VwGH 2004/04/0206

VwGH2004/04/020618.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Kärntner Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2004, GZ: UVS- 04/G/24/6000/2002/8, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs3 idF 1997/I/063;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs3 idF 1997/I/063;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2004 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Mai 2002 wegen Übertretung des § 367 Z. 25 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194/1994, iVm Punkt II des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 8. September 1997, keine Folge.

In ihrer Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei im Tatzeitraum vom 22. Februar 1998 bis zum 15. Juni 2001 - unstrittig - gewerberechtliche Geschäftsführerin (und geschäftsführende Gesellschafterin) der Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Diese näher genannte GmbH sei zur Ausübung des Gewerbes "fabriksmäßiger Betrieb einer Wäscherei, Chemischputzerei, Färberei, Teppichreinigung und Aufbewahrung, und der Wäscheerzeugung" im Standort Wien berechtigt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 1997 habe ihr der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 aufgetragen, auf Grund der beim Betrieb der Bügelmaschinen und der Lüftungsanlage im Bügelsaal im Erdgeschoß auftretenden Lärmemissionen ein Sanierungskonzept vorzulegen, um sicherzustellen, dass diese Lärmemissionen an der Grenze der Betriebsanlage vor dem Fenster einer Nachbarwohnung einen bestimmten, näher angeführten Wert nicht übersteigen. Das Sanierungskonzept sei in einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des - der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1997 zugestellten - Bescheides vorzulegen gewesen; sie habe das schalltechnische Sanierungskonzept (erst) mit Schreiben vom 5. Juli 2001 vorgelegt.

Das strafbare Verhalten bestehe in der Unterlassung der Vorlage des Sanierungskonzeptes im angelasteten Tatzeitraum. Die Verfolgungsverjährung könne erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen. Die Erfüllungsfrist sei im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Vorlage des Sanierungskonzeptes - unstrittig - erst nach Ende des angelasteten Tatzeitraumes könne vom Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Rede sein. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darzulegen, sodass die subjektive Tatseite ebenfalls als erfüllt anzusehen sei (es folgen Ausführungen zur Strafbemessung).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden, und trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die Leistungspflicht des Bescheides vom 7. Oktober 1997 habe am 22. Februar 1998 geendet; an diesem Tag habe auch die Pflicht zur Vorlage des Sanierungskonzeptes geendet.

§ 79 Abs. 3 GewO 1994 normiere eine Mitwirkungspflicht des Genehmigungsinhabers am laufenden amtswegigen Sanierungsverfahren. Diese Mitwirkung sei unverzichtbar, weil sie eine Wesensänderung der Anlage betreffe, die einen entsprechenden Willensakt des Anlageninhabers voraussetze. Werde kein oder nur ein unzureichendes Sanierungskonzept innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist vorgelegt, so sei dieses Verhalten des Anlageninhabers als Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 zu bestrafen. Ein Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 schließe im Übrigen die Anwendung des § 360 Abs. 4 leg. cit. nicht aus.

Im angelasteten Tatzeitraum habe kein Auftrag zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mehr bestanden. Der Deliktserfolg sei mit Ablauf der Vorlagefrist eingetreten. Weder aus dem Bescheid noch aus dem Gesetz sei eine über diesen Zeitraum hinausreichende Mitwirkungspflicht abzuleiten. Da eine unterlassene Mitwirkungspflicht zwar bestraft, auf Grund der Privatautonomie des Anlageninhabers von der Gewerbebehörde aber nicht erzwungen werden könne, sehe § 79 Abs. 3 GewO 1994 zur Vorlage des Sanierungskonzeptes die Setzung einer Frist vor, der Bescheidadressat sei aber nicht "ein Leben lang zur Mitwirkung" verpflichtet. Nach Ablauf der bescheidmäßig ausgesprochenen Frist sei es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde, mit den ihr zu Gebote stehenden "gewerberechtlichen Mitteln" vorzugehen (Einleitung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994, die bis zur Schließung der Anlage führen könnten). Durch die Nichtvorlage des Sanierungskonzeptes im besagten Zeitraum habe daher § 367 Z. 25 GewO 1994 nicht verwirklicht werden können.

Im Übrigen sei auch Verjährung eingetreten: Die Verjährungsfrist beginne mit Ablauf der Vorlagepflicht zu laufen. Das Unterbleiben einer Reaktion des Magistrates auf die nicht fristgemäß erfolgte Vorlage des Sanierungskonzeptes habe keine "automatische" Verlängerung der Mitwirkungspflicht aus dem konkreten Auftrag zur Folge. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei damit bereits gemäß § 31 VStG sowohl Verfolgungs- als auch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

§ 79 Abs. 3 GewO 1994 in der im Tatzeitraum geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 lautete:

"(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden."

Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch die Nichtvorlage des bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 innerhalb der gesetzten Frist habe die Beschwerdeführerin das Ungehorsamsdelikt des § 367 Z. 25 leg. cit zu verantworten.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes sei der Deliktserfolg - die Verletzung der Mitwirkungspflicht - eingetreten; nach diesem Zeitpunkt bestehe keine Mitwirkungspflicht mehr. § 367 Z. 25 GewO 1994 könne mangels "Vorliegen eines entsprechenden Auftrages nicht verwirklicht" werden.

Die Beschwerdeführerin geht damit implizit davon aus, dass mit Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 79 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 der in Bescheidform ergangene Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erloschen ist (der Bescheidadressat könne nicht "ein Leben lang" zur Mitwirkung verpflichtet sein), sodass der Tatbestand des § 367 Z. 25 leg. cit - das Nichteinhalten von gemäß den §§ 74 bis 83 GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträgen - nicht erfüllt werde.

Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:

Dem Wortlaut des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach § 79 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994.

Schließlich ist - nach dem Zweck des § 79 GewO 1994 - der Auftrag gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2003/04/0094, mwH). Der Zielsetzung der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen bzw. der Durchführung einer Sanierung einer genehmigten Betriebsanlage unter Mitwirkung des Betriebsanlageninhabers zum Schutz der Nachbarn würde es entgegenlaufen, die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mit dem Ablauf der hiefür gesetzten Frist enden zu lassen, zumal die Nichtbefolgung der im Rahmen des § 79 GewO 1994 gesetzten Maßnahmen am Bestand der zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung nichts ändert.

Die Heranziehung der Strafnorm des § 367 Z. 25 GewO 1994 iVm Punkt II des Bescheides des Magistrates Wien vom 8. September 1997 durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch weder Verfolgungs- noch Strafverjährung eingetreten:

Bei einer Übertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0099). Im Beschwerdefall besteht das strafbare Verhalten in der dargestellten Unterlassung; die Verfolgungsverjährung beginnt daher erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 , § 31 VStG, E 59 ff); die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/10/0162).

Die Beschwerdeführerin hat das Sanierungskonzept auch nach dem Beschwerdevorbringen in dem ihr angelasteten Tatzeitraum nicht vorgelegt. Die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes war - wie dargestellt - nicht weggefallen. Da die Verjährungsfrist sowohl für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) als auch für die Strafbarkeitsverjährung (Abs. 3 leg. cit) ab dem in Abs. 2 leg. cit. genannten (selben) Zeitpunkt zu laufen beginnt, ist im Beschwerdefall weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Oktober 2006

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