Normen
AHStG §21 Abs1 idF 1993/341;
AHStG §21 Abs5 Z3 idF 1993/341;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §66 Abs1;
UniversitätsG 2002 §89;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2006:2004100178.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Karl-Franzens-Universität Graz binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 zu ersetzen.
Begründung
Am 19. März 1994 beantragte der (im Libanon geborene, seit 1993 in Österreich aufhältige) Beschwerdeführer die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz ab dem Wintersemester 1994/1995. Seinen Familiennamen gab er im Antrag und auch in der Folge (bis einschließlich des Antrages auf Ausstellung des Sponsionsbescheides) mit "Di" an, obwohl er auf Grund der mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Februar 1994 genehmigten Annahme an Kindes statt den Familiennamen "D" führt.
Unter der Rubrik "Vorbildungsnachweise, begonnene oder absolvierte Universitätsstudien" auf dem für die Antragstellung verwendeten Formular gab er an, er habe von 1991 bis 1992 an der Universite Libanaise studiert. In die Rubrik "Studienrichtung" trug er ein "Faculte de Gestion (administrative Betriebswirtschaft)". Er habe - seinen Angaben zufolge - das "Abschlusszeugnis des ersten Studienjahres" erworben. Den Angaben zum Lebenslauf ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in die Militärakademie Beirut eingetreten und 1992 bis 1993 "Soldat in der Libanesischen Armee (Kommando)" gewesen sei.
Mit Bescheid des Rektors vom 15. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer "mitgeteilt", dass seinem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium an der Karl-Franzens-Universität für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Diplomstudium) "grundsätzlich stattgegeben" wurde; "Voraussetzung für den Beginn des ordentlichen Studiums" sei jedoch die erfolgreiche Ablegung der Universitätssprachprüfung aus Deutsch und von Ergänzungsprüfungen aus Geographie und Wirtschaftskunde, Geschichte und Sozialkunde. Für die Ablegung dieser Prüfungen wurde eine Frist bis zum Beginn des Sommersemesters 1996 gesetzt.
Nach Absolvierung der mit Bescheid vom 15. Juni 1994 vorgeschriebenen Prüfungen und Aufnahme als ordentlicher Studierender am 16. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer am 30. Mai 1995, 2. Oktober 1995 und 21. Oktober 1997 die Anerkennung zahlreicher an der Universite Libanaise abgelegter Prüfungen. In Form handschriftlicher Eintragungen in den betreffenden Formularen gab er an, er habe in der Zeit vom September 1991 bis Sommersemester 1992 Prüfungen über näher angeführte Lehrveranstaltungen mit insgesamt 498 Wochenstunden (Antrag vom 30. Mai 1995), in der Zeit von September 1992 bis Sommersemester 1993 Prüfungen über näher angeführte Lehrveranstaltungen mit insgesamt 790 Wochenstunden (Antrag vom 2. Oktober 1995) und "in der Zeit von 1992 bis 1993" Prüfungen über Lehrveranstaltungen mit insgesamt 540 Wochenstunden an der Universite Libanaise abgelegt. Den Anträgen vom 30. Mai und 2. Oktober 1995 waren Kopien von mit 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 datierten, in französischer Sprache abgefassten Schreiben beigelegt, die die Überschrift " Universite Libanaise" und die Fertigung "Le Directeur A K" sowie einen handschriftlichen Namenszug aufweisen. Augenscheinlich handelt es sich um die Aufzählung von Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Anzahl der Stunden (Nombre d' heures) und die von "Di J" in den betreffenden, im Einzelnen angeführten Gegenständen erzielten Prüfungsnoten betreffend das "erste Jahr (1991 bis 1992)" und das "zweite Jahr (1992 bis 1993)".
Mit Bescheiden des Vorsitzenden der Studienkommission vom 7. Juni 1995 und vom 9. Oktober 1995 wurden "die oben angeführten Lehrveranstaltungen/Prüfungen entsprechend den obigen Eintragungen anerkannt"; die Anerkennungen bezogen sich (soweit Prüfungen anerkannt wurden, unter Beisetzung von Prüfungsnoten) auf die nach dem Studienplan der Universität vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungsfächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (erste und zweite Diplomprüfung), Übungen aus Mathematik 2, jeweils zweistündige Vorlesung und zweistündige Übung aus Bankbetriebslehre und aus Industriebetriebslehre, Wahlfach Fremdsprache (zweite Diplomrüfung), Soziologie (erste Diplomprüfung), Übungen aus Mathematik, Statistik, Makroökonomie, Mikroökonomie, Politischer Ökonomie, Französische Wirtschaftssprache (erste Diplomprüfung).
Mit Bescheid der Vorsitzenden der Studienkommission vom 28. Jänner 1998 wurden über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19. November 1997 um Anerkennung von Prüfungen gemäß § 59 Abs. 1 UniStG dem Beschwerdeführer die an der Universite Libanaise abgelegten Prüfungen 1. aus dem Fach "Monnaie et Banques" als Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung aus Bankbetriebslehre a) im schriftlichen Teil anerkannt; b) im mündlichen Teil nach Ablegung einer mündlichen Einzelprüfung über ausgewählte Teilgebiete des Prüfungsfaches anerkannt; 2. aus dem Fach "Organisations des Entreprises Industrielles" als Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung aus Industriebetriebslehre für die Studienrichtung Betriebswirtschaft anerkannt.
Mit Bescheid des Studiendekans vom 28. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Magister" verliehen.
Am 30. April 1999 begehrte der Beschwerdeführer, auf dem am 28. April 1999 erlassenen Sponsionsbescheid die Beurkundung seiner 1993 erfolgten Namensänderung auf "D" vorzunehmen.
Einem Bericht eines Sachbearbeiters der Studien- und Prüfungsabteilung vom 5. Mai 1999 zufolge traten (offenbar aus Anlass der Bearbeitung des soeben erwähnten Antrages) - insbesondere im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers über das in Wochenstunden angegebene zeitliche Ausmaß der Lehrveranstaltungen und Prüfungen - Zweifel an der Absolvierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Prüfungen und der Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunden auf.
Mittels Telefax übermittelte die Rechtsabteilung der Karl - Franzens Universität Graz der Universite Libanaise, Faculte de Gestion, am 7. Mai 1999 die oben erwähnten, vom Beschwerdeführer im Anerkennungsverfahren vorgelegten, vom 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 datierten, den Briefkopf "Universite Libanaise" und die Fertigung "Le Directeur A K" tragenden Schreiben mit der Anfrage, ob es sich um Bestätigungen der Universite Libanaise handle und diese inhaltlich richtig seien.
Mit am 12. Juli 1999 übermittelten Schreiben teilte der Generalsekretär der Universite Libanaise mit, dass die übermittelte Bestätigung in keinem Register der Universite Libanaise aufscheine und keinen Stempel der Universite Libanaise trage, was beweise, dass es "auf diesem Dokument keine Spur der Universite Libanaise gibt".
Im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wurde die österreichische Botschaft in Beirut im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Amtshilfe ersucht. Diese teilte mit Schreiben vom 12. August 1999 mit, eine telefonische Auskunft des Direktors der Universite Libanaise habe ergeben, dass "Mister Di" niemals an der "Faculte des Science Economique et de Gestion" aufgenommen worden sei, die von ihm vorgelegten Bestätigungen gefälscht seien, wobei die Fakultät und die Lehrveranstaltungen falsch bezeichnet seien und ein offizielles Siegel fehle.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. August 2003, 5 U 316/99d-82, wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn mit Bestrafungsantrag vom 10. November 1999 erhobenen Anklage, er habe am 30. Mai 1995, 2. Oktober 1995 und 21. Oktober 1997 in Graz 1. eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er gefälschte Bestätigungen der "Universite Libanaise" über die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre in Libanon der Studienabteilung der Universität Graz zur urkundlichen Anerkennung der Prüfungen für das von ihm in Graz absolvierte Studium der Betriebswirtschaftslehre vorlegte, um den Sponsionsbescheid zu erhalten, 2. hiedurch zu bewirken versucht, dass ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wird (Ausstellung des Sponsionsbescheides zu Matr. Nr. 9413009), wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung ist Folgendes zu entnehmen:
"Es ist Verjährung eingetreten, da mit der Vorlage des zweiten und letzten Prüfungszeugnisses der Universite Libanaise am 3. Oktober 1995 das Delikt des Gebrauches eines falschen Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB - die in Kopie vorgelegten Prüfungszeugnisse sind keine Urkunden sondern lediglich Beweismittel - bereits vollendet war. Mit dem Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen vom 21. Oktober 1997, eingelangt am 19. November 1997 im zuständigen Dekanat der Universität Graz wurden keine Prüfungszeugnisse mehr vorgelegt. Im Übrigen erfolgte dieses Ansuchen auf Empfehlung der Zeugin Univ. Prof. Dr. L. Das Erschleichen eines inhaltlich unrichtigen Hoheitsaktes - in diesem Fall eines Bescheides - durch Vorlage falscher Beweismittel fällt im Übrigen nicht unter § 228 StGB, auch eine Verurteilung wegen Täuschung nach § 108 StGB wäre seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 nicht mehr möglich".
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 hob der Studiendekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß § 68 Universitäts-Studiengesetz den Bescheid vom 28. April 1999 über die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Mag. rer. soc. oec.)" an Herrn J Di, nunmehr D, auf. Der Verleihungsbescheid werde gemäß § 68 UniStG eingezogen und sei von der zentralen Verwaltung im Original in Verwahrung zu nehmen. Dem Antrag auf Berichtigung dieses Bescheides durch Neuausstellung mit dem Familiennamen D und Übergabe des berichtigten Bescheides bis spätestens 28. Oktober 2003 werde nicht stattgegeben.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien die Bestätigungen vom 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 vom Sachverständigen als Fälschungen erkannt worden. Zufolge einer Mitteilung der Universite Libanaise sei A K auch niemals Direktor der Faculte de Gestion der Universite Libanaise gewesen. Ein dem Gericht vorgelegter Studentenausweis und eine Inskriptionsbestätigung dieser Universität über das Studienjahr 1992/1993 hätten sich als Fälschungen erwiesen. In einer dem Gericht im Original übermittelten Mitteilung habe der Rektor dieser Universität bestätigt, dass ein J D (Di) dort nie studiert habe. Der Beschwerdeführer habe vor Gericht selbst eingeräumt, an der Universite Libanaise im Jahr 1993 nicht studiert und in weiterer Folge das Land verlassen zu haben. Er habe somit durch Vorlage von unrechtmäßig hergestellten Prüfungsbestätigungen zu belegen versucht, die darin genannten Prüfungen abgelegt zu haben. Er habe sich wiederholt auf seine bedrängte Situation als flüchtiger Staatsangehöriger des Libanon berufen, weshalb - wie dies bei Flüchtlingen regelmäßig gehandhabt werde - die ansonsten vorgesehenen Beglaubigungen der ausländischen Dokumente nicht eingeholt worden seien. Im gerichtlichen Urteil sei die Feststellung enthalten, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage der Anerkennungsanträge im Jahr 1995 das Delikt des Gebrauches eines falschen Beweismittels vollendet habe. Somit sei erwiesen, dass zumindest Teile der im Studium vorgeschriebenen Prüfungen auf Grund von vorgetäuschten Leistungsnachweisen und nach Vorlage von Unterlagen, die nicht den wahren Sachverhalt beurkundeten, daher von falschen oder gefälschten Beweismitteln, anerkannt worden seien. Dies habe in weiterer Folge zur Verleihung des akademischen Grades auf Grund der oben erwähnten unrechtmäßig erworbenen Anerkennungsbescheide geführt. An dieser Feststellung ändere auch der Freispruch wegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung nichts. Dem Widerruf des akademischen Grades unter Aufhebung des Sponsionsbescheides stünde Verjährung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Wesentlichen wird darin dargelegt, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil es sich bei den in Rede stehenden Urkunden lediglich um Kopien und somit nicht um Zeugnisse gehandelt habe. Im Übrigen sei die Anerkennung "durch Ablegung von Ergänzungsprüfungen erfolgt". Im Gerichtsgutachten schienen "die Anlagen 1 und 2 nirgends als Fälschungen auf". Es sei die Fälschung auch durch das Strafgericht nicht verifiziert. Es sei aus näher genannten Gründen "weder mit Sicherheit zu beantworten, dass es den Direktor A K nicht gegeben hat, noch mit Sicherheit zu beantworten, dass ein Studium vom Berufungswerber an der Universite Libanaise nicht stattgefunden hat". Die Erschleichung eines Leistungsnachweises oder eines Zeugnisses könne nie erfolgt sein, weil das Zeugnis, welches letztlich auf Grund von Ergänzungsprüfungen ausgestellt sei, ein gültiges Zeugnis sei, in dem das Wissen um den Prüfungsgegenstand von einem österreichischen Universitätsprofessor überprüft worden sei.
Die belangte Behörde führte ergänzende Erhebungen durch. Die Vorsitzende richtete am 5. Mai 2004 unter Anschluss von Kopien der vom Beschwerdeführer seinerzeit vorgelegten Bestätigungen vom 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 an "Dr. A K, Faculte de Gestion, Sektion II, Place du Musee, Beyrouth", folgendes Schreiben:
"Herr J Di hat sich an die Universität Graz gewandt und um die Anerkennung von an der Universite Libanaise abgelegten Prüfungen ersucht. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen sind mit dem Namen A K unterzeichnet. Da es sich um Kopien handelt, möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob sie in diesem Zeitraum solche Bestätigungen unterschrieben haben und ob die auf den beiden beigelegten Kopien enthaltenen Unterschriften tatsächlich von Ihnen stammen."
In einem den Briefkopf "Libanaise University, Faculty of Science, Sektion II, The Director" tragenden und von Dr. A K gefertigten Schreiben teilte der Letztere mit, er erkläre die übersandten Bestätigungen als gefälscht, die darauf befindliche Unterschrift sei nicht die seine, er sei niemals Leiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewesen, sondern Leiter der Naturwissenschaftlichen Fakultät II, und die Kurse, die Herr Di aufgelistet habe, seien nicht im Lehrverzeichnis aufgeführt.
Dies wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der in einer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 die Auffassung vertrat, aus den Darlegungen von Herrn K könne nicht abgeleitet werden, dass die von ihm vorgelegten Bestätigungen gefälscht seien. Die Universität möge neuerlich mit Herrn K in Kontakt treten und diesem näher genannte Nachweise auftragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2004 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde dargelegt, einer Erschleichung des Magistergrades sei ein Verhalten gleichzusetzen, das zur Erschleichung einer der Voraussetzungen für die Verleihung geführt habe. Im vorliegenden Fall stütze sich der bekämpfte Bescheid über den Widerruf und die Aufhebung der Verleihung des akademischen Grades im Wesentlichen auf die Vorlage von Studienbestätigungen, die nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht den Tatsachen entsprächen. Diese Bestätigungen seien zusammen mit den Anträgen auf Anerkennung von Prüfungen vorgelegt worden, worauf dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Unterlagen eine Verkürzung der erforderlichen Studienzeit und eine erleichterte Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen als Voraussetzung für den akademischen Grad ermöglicht worden sei. Die Annahme einer Erschleichung des akademischen Grades oder seiner Voraussetzungen setze nicht allein die Vorlage gefälschter Zeugnisse voraus. Durch den Ausdruck "insbesondere" in § 68 UniStG bzw. § 89 UnivG 2002 käme zum Ausdruck, dass auch andere Tatbestände, die eine Erschleichung bewirken könnten, als Grundlage für die Aufhebung eines Verleihungsbescheides im Sinne des Studienrechtes herangezogen werden könnten. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz habe den Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Anklagen hinsichtlich des Gebrauches falscher Urkunden und des Bewirkens einer unrichtigen Tatsachenbeurkundung wegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung freigesprochen und habe festgestellt, dass mit der Vorlage von Kopien am 3. Oktober 1995 das Delikt des Gebrauches eines falschen Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB bereits vollendet gewesen sei. Dies bedeute, dass mit den erwähnten Kopien der Universität ein falsches Beweismittel vorgelegt worden sei. Auf Grund dieser rechtskräftig getroffenen Feststellungen des Gerichtes könne die Behörde im Sinne des § 38 AVG davon ausgehen, dass das beschriebene Delikt gesetzt wurde. Der Senat habe (aber) auf Grund des Vorbringens in der Berufung ergänzende Ermittlungen darüber angestellt, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Attestationen der Universite Libanaise, die die Unterschrift A K trügen, tatsächlich von dem Genannten stammten, und eine Anfrage an die Universite Libanaise gerichtet. Mit Schreiben des Leiters der Faculte des Sciences dieser Universität, Direktor A K, vom 27. Mai 2004 sei auf diese Anfrage bestätigt worden, dass die von J Di vorgelegten Bestätigungen nicht von K unterfertigt seien und dieser im betreffenden Zeitraum nicht, wie in den Bestätigungen angegeben, der Faculte de Gestion, sondern der Faculte des Sciences angehört habe. Dieses Beweisergebnis decke sich mit dem Inhalt einer vom Berufungswerber vorgelegten Zeitungsinformation, aus der sich ebenfalls die Zugehörigkeit von A K zur Faculte des Sciences ergebe. Damit sehe es der Senat als erwiesen an, dass die beiden in Kopie der Universität vorgelegten Bestätigungen nicht echt seien und durch deren Vorlage im Verfahren zur Anerkennung von Prüfungen der darin enthaltene Sachverhalt der Ablegung von Prüfungen mit einem unrichtigen Beweismittel vorgetäuscht worden sei. Durch Vorlage dieser Bestätigungen zum amtlichen Gebrauch sei der Tatbestand der Erschleichung gesetzt, auch wenn der Beweis der Fälschung dieser Urkunden im strafrechtlichen Sinne damit nicht verbunden sei. Da somit die Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht entkräftet, sondern durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt würden, sei keine Notwendigkeit gegeben, auf die weiteren Vorschläge des Beschwerdeführers zur Einholung von Informationen über die organisatorische Gliederung und den Lehrkatalog der Universite Libanaise einzugehen. Eine Erhebung, welche Fakultäten zum damaligen Zeitpunkt an der Universite Libanaise bestanden hätten und wie diese benannt gewesen seien, schienen angesichts der eindeutigen Aussagen von Direktor K entbehrlich, weil detaillierte Angaben über die Organisationsstruktur dieser Universität keinen Gegenbeweis über die Echtheit der in Rede stehenden Bestätigungen erwarten ließen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhalts, ("in eventu") Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 erlassen; die im Beschwerdefall anzuwendenden Verfahrensvorschriften traten mit 1. Oktober 2002, die (im II. Teil des Gesetzes enthaltenen) studienrechtlichen Vorschriften mit 1. Jänner 2004 in Kraft (vgl. § 143 leg. cit).
Die Erlassung der im Beschwerdefall in Rede stehenden Bescheide über die Anerkennung von an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegten Prüfungen erfolgte im zeitlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes und (sodann) des Universitäts - Studiengesetzes in der jeweils unten angeführten Fassung.
Die Verleihung des akademischen Grades erfolgte im zeitlichen Geltungsbereich des Universitäts - Studiengesetzes idF BGBl I Nr. 131/1998.
Es sind daher im Beschwerdefall folgende Vorschriften in den Blick zu nehmen:
Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 341/1993 (AHStG), sind ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Nach § 21 Abs. 5 Z. 3 AHStG sind "Prüfungen(§ 23), die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden, vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. "Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden."
Gemäß § 59 Abs. 1 des UniStG in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 48/1997, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Nach § 66 Abs. 1 UniStG (idF BGBl I Nr. 131/1998) hat die Studiendekanin oder der Studiendekan den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlass von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
Nach § 89 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 (UG 2002), ist der Verleihungsbescheid vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Der angefochtene Bescheid geht vom Vorliegen des Erschleichungstatbestandes im Sinne des § 89 UG 2002 auf der Grundlage der Annahmen aus, dass der Beschwerdeführer die Anerkennung im Ausland besuchter Lehrveranstaltungen und abgelegter Prüfungen als den im betreffenden Studienplan vorgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gleichwertig (die im Hinblick auf das Erfordernis der "positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen" gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eine Voraussetzung der Verleihung des akademischen Grades bildete) mit Hilfe der Vorlage von Urkunden herbeiführte, die - so die Bescheidbegründung wörtlich - "nicht den wahren Sachverhalt beurkundeten" und somit (hinsichtlich im Studium vorgeschriebener Prüfungen) "vorgetäuschte Leistungsnachweise" darstellten; es sei somit der Sachverhalt der Ablegung jener Prüfungen "durch ein unrichtiges Beweismittel vorgetäuscht" worden. Diese - zutreffendenfalls den Erschleichungstatbestand im Sinne des § 89 UG 2002 herstellenden - Annahmen gründet die belangte Behörde (abgesehen vom Hinweis auf die dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. August 2003 zu Grunde gelegten Feststellungen) insbesondere auf die Angaben des A K, er habe weder die betreffenden Urkunden gefertigt noch sei er jemals Organ jener Gliederung der Universität gewesen, an der der Beschwerdeführer die betreffenden Lehrveranstaltungen besucht und die betreffenden Prüfungen abgelegt zu haben behauptet.
Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Beschwerde mit folgenden (hier zum Teil wörtlich, zum Teil sinngemäß wiedergegebenen) Darlegungen:
Es gebe keinen Nachweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen nicht echt wären, sondern "lediglich die Behauptung eines unbeteiligten Dritten, der aber nicht nachweist, ob er zum Zeitpunkt der Bestätigungen überhaupt an der Universite Libanaise tätig war". "Offensichtlich" habe es einen zweiten A K gegeben, der eben Direktor der Faculte de Gestion gewesen sei. A K sei im Libanon ein gebräuchlicher Name. Die belangte Behörde habe "an den Direktor A K mangelhafte und unvollständige Fragen gestellt". Dem Antrag des Beschwerdeführers, A K weitere Fragen zu stellen, um zu verifizieren, dass es "zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Attestationen tatsächlich einen Professor des gleichen Namens gegeben hat", sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe daher selbst am 24. Juni 2004 einen Brief an Direktor A K, Faculty of Science, Section II, geschrieben, in dem diesem die betreffenden Fragen gestellt würden, nämlich,
- ob es möglich wäre, dass Schriftstücke der Universite Libanaise auch von Stellvertretern der jeweiligen Funktionäre unterschrieben werden könnten;
- ob es im Jahr 1992 an der Universite Libanaise eine Fakultät für Betriebswirtschaftslehre gegeben habe;
- wer Direktor der Universite Libanaise im Jahr 1992 gewesen sei;
- "welche Funktion hatten Sie im Jahr 1992";
- "hat es auf der Universite Libanaise im Jahr 1992 einen weiteren Universitätsdirektor gegeben, der A K geheißen hat";
- "hat es auf der Universite Libanaise im Jahr 1992 mehrere Personen gegeben, die den Namen A K getragen haben";
- hat es im Jahr 1991 - 1992 Übungen aus Maths, Compatibilite, Organisation des entreprises privees, Macroeconomie, Microeconomie, Statistique, Francais commerciale gegeben;
- können Sie uns ein Vorlesungsverzeichnis aus den Jahren 1991/1992 der Universite Libanaise übermitteln?;
- gibt es Unterlagen aus dem Jahr 1992 über die Studenten, die an dieser Universität inskribiert waren;
- wenn nein, wo sind diese Unterlagen hingekommen, hat es solche Unterlagen je gegeben;
- ist die Universität zerstört und an einen anderen Ort verlegt worden;
wann war der Bürgerkrieg im Libanon;
- ist die Universität bzw. sind Teile der Universität während des Bürgerkrieges zerstört worden;
- sind "diesbezüglich" Unterlagen abhanden gekommen;
- hat es im Jahr 1991 ein Institut für angewandte Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Fachrichtung Management, gegeben?
Es sei "auf diesen Brief keine Antwort erfolgt". Der Bescheid leide daher an Begründungsmängeln, weil die belangte Behörde nicht begründe, warum sie nicht dem Beschwerdeführer glaube, sondern "jemandem, der sich nicht einmal ausweist, der nicht einmal ein Originaldokument schickt und der auf Briefe nicht antwortet".
Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Pflicht und Recht der Behörde zur freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG haben zur Folge, dass die Ergebnisse einer behördlichen Beweiswürdigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur im eingeschränkten Umfang bekämpft werden können. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber
hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/07/0120).
Der Beschwerde gelingt es mit den oben wiedergegebenen Darlegungen nicht, einen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle wahrzunehmenden Mangel der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungswissen konnte die belangte Behörde auf Grund der in diese Richtung weisenden Beweisergebnisse davon ausgehen, dass es sich bei den der Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig zu Grunde liegenden Bestätigungen um falsche Beweismittel handelte. Im Ergebnis setzt die Beschwerde diesen Beweisergebnissen lediglich die durch nichts belegte Behauptung entgegen, "offensichtlich" habe es an der Universite Libanaise einen "zweiten A K gegeben, der eben Direktor der Faculte de Gestion gewesen" sei. Es bedeutet keinen Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde, ohne die von der Beschwerde vermissten Erhebungen durchzuführen, der Annahme, der Anführung von "A K" als Aussteller der Bestätigungen liege eine bei der Herstellung dieser Urkunden unterlaufener Irrtum zu Grunde, vor den vom Beschwerdeführer geäußerten Mutmaßungen den Vorzug gab. Die Letzteren unterstellen, dass nicht nur die Identität von Vor - und Zunamen des Direktors der Faculte de Gestion und des Direktors der Faculte des Sciences ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre; sie setzen auch voraus, dass der Direktor der Faculte des Sciences (der vorbehaltlos erklärte, die übersandten Bestätigungen seien gefälscht, die darauf befindliche Unterschrift sei nicht die seine, er sei niemals Leiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewesen, sondern Leiter der Naturwissenschaftlichen Fakultät II, und die Kurse, die Herr Di aufgelistet habe, seien nicht im Lehrverzeichnis aufgeführt) der belangten Behörde den Umstand der Namensidentität mit dem Direktor der Faculte de Gestion verschwiegen hätte. Die Beschwerde übersieht auch, dass die auf die Überprüfung der Echtheit der in Rede stehenden Bestätigungen gerichtete Anfrage der belangten Behörde an "Dr. A K, Faculte de Gestion, Sektion II, Place du Musee, Beyrouth", gerichtet, im Betrieb der Universität Beirut aber an den an der Faculte des Sciences tätigen Adressaten weitergeleitet wurde, und auch sonst kein Hinweis dafür vorliegt, dass eine Person namens "A K" zu den fraglichen Zeitpunkten an der Faculte de Gestion tätig gewesen oder namens dieser Fakultät Bestätigungen über dort abgelegte Prüfungen ausgestellt hätte. Auch auf die weiteren für das Vorliegen von Fälschungen sprechenden Beweisergebnisse, wie etwa das eine Auskunft der Universite Libanaise referierende Schreiben der österreichischen Botschaft in Beirut vom 12. August 1999, kommt der Beschwerdeführer - der sich, wie schon im Verwaltungsverfahren, darauf beschränkt, die Beweiskraft der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in Zweifel zu ziehen, sich aber konkreter, geschweige denn ins Einzelne gehender Behauptungen, die in Rede stehenden Prüfungen an der Universite Libanaise abgelegt zu haben, enthält - nicht zurück. Bei dieser Sachlage kann weder mit dem Hinweis der Beschwerde, dass Dr. A K einen Brief des Beschwerdevertreters nicht beantwortete (der - wie oben dargestellt - überwiegend an der Sache völlig vorbeigehende, im Übrigen aber lediglich auf Mutmaßungen beruhende Fragen enthielt), eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt noch mit dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde keine auf die Beantwortung dieser Fragen abzielenden Schritte gesetzt habe, ein relevanter Verfahrensmangel dargetan werden.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass "darüber hinaus im Sinne des § 38 AVG ein rechtskräftiges Erkenntnis eines Strafgerichts vorliegt, das Bindung auf das Verwaltungsverfahren hat"; mehr kann ihr dazu - insbesondere in Richtung der der Beschwerde vorschwebenden Auswirkungen der behaupteten Bindung auf das vorliegend zu beurteilende Verfahren zur Entziehung des akademischen Grades - nicht entnommen werden.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das
Strafgericht besteht eine Bindung der
Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die strafgerichtliche
Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0142, mwN).
Die vorliegende Beschwerde beruft sich auf die Bindungswirkung des den Beschwerdeführer im Hinblick auf die eingetretene Verjährung freisprechenden Urteils. Die soeben dargelegten, die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils jedoch nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde (sofern dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134). Im Übrigen kommt es für die Verwirklichung des Erschleichungstatbestandes nach § 89 UnivG 2002 nicht darauf an, ob die Erschleichungshandlung einen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die eingetretene Strafbarkeit durch Verjährung aufgehoben wurde; somit ist für den Standpunkt der Beschwerde auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass - dem strafgerichtlichen Urteil zufolge - im Sinne des Strafgesetzes Verjährung eingetreten ist. Auch auf der Tatsachenebene kann aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Strafgerichtes nichts dem Standpunkt der Beschwerde Dienliches abgeleitet werden; vielmehr weist der dort zu Grunde gelegte Sachverhalt ebenfalls in die Richtung jener Feststellungen, die auch die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.
Schließlich bringt die Beschwerde vor, es könne von einer Erschleichung des akademischen Grades auch deshalb nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer Prüfungen bestanden habe, mit denen "das Wissen über die anzurechnenden Fächer überprüft werden" sollte. Diese Prüfungen seien "vorgeschlagen" worden, weil "seinerzeit, also vor Verleihung der Sponsionsurkunde, von Frau Univ. Prof. Mag. Dr. L. schon gewisse Zweifel an der Gültigkeit der beiden Attestationen, zumal sie ja nur in Kopie vorhanden waren, da der Beschwerdeführer bedingt der Kriegswirren keine Originale vorlegen konnte, gehegt wurden, was natürlich berechtigt ist, weil eine Kopie gar nichts aussagt".
Darin liegt zunächst keine konkrete Behauptung des Inhalts, der Erschleichungstatbestand sei schon deshalb nicht verwirklicht, weil der Behörde bei der Erlassung der Anerkennungsbescheide der Umstand der Fälschung der vorgelegten Bestätigungen bereits bekannt gewesen wäre; läge eine solche Behauptung vor, müsste sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am Neuerungsverbot scheitern. Es ist aber auch nicht erkennbar, auf welche Prüfungen, mit denen "das Wissen über die anzurechnenden Fächer überprüft werden" sollte, sich die Beschwerde mit den oben wiedergegebenen Darlegungen bezieht. Damit entfernt sich die Beschwerde - ohne Angabe von Gründen - von dem auf der Grundlage der Anerkennungsbescheide, deren Inhalt und Erlassung im Verwaltungsverfahren niemals strittig war, festgestellten Sachverhalt. Es liegt somit auch keine Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde davon ausging, es sei ein Teil der im Sinne des § 66 UniStG (als Voraussetzung der Verleihung des akademischen Grades) im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen nicht an der Universität Graz abgelegt, sondern es sei - im Wege der Bescheide vom 7. Juni und 9. Oktober 1995 und vom 28. Jänner 1998 - die Gleichwertigkeit der dort angeführten, der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge an der Universite Libanaise abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 5 Z. 3 AHStG bzw. § 59 Abs. 1 UniStG (im Übrigen lediglich in einem Fall unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung) anerkannt worden. An der Verwirklichung des Erschleichungstatbestandes im Hinblick auf die Erwirkung der Anerkennungsbescheide ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer einen Teil der für die Erlangung des akademischen Grades vorausgesetzten Prüfungen an der Universität Graz ablegte.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 16. Oktober 2006
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