VwGH 2000/10/0162

VwGH2000/10/016227.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der T in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. August 2000, Zl. uvs-1999/2/064-7, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
VStG §31 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 30. Dezember 1993 wurde der B. GmbH gemäß § 7 Abs. 4 lit. a i.V.m.

§ 7 Abs. 4 lit. b und § 27 Abs. 2 und 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991 (TirNatSchG 1991), die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage in Innsbruck, V. Gasse, nach Maßgabe des bei der Behörde aufliegenden und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden landschaftspflegerischen Begleitplanes des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. B. sowie des Gesamtlageplanes im Maßstab 1:100 und der technischen Beschreibung der Anlage durch die Firma H. unter nachstehenden Auflagen erteilt:

"1. Die einzelnen Abschnitte des die Anlage umrahmenden Dammes sind mit standortgerechten einheimischen Gehölzarten entsprechend den unter Punkt 1. bis 4. beschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes dauerhaft zu bepflanzen.

2. Entsprechend Punkt 5. der Bepflanzungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes ist innerhalb des Betriebsgeländes eine Begrünung mit zwei Zitterpappeln durchzuführen.

3. Die bereits bestehende Bepflanzung mit Thujen ist bis zum dauerhaften und dichten Zuwachs der Dammbereiche auf Grund der unter Punkt 1. und 2. dieses Bescheides vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen bestehen zu lassen, und zwar so lange, bis eine vergleichsweise Gehölzdichte wie bei der Betriebsfläche der Firma B. in der V. Gasse erreicht ist und anschließend zu entfernen.

4. Die unter Punkt 1. bis 2. dieses Bescheides angeführten Bepflanzungsmaßnahmen sind bis zum 30. Juni 1994 durchzuführen und ist für eine Sicherstellung des Anwuchserfolges durch geeignete Pflegemaßnahmen (Gießen etc.) zu sorgen."

Die "unter Punkt 1. bis 4. beschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes" im Sinne des oben wiedergegebenen Auflagenpunktes 1. lauten:

"1. Damm an der V-Straße:

Orientierung der Böschung: nach Norden

Länge: laut Lageplan abzüglich der Einfahrtsöffnungen ca. 130 m

Zu bepflanzende Fläche: ca. 150 m2

Ziel: Wirksame Begrenzung zur Straße, Bezug zum

Gehölzstreifen an der gegenüberliegenden Straßenseite, dichte und

durchgehende Pflanzung als Staubschutz und zur Verhinderung das

Betretens Unbefugter.

 

Gehölzarten:

PN Populus nigra (Schwarzpappel)

50 Stück

 

PT Populus tremula (Zitterpappel)

30

 

SC Salix caprea (Salweide)

50

 

LX Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)

30

 

AI Alnus incana (Grauerle)

40

   

 

 

 

Pflanzschema:

AI

AI

PN

PN

PN

LX

LX

SC

SC

 

 

AI

AI

PN

PN

PT

PT

PT

SC

SC

SC

           

 

 

Die obere Reihe ist an der Dammoberkante zu pflanzen, die

untere knapp oberhalb des Böschungsfußes.

Pflanzabstand: 1,5 m

 

Gehölzarten:

QR Quercus robur (Stieleiche)

16 Stück

 

LV Ligusterum vulgare (Gemeiner Liguster)

28

 

CO Crataegus oxyacantha (Zweigriffeliger Weißdorn)

20

 

EE Euonymus europaeus (Gemeiner Spindelstrauch)

20

 

SN Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)

20

 

AC Acer campestre (Feldahorn)

16

   

 

 

Pflanzmuster: Dreiecksverband. Die Pflanzen sollten aber nicht

streng geometrisch gesetzt werden.

2. Damm an der Ostgrenze:

Orientierung der Böschung: nach Südosten

Länge laut Lageplan ca. 75 m, Maschendrahtzaun ca. 65 m

Zu bepflanzende Fläche: Böschung unterhalb des

Maschendrahtzaunes mit ca. 60 m2

Ziel: Bepflanzung mit Feldgehölzen, Berankung des

Maschendrahtzaunes, Freilassen des südlichsten Teiles, wo kein

Zaun steht und der einmal im Jahr (Spätsommer) gemäht werden soll.

 

Gehölzarten:

SN Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)

20 Stück

 

PA Prunus avium (Vogelkirsche)

16

 

LX Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)

16

 

CV Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe)

16

 

TC Tilia cordata (Winterlinde)

8

   

 

 

 

Pflanzschema:

CV

CV

TC

CV

CV

PA

PA

PA

TC

 

 

SN

SN

SN

LX

LX

PA

SN

SN

LX

LX

           

 

Die obere Reihe steht am Maschendrahtzaun, die untere knapp oberhalb des Böschungsfußes. Je zwei Waldreben zusammen an den Zaun pflanzen und dort befestigen. Pflanzabstand in der unteren Reihe 1,5 m, in der oberen unregelmäßig, um der Winterlinde mehr Raum zu geben.

3. Damm an der Südgrenze:

Orientierung der Böschung: nach Süden

Länge laut Lageplan ca. 100 m

Zu bepflanzende Fläche: Außenböschung mit ca. 200 m2

Ziel: Freilassen der Böschung in einer Länge von 20 m am

Ostende der Böschung. Wie oben beschriebene Böschung einmal im Jahr abmähen. Restlicher Teil, also ca. 80 m, mit wärmeliebenden Gehölzen bepflanzen.

 

 

Pflanzschema:

AC

AC

AC

QR

LV

LV

LV

EE

EE

EE

 

AC

QR

QR

QR

LV

LV

EE

EE

CO

CO

 

SN

SN

SN

SN

SN

LV

LV

CO

CO

CO

           

 

Pflanzabstand 2 m in Längsrichtung und 1 m Reihenabstand. Die oberste Reihe des Pflanzschemas ist auf der Oberkante der Böschung zu pflanzen. Die bereits gepflanzten Laubgehölze können in das Schema integriert werden, die Fichten sind hier leider standortsfremd. Länge des Pflanzschemas: 20 m.

4. Damm an der Westgrenze:

Die Grenzen im Westen des Grundstücks und damit der Damm sind noch nicht endgültig festgelegt, da eventuell noch erweitert wird. Sobald die Grenzen oder Teile davon feststehen, ist nach dem selben Schema zu pflanzen wie bei der nach Südosten orientierten Böschung, nur dass anstatt der Waldrebe Holunder zu pflanzen ist."

Einem Bericht vom 25. Mai 1999 zufolge traf ein Amtssachverständiger für Naturschutz "zu den einzelnen Auflagepunkten des Bescheides vom 30.12.1993" folgende Feststellungen:

"Zu Auflage 1:

Dieser Auflagepunkt wurde nicht erfüllt. Es sind nur vereinzelt, zum Teil zum Zeitpunkt der naturschutzrechtlichen Verhandlung (1993) bereits vorhandene einheimische Gehölze im Dammbereich vorgefunden worden. Immer noch befindet sich fast im gesamten Dammbereich eine künstliche völlig standortfremde Thujenhecke. Weite Dammbereiche sind unbegrünt bzw. mit einer spontan aufgekommenen Ruderalflur bewachsen.

Zu Auflage 2:

Eine große Zitterpappel (Altbestand) konnte festgestellt werden. Neupflanzungen konnten nicht festgestellt werden.

Zu Auflage 3:

Dieser Auflagenpunkt erübrigt sich, da keine ausreichende Umsetzung der vorigen Auflagenpunkte stattgefunden hat. Somit muss auch dieser Punkt als nicht bescheidgemäß erfüllt definiert werden."

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B. GmbH in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Juli 1997 unterlassen, den Punkt 1. des naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Dezember 1993, Zl. I- 9607/1993, nämlich die im Bezug habenden landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen durchzuführen, zu erfüllen, indem die Pflanzschemata zur Gänze nicht eingehalten wurden. Sie habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 3 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1997 (TirNatSchG 1997) i.V.m. Punkt 1. des zitierten Bescheides begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Nach Darlegung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, im Berufungsverfahren habe ein Amtssachverständiger eine Begehung an Ort und Stelle im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Sachverständige habe auf Grund dieser Begehung (zusammengefasst) festgehalten, dass die Auflage 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Dezember 1993 nicht erfüllt worden sei. Hinsichtlich des Auflagepunktes 2. habe er angegeben, ein altes Exemplar befinde sich inmitten des Geländes und zwei weitere Jungpflanzen stünden im Dammbereich zur V. Gasse. Somit könne diese Auflage im weiten Sinn als erfüllt angesehen werden. Die Pflanzschemata des landschaftspflegerischen Begleitplanes seien zur Gänze nicht eingehalten worden. Seit dem Lokalaugenschein am 25. Mai 1999 seien keine weiteren Neupflanzungen durchgeführt worden. Der Amtssachverständige habe auf einer Kopie des landschaftspflegerischen Begleitplanes handschriftliche Anmerkungen eingetragen, denen eindeutig zu entnehmen sei, dass die Pflanzschemata des landschaftspflegerischen Begleitplanes zur Gänze nicht eingehalten wurden. Die belangte Behörde teile die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass der landschaftspflegerische Begleitplan ein nicht bindender Vorschlag der Behörde gewesen sei; es habe sich um eine vollstreckungsfähige Auflage gehandelt. Der Auflagepunkt 1. sei nicht erfüllt. Als Verschuldensgrad sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Dezember 1993 war der B. GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung einer mobilen Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 7 Abs. 4 lit. a und b TirNatSchG 1991 erteilt worden. In diesem Bescheid wurden gemäß § 27 Abs. 4 TirNatSchG 1991 Auflagen vorgeschrieben.

Nach § 43 Abs. 3 lit. b TirNatSchG 1997 begeht eine

Verwaltungsübertretung, wer ... sonst in Bescheiden enthaltene

Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich für die B. GmbH Verantwortliche vorgeworfen, dass die Gesellschaft der durch die Nebenbestimmung Punkt 1. des Bescheides vom 30. Dezember 1993 in Verbindung mit den Punkten 1. bis 4. des einen Bestandteil des Bescheides bildenden landschaftspflegerischen Begleitplanes begründeten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nämlich die dort angeordneten Bepflanzungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, dass die Gesellschaft der Verpflichtung durch Ausführung der vorgeschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen nachgekommen wäre; vielmehr erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf nachvollziehbare Bescheidbestimmungen und im Recht auf Unterbleiben inhaltlich unbestimmter und unsachlich benachteiligender Auflagen" verletzt. In den Beschwerdegründen wird geltend gemacht, es sei im Bescheid "eine inhaltsgetreue Umsetzung der Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht normiert", und "eine solche Verpflichtung wäre inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, nicht unmittelbar exekutierbar und schikanös, weil völlig unnötig unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieser Bepflanzungsmaßnahme als gebotener Sichtschutz". Die Pflanzschemata seien "im Detail für Laien nicht nachvollziehbar".

Im Beschwerdepunkt verkennt die Beschwerde, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Vorschreibung einer Nebenbedingung zur naturschutzbehördlichen Bewilligung (hier: in Form von Bepflanzungsmaßnahmen), sondern die Bestrafung wegen Nichtbefolgung rechtskräftig vorgeschriebener Nebenbestimmungen ist. Der angefochtene Bescheid konnte die Beschwerdeführerin somit - gegebenenfalls - nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung, keinesfalls aber in dem von der Beschwerde als verletzt angesehenen Recht auf "nachvollziehbare Bescheidbestimmungen" oder im Recht auf "Unterbleiben inhaltlich unbestimmter und unsachlich benachteiligender Auflagen" verletzen.

Angesichts der Festlegung der Verpflichtungen im Bescheid vom 30. Dezember 1993 liegt kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beschwerde vor, dass "eine inhaltsgetreue Umsetzung der Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht normiert" wäre. Im Hinblick auf § 27 Abs. 4 TirNatSchG 1991 liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich um eine "gesetzlose Auflage" gehandelt hätte; die Behauptung der "unsachlichen Benachteiligung" durch die rechtskräftig vorgeschriebene Nebenbestimmung kann im Strafverfahren wegen Unterlassung der Befolgung der Auflage nicht mit Erfolg vorgebracht werden.

Der Einwand der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen Auflage könnte im Strafverfahren nur zum Erfolg führen, wenn gesagt werden könnte, die Nebenbestimmung hätte mangels Bestimmbarkeit der Verpflichtung nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden können; dem Bescheidadressaten wäre diesfalls gar keine Verpflichtung entstanden, deren Nichtbefolgung pönalisiert werden könnte. Davon kann im Beschwerdefall aber keine Rede sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 25. April 2001, 99/10/0190, vom 25. August 1998, 94/10/0124, und vom 24. November 1997, 95/10/220). Unschwer und mit außerordentlicher Detailliertheit kann der Nebenbestimmung Punkt 1. des Bescheides vom 30. Dezember 1993 in Verbindung mit Punkten 1. bis 4. des einen Bestandteil des Bescheides bildenden landschaftspflegerischen Begleitplanes entnommen werden, welche Bepflanzungsmaßnahmen der Bescheidadressatin vorgeschrieben wurden. Die Pflanzmaßnahmen werden durchwegs durch Umschreibung von Lage und Ausmaß der zu bepflanzenden Flächen, Anzahl der Exemplare der jeweiligen Baumart und detaillierte Beschreibung des Pflanzverbandes nach Pflanzabstand, Pflanzmuster und Pflanzschema festgelegt. Diese Festlegungen sind auch für den Laien bei gehöriger Aufmerksamkeit durchaus verständlich. Den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG wäre im Übrigen schon dann entsprochen, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 5. März 1985, Slg. Nr. 11.691/A, und vom 25. August 1998, 94/10/0124).

Soweit die Beschwerde "schlüssige Feststellungen zur subjektiven Tatseite" vermisst, ist daran zu erinnern, dass es gemäß § 5 Abs. 1 VStG Sache der Beschwerdeführerin war, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung sprach (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 5 VStG, E 121 ff, referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein zur Entlastung hinsichtlich der subjektiven Tatseite taugliches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde erstattet.

Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerde, es wäre "ein allfälliger Strafvorwurf unter Berücksichtigung einer Erfüllungsfrist gemäß Punkt 4. der Bescheidauflagen bis längstens 30.6.1994 inhaltlich längst verjährt". Im Beschwerdefall besteht das strafbare Verhalten in einer Unterlassung; die Verfolgungsverjährung könnte daher erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen (Walter/Thienel, a.a.O., § 31 VStG, E 59 ff); die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor; die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 27. Juni 2002

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