Normen
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §2 Abs1;
ForstG 1975 §2 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §2 Abs1;
ForstG 1975 §2 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 15. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführerin der forstbehördliche Auftrag erteilt, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Wiederbewaldung bestehender Kahlflächen und Räumden auf der Parzelle Nr. 1360, KG W., in der Natur eine Windschutzanlage, binnen gleichzeitig festgesetzter Frist folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Sämtliche Erdanschüttungen, durch die die Böschung des Badeteiches in den Windschutzgürtel hineinverlagert wurde, im Ausmaß von 360 m2 sind zu entfernen.
2. Die als Zugang zu den Badegrundstücken errichteten Treppen (13 Objekte) sind zu entfernen (30 m2).
3. Von den Zugangswegen von den Badegrundstücken zur Böschung des Badeteiches (11 Objekte) sowie von den Autoabstellflächen sind sämtlicher Kies, verlegte Platten und Rasenziegel zu entfernen (540 m2).
4. Gärtnerische Gestaltungen (Anlage von Beeten und Pflanzungen von nicht standortgemäßen/-tauglichen Nadelhölzern) sind zu entfernen.
5. Nach Wiederherstellung des Oberbodens durch Entfernung von Schüttmaterial, Kies und Rasenziegeln sind die unbestockten Grundflächen (Lücken im Windschutzgürtel) mit Esche, Spitzahorn, Vogelkirsche und Eberesche mit einem Anteil von je 0,25 % im Pflanzverband von 1 m x 1 m wieder zu bepflanzen. Es sind Heisterpflanzen zu verwenden. Der Rand der Windschutzanlage ist mit Sträuchern der Arten Liguster, Hartriegel und Weißdorn mit einem Pflanzabstand von 80 cm zu bepflanzen. Vor der Pflanzung ist der Boden entsprechend aufzulockern. Die Kultursicherung und Nachbesserung hat durch mind. 3 Jahre hindurch zu erfolgen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Windschutzanlage Parzelle Nr. 1360, KG W., erstrecke sich von Südwest in nordöstlicher Richtung entlang des Badeteiches der Beschwerdeführerin. Im Zuge der Errichtung der Fundamente für die Badeteichhütten durch die Beschwerdeführerin seien Erdanschüttungen in der Windschutzanlage vorgenommen worden, die zwar größtenteils wieder entfernt worden seien; bestehen gebliebene Teile würden jedoch eine Fläche von 360 m2 der Windschutzanlage in Anspruch nehmen. Von der Beschwerdeführerin seien weiters Zugänge zu den Badehütten errichtet worden. Diese Zugänge bestünden einerseits aus Treppen (13 Objekte); hiefür werde eine Fläche von 30 m2 in Anspruch genommen. Andererseits seien in 11 Fällen bekieste Zugänge durch den Windschutzgürtel errichtet worden. Schließlich seien in der Windschutzanlage Flächen als Parkplätze ausgestaltet worden, zum Teil seien diese Flächen gekiest, zum Teil mit Rasenziegeln ausgestaltet worden. Dazu seien bestehende Lücken zum einen durch Wegschneiden von Bäumen vergrößert, zum andern aber auch ohne jegliche Einwirkung als Abstellfläche für Pkws verwendet worden. Das Gesamtausmaß der Abstellplätze betrage 540 m2. Vor manchen Badehütten sei ferner eine gärtnerische Gestaltung bis in den Windschutzgürtel hinein vorgenommen worden und zwar in Form von Pflanzungen von nicht standortgemäßen und standortuntauglichen Nadelhölzern sowie in Form der Anlage von Beeten. Diese Maßnahmen seien entgegen den forstrechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden, sodass der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, es sei ihr mit einem näher bezeichneten Bescheid die Errichtung und der Betrieb einer Badeteichanlage auf dem Grundstück Nr. 1285, KG W., bewilligt worden. Die projektgemäß vorgesehenen Anschüttungen seien ausschließlich auf diesem Grundstück erfolgt. Die errichteten Treppen befänden sich gleichfalls "zum Großteil" auf diesem Grundstück und nicht auf der Parzelle Nr. 1360, KG W.; ebenso die erwähnten gärtnerischen Gestaltungen. Im Übrigen habe die Windschutzanlage seit ca. 20 Jahren keinen Zweck mehr, weil sich in der Hauptwindrichtung keine landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr befänden. Anlässlich eines Lokalaugenscheines sei vom Amtssachverständigen weiters festgehalten worden, dass bestehende Lücken in der Windschutzanlage ohne jegliche Einwirkung als Abstellplätze verwendet werden dürften. Was schließlich die angeordnete Entfernung des Kiesmaterials anlange, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht möglich sei, weil der Untergrund entsprechend seinem geologischen Aufbau ausschließlich aus Kies bestehe.
Die Berufungsbehörde holte ein forstfachliches Gutachten ein. Diesem zufolge befindet sich auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. 1360, KG W., eine Windschutzanlage; sie weise einen Südwest-Nordost-Verlauf auf. Südöstlich daran anschließend befinde sich das gleichfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gelände eines Badeteiches (Grundstück Nr. 1285, KG W.), wobei entlang der Grundgrenze Badehütten errichtet worden seien. Zu diesen Hütten gelange man ausschließlich durch Querung der Windschutzanlage. Nördlich der Windschutzanlage befänden sich Äcker. Die Windschutzanlage sei aus Pappeln, Robinien, Eschen, Ahorn sowie verschiedenen Sträuchern mehrreihig aufgebaut und weise zum Teil einen überalterten Bestand auf. Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 18. Jänner 1999 sei erhoben worden, dass sich entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. 1285, und Nr. 1360 und zwar auf der Parzelle Nr. 1360, Anschüttungen unterschiedlichen Ausmaßes befänden, wobei die Schüttungsfläche ein Gesamtausmaß von 360 m2 aufweise; die Lage der Schüttungen sei in einer Beilage B planlich dargestellt. Um den Niveauunterschied zwischen der Windschutzanlage und den angrenzenden höher gelegenen Badeteichparzellen zu überbrücken, seien auf Parzelle Nr. 1360 Einbauten in die Böschungen (Rundhölzer zur Befestigung von Erdstufen) errichtet worden. Solche Einbauten seien bei 13 Objekten vorhanden; sie hätten ein Gesamtausmaß von ca. 30 m2. Auf Fotos, aus denen Beispiele solcher Einbauten ersichtlich seien, werde verwiesen. Bei 11 Objekten seien in der Windschutzanlage Autoabstellflächen errichtet und die Oberflächen mit Kies oder Rasenziegelsteinen befestigt worden; der Bewuchs sei zur Gänze entfernt worden. Was die Funktion der Windschutzanlage anlange, seien im vorliegenden Bereich Winde aus Nordwest bis West und aus Südost vorherrschend. Winde aus Südost seien vor allem im Winterhalbjahr zu erwarten. Die nordwestlich der Windschutzanlage vorgelagerten Äcker wiesen Böden auf, die - aus näher dargelegten Gründen - als mäßig windgefährdet anzusehen seien. Die vorliegende, aus Bäumen und Sträuchern bestehende Anlage sei auf Grund ihrer Lage im Stande, die besonders häufig auftretenden Winde, insbesondere während des Winterhalbjahres aus Südost zu bremsen und so die windgefährdeten Böden landwirtschaftlicher Grundstücke zu schützen. Auf Grund der Schüttungen im Bereich der Grundstücksgrenze sei - wie näher dargelegt - langfristig ein Stabilitätsverlust der betroffenen Bäume zu erwarten. Die Vitalität der Bäume werde dadurch herabgesetzt und solcherart die Funktionalität im Sinne eines Windschutzes beeinträchtigt. Um die Standsicherheit und den Fortbestand des angrenzenden Baumbewuchses zu gewährleisten, müssten daher die Anschüttungen im Gesamtausmaß von 360 m2 entfernt werden. Die vorgenommenen Einbauten stellten eine anderweitige Verwendung des Waldbodens als für solche der Waldkultur dar. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes müssten der Beschwerdeführerin daher - aus forstfachlicher Sicht - im Einzelnen genannte Maßnahmen vorgeschrieben werden.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die festgestellte "Löchrigkeit" der Windschutzanlage sei nicht auf eine Entfernung der Bepflanzung durch die Badehausbesitzer zur Schaffung von Parkplätzen zurückzuführen. Sie gehe vielmehr auf ehemals bestehende Durchfahrtsmöglichkeiten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken zurück. Im Übrigen sei durch die Bebauung mit den Badehütten und die damit im Zusammenhang stehende Bepflanzung ohnedies ein Windschutz gegeben; Bodenverfrachtungen seien jedenfalls noch nie festgestellt worden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Juli 1999 wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin binnen festgesetzter Frist folgende Aufträge erteilt würden:
1. Die Anschüttungen im Ausmaß von 360 m2 sind vom Grundstück Nr. 1360, KG W., zu entfernen. Der verbleibende Bestand darf dabei nicht beschädigt werden.
2. Die Einbauten in der Böschung (Befestigung für Erdstufen durch Rundhölzer) im Gesamtausmaß von 30 m2 sind zu entfernen.
3. Die Befestigung der Oberflächen zur Verwendung von Teilabschnitten der Windschutzanlage als Autoabstellflächen ist umgehend zu entfernen und der Oberboden in einen bewurzelungsfähigen Zustand zu versetzen.
4. Nach ordnungsgemäßer Bodenvorbereitung sind die Bereiche, die nunmehr unbestockt sind, mit den Baumarten Spitzahorn, Esche, Vogelkirsche und Eberesche mit einem Anteil von jeweils 25 % wieder zu bewalden. Die Bäume sind im Verband 1 x 1 m zu setzen. Für die Pflanzung ist Pflanzmaterial bester Qualität in einer Mindestgröße von 80 cm zu verwenden.
5. Die Randreihen sind als Strauchreihen mit den Baumarten Liguster, Hartriegel und Weißdorn auszuführen.
6. Für einen zweckmäßigen Wildschutz (Säulen) ist zu sorgen.
Begründend wurde nach Darstellung des Standes des Verwaltungsverfahrens sowie nach Wiedergabe des forstfachlichen Gutachtens und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, bei der auf dem Grundstück Nr. 1360, KG W., aus Bäumen und Sträuchern aufgebauten Anlage handle es sich um eine Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz. Durch die hier getätigten Aufschüttungen sei die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt worden, sodass dadurch der Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz erfüllt sei. Durch die Einbauten in die Böschungen sowie durch die Befestigung der als Autoabstellplätze verwendeten Flächen werde Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl eine Rodungsbewilligung nicht vorliege. Schließlich sei dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass die der Beschwerdeführerin spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen zur Walderhaltung unbedingt erforderlich seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere
- a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsrechten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach dieser Vorschrift ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Windschutzanlagen, das sind gemäß § 2 Abs. 3 Forstgesetz Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes gemäß dessen § 2 Abs. 1 auch dann, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Forstgesetz nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des Forstgesetzes so zu behandeln, als wären sie Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 28. April 1997).
Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe sich mit ihrem im Verfahren erstatteten Vorbringen, der Windschutzgürtel entfalte seit 20 Jahren keine Wirksamkeit mehr, es seien noch niemals Bodenverfrachtungen festgestellt worden und die Lücken in der Windschutzanlagen seien auf die seit jeher bestehenden Durchfahrtsmöglichkeiten zu den angrenzenden Grundstücken zurückzuführen, nicht auseinander gesetzt.
Soweit mit diesem Vorbringen geltend gemacht wird, die in Rede stehende Windschutzanlage diene nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz vorwiegend dem Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung, sodass keine Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes mehr vorliege, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass dem forstfachlichen Gutachten die Funktion der näher beschriebenen Anlage, die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke vor Windschäden zu schützen, nachvollziehbar zu entnehmen ist. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Mit dem Hinweis auf eine der Anlage nach Auffassung der Beschwerdeführerin seit mehr als 20 Jahren mangelnde Wirksamkeit im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 Abs. 3 Forstgesetz wird die Beweiskraft des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden forstfachlichen Gutachtens daher ebenso wenig erschüttert, wie mit der Behauptung, seitens der Beschwerdeführerin seien noch niemals Windverfrachtungen beobachtet worden.
Was jedoch das Vorbringen anlangt, es hätten seit jeher "Lücken" in der Windschutzanlage bestanden, die zur Durchfahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken genutzt worden seien, so könnte eine Lücke in einer Windschutzanlage zwar dazu führen, dass - mangels Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3 Forstgesetz - in diesem Bereich nicht mehr von einer Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu sprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220); dies setzt allerdings ein solches Ausmaß der "Lücke" voraus, dass dadurch der Funktionszusammenhang der die Anlage bildenden Bäume und Sträucher in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw. der Schneebindung unterbrochen wird. Derartiges hat jedoch die Beschwerdeführerin, die lediglich behauptet, es hätten seit jeher Möglichkeiten zur Durchfahrt durch die Anlage bestanden, selbst nicht dargelegt.
Die belangte Behörde konnte daher gestützt auf das eingeholte forstfachliche Gutachten zu Recht vom Bestand einer (durchgehenden) Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz auf dem Grundstück Nr. 1360, KG W., ausgehen.
Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 Forstgesetz) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung nach § 13 Abs. 1 Forstgesetz (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 28. April 1997 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, durch die in der Windschutzanlage getätigten Anschüttungen sei der Tatbestand der Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz erfüllt, wendet die Beschwerdeführerin ein, die Feststellung, durch die Anschüttungen sei der Waldboden bereits wesentlich geschwächt worden, könne sich auf kein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stützen. Vielmehr habe der forstfachliche Amtssachverständige nachteilige Auswirkungen dieser Anschüttungen für den Waldboden lediglich für möglich gehalten.
Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz demnach nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht.
Dass mit den vorgenommenen Anschüttungen nachteilige Auswirkungen auf die Vitalität der betroffenen Bäume und langfristig auf die Funktionalität des Windschutzes verbunden seien, konnte die belangte Behörde auf Grund des eingeholten forstfachlichen Gutachtens zu Recht annehmen. Die Auffassung, solcherart werde die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt und damit der Tatbestand der Waldverwüstung erfüllt, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Gegen die dem angefochtenen Bescheid weiters zu Grunde liegende Auffassung, durch die beschriebenen Einbauten werde Waldboden konsenslos für andere Zwecke als für solche der Waldkultur in Anspruch genommen, bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht geklärt worden, ob sich diese Einbauten überhaupt auf Waldboden befänden. Das Grundstück Nr. 1360, KG W., auf dem sich der Windschutzgürtel befinde, sei ca. 1000 m2 groß. Es könne aber nicht der gesamte Boden dieses Grundstückes als Waldboden bezeichnet werden, sondern lediglich der Boden im Bereich des Windschutzgürtels. Im Übrigen könne die Anpflanzung von Sträuchern, die auch einen Teil des Windschutzgürtel bilden könnten, keine rechtswidrige Nutzung des Waldbodens bedeuten.
Dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten, der diesem angeschlossenen planlichen Darstellung konnte die belangte Behörde zweifelsfrei entnehmen, dass sich die in Rede stehende Windschutzanlage auf die gesamte Breite des Grundstücks Nr. 1360, KG W., erstreckt. Dass diese Annahme unzutreffend wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Mit ihrem erstmals in der Beschwerde erstatteten Tatsachenvorbringen, die Windschutzanlage nehme nicht die gesamte Breite des Grundstücks Nr. 1360, KG W., ein, die auf diesem Grundstück vorgenommenen "Einbauten" seien daher nicht auf Waldboden vorgenommen worden, fällt sie daher unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Was jedoch die Anpflanzung von Sträuchern in der Windschutzanlage angeht, sehen die der Beschwerdeführerin spruchgemäß erteilten Aufträge deren Entfernung - anders als der erstinstanzliche Bescheid - nicht vor. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde habe Feststellungen betreffend die Erforderlichkeit des ihr aufgetragenen Aufbaues der Windschutzanlage unterlassen. Sie übersieht dabei, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf das eingeholte forstfachliche Gutachten dargelegt hat, die der Beschwerdeführerin spruchgemäß aufgetragene Wiederbewaldung sei zur Erhaltung der Windschutzanlage erforderlich. Der sachverständigen Auffassung, der näher beschriebene Aufbau der Windschutzanlage entspreche forstfachlichen Erfordernissen, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch nicht widersprochen.
Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, die ihr erteilten Aufträge wiesen nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf. So ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise, welches jene Teilflächen des Grundstücks Nr. 1360, KG W., seien, die wieder bewaldet werden müssten. Die Anzahl der Bepflanzungsreihen sei ebenso wenig bekannt gegeben worden, wie die Lage der Randreihen. Auch die zu entfernenden Anschüttungen, Einbauten und Autoabstellflächen seien in örtlicher Hinsicht so ungenau beschrieben, dass ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG vorliege; dazu komme noch, dass die Einbauten in die Böschung nicht auf dem Grundstück Nr. 1360, sondern auf dem Grundstück Nr. 1285, KG W., getätigt worden seien. Der diesbezüglich im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand sei von der belangten Behörde aber nicht beachtet worden. Offen bleibe auch, in welchem örtlich präzise umschriebenen Bereich der Oberboden in einen bewurzelungsfähigen Zustand versetzt werden müsste. In gleicher Weise seien die verwendeten Ausdrücke "ordnungsgemäße Bodenvorbereitung" sowie "zweckmäßiger Wildschutz" derart unpräzise, dass der jeweiligen Anordnung nicht ordnungsgemäß Folge geleistet werden könnte.
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.
Solche Zweifel könnten im Zusammenhang mit den spruchgemäß getroffenen Anordnungen auftreten, wären in der in Rede stehenden Windschutzanlage - über das festgestellte Gesamtausmaß von 360 m2 hinaus - weitere Anschüttungen vorhanden, bestünden hier weitere als die festgestellten 13 Einbauten in die Böschungen oder gäbe es mehr als 11 Autoabstellplätze mit befestigten Oberflächen. Dass dies im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde so wäre, hat die Beschwerdeführerin aber weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet. Im Lichte der dargestellten Rechtslage kann daher kein ernsthafter Zweifel darüber bestehen, dass die (dh. sämtliche) auf dem Grundstück Nr. 1360, KG.W., befindlichen Anschüttungen, Einbauten und Oberflächenbefestigungen vom Entfernungsauftrag erfasst sind; Einbauten, die sich dem Beschwerdevorbringen zufolge nicht auf dem Grundstück Nr. 1360, KG W., befinden, sind vom dem Entfernungsauftrag, der lediglich auf dieses Grundstück bezogen ist, spruchgemäß ohnedies nicht erfasst.
In gleicher Weise sind schon im Hinblick auf die Verhältnisse in der Natur weder bei der verpflichteten Beschwerdeführerin, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über den räumlichen Umfang der vom Wiederbepflanzungsauftrag betroffenen Flächen angezeigt; die Anzahl der Bepflanzungsreihen und die Lage der Randreihen ergeben sich bereits aus dem vorgeschriebenen Pflanzverband. Soweit die Beschwerdeführerin aber eine mangelnde Bestimmtheit des Auftrages zur "ordnungsgemäßen Bodenvorbereitung" behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass diesem Auftrag durch Setzung jener Maßnahmen zur Vorbereitung einer Bepflanzung des Bodens entsprochen wird, die zu diesem Zweck bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren; was als "zweckmäßiger Wildschutz" in Betracht kommt, wird im angefochtenen Bescheid durch die beispielsweise Anführung von "(Säulen)" zum Ausdruck gebracht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. April 2001
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