 14. März 2006 kommt mangels normativer Fassung keine Bescheidqualität zu. Es hat daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht erledigt.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig. Mit Ablauf der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Nachholung des angefochtenen Bescheides ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die genannten Anträge auf den Verwaltungsgerichtshof über.

II. Zur Zulässigkeit bzw. inhaltlichen Berechtigung der gestellten Feststellungsanträge:

§ 24b Abs. 1, 2, 3 und 4 GehG, die Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 387/1986, die Abs. 2 und 4 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, lautet:

"§ 24b (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und

2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen hat."

§ 24c Abs. 1 und 2 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 387/1986, lautet:

"§ 24c (1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, so ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden."

§ 2 Z 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 und § 19 HeizKG (§ 19 Abs. 3  idF durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/1999 und BGBl. I Nr. 36/2000, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 827/1992, lauten:

"I. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

3. Wärmeabgeber:

denjenigen, der

a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder

b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;

4. Wärmeabnehmer:

denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinne der Z 5 entweder

  1. a) als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,
  2. b) als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder

    c) als Wohnungseigentümer nutzt;

    ...

    III. Abschnitt

    Abrechnung

    ...

    Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 17. (1) Über die einer Abrechnungsperiode (§ 16) zugeordneten gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer nach § 18 zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs. 3) maßgeblich.

(2) Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten zu umfassen.

...

Information über die Abrechnung

(Abrechnungsübersicht)

§ 18. (1) Jedem Wärmeabnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:

  1. 1. den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
  2. 2. die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,

    3. die beheizbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),

    4. den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) - sei es für Heizung oder Warmwasser -,

    5. die beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,

    6. die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile - sei es für Heizung oder Warmwasser -,

    7. das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach beheizbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,

    8. den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes,

    9. die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,

  1. 10. den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbetrag,
  2. 11. den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann, und

    12. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (§§ 21 bis 24).

(2) Einem Wärmeabnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Wärmeabgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekannt gegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.

(3) Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter auf dessen Verlangen binnen einem Monat Einsicht in die Information über die Abrechnung (Abs. 1) zu gewähren oder ihm eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information zu übermitteln.

Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

§ 19. (1) Der Wärmeabgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.

(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und Warmwasserkosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.

(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Wärmeabnehmers sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168). Weiters ist die Erlassung abgesonderter Entscheidungen unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076).

Nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Hinweis darauf, dass in Ansehung des Heizkostenanteiles an der Naturalwohnungsvergütung betreffend die dem Beschwerdeführer zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung für die Jahre 2003 oder 2004 neben jenem über die hier gegenständlichen Anträge ein (weiteres) Verwaltungsverfahren anhängig war oder ist.

Konsequenterweise berühmt sich der Beschwerdeführer eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahren unterschiedenen, von ihm aus § 19 Abs. 2 HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für die genannten Jahre.

Die Frage, ob ihm ein solches Recht (auch) unabhängig von der Anhängigkeit eines konkreten Verwaltungsverfahrens zusteht, kann ausschließlich im Wege eines Feststellungsbescheides einer Klärung zugeführt werden. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig.

Er ist jedoch inhaltlich unberechtigt:

Der Beschwerdeführer verkennt nämlich zunächst, dass die oben wiedergegebenen §§ 17 bis 19 HeizKG (und damit auch § 19 leg. cit., aus welchem er sein vermeintliches Recht ableitet), Bestandteil des III. Abschnittes des HeizKG sind, während § 24b Abs. 4 GehG für Naturalwohnungsverhältnisse lediglich den II. Abschnitt des HeizKG für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten in Geltung setzt. Darüber hinaus umschreibt § 19 HeizKG ausschließlich Pflichten von Wärmeabgebern im Verständnis des § 2 Z 3 HeizKG. Dafür, dass dem Bund (als damaligen Mieter der dem Beschwerdeführer überlassenen Wohnung) diese Eigenschaft hier zukäme bestehen keine Anhaltspunkte. Aus § 18 Abs. 3 HeizKG ist das vom Beschwerdeführer behauptete Recht schließlich schon deshalb nicht ableitbar, weil - wie oben ausgeführt - der III. Abschnitt des HeizKG auf Naturalwohnungsverhältnisse nicht anwendbar ist.

Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer keine gesetzliche Grundlage für das von ihm behauptete Recht auf; eine solche ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die von ihm ins Treffen geführten Praktikabilitätsargumente umschreiben lediglich rechtspolitische Vorstellungen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Naturalwohnungsnutzer unzumutbar sein sollte - bei Vorliegen von (durch freiwillige Maßnahmen der Dienstbehörde nicht ausräumbaren) Zweifeln an der Richtigkeit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemäß § 24c Abs. 2 erster Satz GehG - die bescheidförmige Feststellung des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages zu begehren. Im Zuge eines solchen Verfahrens wären dann auch die entsprechenden Belege zu den Akten zu nehmen und unterlägen der Akteneinsicht.

Aus diesen Erwägungen war die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer - losgelöst von einem derartigen Verfahren - das von ihm behauptete Recht nicht zusteht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang aber, dass die Rechtskraft dieser Feststellung einem Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Bemessung eines Überschusses oder Fehlbetrages nach § 24c Abs. 2 GehG keinesfalls entgegenstünde.

Dem gegenüber erweist sich der Feststellungsantrag in Ansehung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Kosten der Aufzugsanlage im Haus 8 auch auf die Bewohner des Hauses 10 überwälzt werden dürfen, auf Basis der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig, weil es sich dabei weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Rechtsfrage (Begründungselement) handelt, welches in einem zulässigen Feststellungsverfahren, nämlich im Verfahren zur Feststellung des sich aus der Abrechnung gemäß § 24c Abs. 2 GehG ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages, von Bedeutung ist. Allein der Umstand, dass sich dieselbe Rechtsfrage auch in anderen (gleichartigen) Verwaltungsverfahren (Bemessung von Überschuss bzw. Fehlbetrag für andere Jahre) stellen könnte, begründet die Zulässigkeit einer abgesonderten Entscheidung über einzelne Rechtsfragen (Begründungselemente) nicht. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine jeweils abgesonderte Beurteilung dieses Begründungselementes in für verschiedene Jahre durchzuführenden Feststellungsverfahren eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers mit sich brächte.

Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückweisen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Fragen der Kostenaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer als nunmehriger Wohnungseigentümer und den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft keinesfalls gegeben wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 55 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 1 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. November 2006

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