Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "European Kings Club" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgängen.
Die Anleger erwarben so genannte "Letter" zum Stückpreis von
9.800 S. Im "Letter" verpflichtete sich der "European Kings Club" (EKC), beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats 1.400 S an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Für weitere Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsschilderung im hg. Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094, VwSlg 7.763/F verwiesen.
Die Großbetriebsprüfung stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 28. Juni 1993 ("gültig ab 01.08.1993 bis 01.07.1994") fünf Letter, mit Antrag vom 27. Juli 1993 ("gültig ab 01.09.1993 bis 28. Juni 1993") 61 Letter und mit 13 weiteren Anträgen aus den Jahren 1994 und 1995 weitere 132 Letter, insgesamt somit 198 Letter je 9.800 S um insgesamt 1,940.400 S, erworben habe. Daraus hätte er "bei Einhaltung der Vertragsbedingungen" Einkünfte aus Kapitalvermögen von 505.400 S (1994), 785.400 S (1995) und 95.200 S (1996) erzielt, wovon auf die 66 im Jahr 1993 erworbenen Letter Einkünfte "ab 01.03.1994" bzw. "ab 01.04.1994" in Höhe von 462.000 S entfielen.
Mit Vorhalt vom 24. November 1998 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, zur Feststellung Stellung zu nehmen, dass er im Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 462.000 S aus dem Kauf von Lettern des European Kings Club erzielt habe, und die Finanzierung der Letterkäufe (er habe 198 "Letter" um 1,940.400 S erworben) nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Finanzamt mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1998 mit, es sei richtig, dass er Letter (Promissory Notes) der EKC-Re-Insurance erworben habe. Da er kein Mathematiker sei, könne er mit den Zahlen des Finanzamtes jedoch wenig anfangen. Es stehe jedoch fest, dass er kurz vor dem Ruin stehe. Er habe damals einen Kredit bei der P.S.K. in der Höhe von 300.000 S aufgenommen und von einem Freund 210.000 S ausgeliehen. Obwohl die 210.000 S zinsenfrei gewesen seien, sei er nach dem Stillstand der Auszahlungen in sehr große finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe sich von einem Vorgesetzten weitere 150.000 S ausleihen müssen. Die Betreuer hätten damals gesagt, dass die Einkünfte aus den Lettern nicht der Einkommensteuer unterlägen. Als einfacher Beamter, der sehr viel Geld verloren habe, sei er rechtlich überfordert. Den Medien habe er entnehmen müssen, dass die EKC-Re-Insurance lediglich eine Briefkastenfirma gewesen sei. Gegen dieses Scheinunternehmen richteten sich die Forderungen aus den Lettern. Die führenden Köpfe seien wegen schweren Betruges verurteilt worden. Das bedeute aber auch, dass Vorsatz, Täuschung und Vermögensschädigung gerichtlich festgestellt seien. Der Rückfluss des eingesetzten Kapitals sei demzufolge von den Betrügern überhaupt nicht beabsichtigt worden. Die Schuldscheine seien von Anfang an wertlos gewesen. Der Verlust sei eingetreten, weil die Auszahlungen durch eine geschickte Wiederanlagestrategie zuerst verhindert und dann unmöglich gemacht worden seien. Die Wiederveranlagung sei "durch folgende Argumente des Betreuers" erfolgt:
"Ich muss auf die Bank gehen, weil ich nicht soviel Geld in meinem Büro aufbewahren kann, denn dies wäre zu gefährlich.
Die L. Datenverarbeitung wurde dreimal durch die Behörden an der Arbeit gehindert und schließlich abgebaut.
Die Banken verweigern die Überweisungen beziehungsweise die Einlösung der Wechsel.
Ein Geldkoffer wurde beschlagnahmt.
Die DC-Firma wurde von den Behörden beschlagnahmt.
Die Präsidentin wurde verhaftet und deshalb herrscht ein Durcheinander usw."
Diese Argumente seien dazu verwendet worden, um Auszahlungen zu verhindern, sodass er nicht "in die tatsächliche Verfügungsbefugnis der Auszahlungen" habe kommen können. Auf Grund dieser Schwierigkeiten sei eine Wiederanlage vereinbart worden. Er sei nicht sicher, ob die geringen Investitionen ein Pyramiden- oder ein Schneeballsystem zu etwas anderem machen, aber es liege wohl ein Mischsystem vor, mit schwerstem Überhang zum Pyramidenspiel oder Schneeballsystem. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer die Abrechnung der P.S.K. vom 22. Juli 1993 über einen Kreditvertrag mit einer Kreditsumme von 300.000 S.
Das Finanzamt setzte darauf hin im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuer 1994 mit Bescheid vom 1. Februar 1999 neu fest und ging von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 462.000 S aus. Die den Kapitaleinsatz für den Erwerb der Letter aus dem European Kings Club übersteigenden Rückflüsse seien - auch wenn sie zumeist wieder reinvestiert worden seien - als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er zum Ausdruck brachte, dass er seine Investitionen in ein "Pyramidenspiel in neu verifizierter Form" getätigt habe. Er berufe, "weil mir diese Einkünfte nicht zugeflossen sind und ich fast keine Einkünfte aus Kapitalvermögen hatte".
Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer mit einem "Ersuchen um Ergänzung" vom 27. März 2003 vor, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 25. November 2002 im Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel gesehen und entschieden habe, das die dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital hinaus ausbezahlten Erträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Es sei klargestellt worden, dass der Verlust des eingezahlten Kapitals steuerlich unbeachtlich sei. Das Finanzamt stelle daher fest, dass es dabei steuerlich unbeachtlich sei, ob diese Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten oder ob diese Beträge zum Erwerb neuer Letter verwendet wurden, weil dies eine Einkommensverwendung darstelle.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2003 zog der Beschwerdeführer "die Behauptung, dass es sich um ein Pyramiden- oder Glücksspiel handelt", zurück. Er erhebe Einwendungen gegen die Höhe von 462.000 S der Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil "schon im Oktober 1994 und danach keine Letterauszahlungen mehr durchgeführt" worden seien. Dies werde durch ein Schreiben seines Betreuers M.D. bestätigt. Weiters beantrage der Beschwerdeführer, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Letter nicht zu besteuern, weil sie durch Nötigung erworben worden seien und die darauf gedruckten Zahlen fiktive Summen seien. Im dem Schriftsatz angeschlossenen Schreiben vom 24. April 2003 bestätigt ein M.D., dass "im Oktober-November-Dezember 1994 und weiters 1995 keine Letterauszahlungen durchgeführt wurden". Es sei "allen empfohlen" worden, "Aktien oder Letter dafür zu nehmen (reinvestieren)".
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 462.000 S würden aus fünf mit Antrag vom 28. Juni 1993 gekauften und ab 1. August 1993 gültigen, sowie aus 61 mit Antrag vom 27. Juli 1993 gekauften und ab 1. September 1993 gültigen Lettern stammen. Die in den Jahren 1994 und 1995 erworbenen Letter seien aus den bekannten Gründen (keine Auszahlungen mehr) außer Acht gelassen worden. Die über das Kapital hinausgehenden Auszahlungen seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Es sei steuerlich unbeachtlich, ob diese Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten oder ob diese Beträge zum Erwerb neuer Letter verwendet wurden, weil dies eine Einkommensverwendung darstelle. Diese Betrachtungsweise betreffend Wiederveranlagung könne nur so lange gelten, als vom European Kings Club tatsächlich Auszahlungen an Letterinhaber getätigt wurden. Nach den Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen ("PAST") sei dies bis zumindest September 1994 der Fall gewesen. Im Beschwerdefall seien Erträge versteuert worden, die vor September 1994 zugeflossen seien, bzw. die der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wiederveranlagt habe. Es sei Einkommensverwendung anzunehmen, weil bis zu diesem Zeitpunkt auch noch Auszahlungen möglich gewesen wären und auch tatsächlich von anderen Letterinhabern in Anspruch genommen worden seien.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er habe Investitionen durch seinen Betreuer M. D. bei der R. GmbH getätigt. M. D. habe ihm versichert, die Gelder dorthin direkt weiterzuleiten. Seine Gelder sollten vereinbarungsgemäß für CD-Produktionen, Reiseunternehmen, Immobilienkauf, Bankenbeteiligungen, Beteiligungen an Firmen sowie für Überbrückungskredite in der Hochfinanz für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten usw. verwendet werden. Auf Grund dieser Informationen sei ein Konkurs von solchem Ausmaß für ihn unvorstellbar gewesen. Durch die Streuung der Gelder sollte hingegen sogar Anlagesicherheit bewirkt werden. Es gehe hervor, dass die investierten Gelder nicht dementsprechend verwendet, sondern durch List herausgelockt worden seien. Er sei getäuscht und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf von Lettern bewegt worden. Bei Kenntnis davon, dass es sich um Wechselgeschäfte handle, hätte er "die Finger davon gelassen", weil er gewusst hätte, dass sie riskant seien. Der Beschwerdeführer beantrage die Einvernahme seines Betreuers M. D. sowie "die Bewertung der Materialien". Insbesondere solle er zu seinem damaligen Wissensstand betreffend Investitionen und Wechsel befragt werden. Das Finanzamt besteuere in Summe ein Finanzvermögen, das nur auf dem Papier, niemals jedoch tatsächlich vorhanden gewesen sei, und gehe nicht auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt bzw. den Wert der Letter in Bezug zum investierten Geld ein. Das VwGH-Erkenntnis könne nicht schablonenhaft auf seinen Einzelfall übernommen werden. Dies sei bei der Erlassung des Bescheides jedoch geschehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Der Beschwerdeführer habe 198 von der Gesellschaft European Kings Club (EKC) ausgegebene Letter zum Stückpreis von 9.800 S gekauft. In diesen Lettern habe sich der EKC verpflichtet, dem Erwerber, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten, jeweils zum siebten jedes Monats, 1.400 S an den Anleger zu bezahlen. Die ersten sieben Monate hätten dabei der Kapitaltilgung gedient, die restlichen fünf Zahlungen hätten Zinsen dargestellt, was zu der versprochenen Rendite von 70 % hätte führen sollen.
Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer bei der Einkommensteuerveranlagung 1994 Zinsen im Betrag von 462.000 S als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet, wobei hier Auszahlungen bzw. Wiederveranlagungen bis einschließlich August 1994 Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Einkünfte hätten aus fünf mit Antrag vom 28. Juni 1993 gekauften und ab 1. August 1993 gültigen, sowie 61 mit Antrag vom 27. Juli 1993 gekauften und ab 1. September 1993 gültigen Lettern bestanden. Die in den Jahren 1994 und 1995 erworbenen Letter seien mangels Auszahlung außer Ansatz geblieben. Nach auszugsweiser Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Verweis auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. November 2002 führte die belangte Behörde zur "Reinvestitions- und der damit zusammenhängenden Zuflussproblematik" aus, dass Einnahmen dann als zugeflossen gälten, wenn der Steuerpflichtige über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne. Die Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen sei demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Kein Letterkäufer sei verpflichtet gewesen, weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in zusätzliche Letter stelle jedenfalls so lange eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar, als Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorliegt, was jedenfalls bis September 1994 der Fall gewesen sei. Die weiteren eingebrachten Einwendungen ("Umstände, die zur Zeichnung der Letter führten") würden nichts an der Qualifizierung der erzielten Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen ändern.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1448/03-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich nach § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 25. November 2002 ausgesprochen hat, stellten die einem Erwerber eines sogenannten "Letter" des European Kings Club (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossenen Beträge Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg. cit. dar.
Der Beschwerdeführer erwarb unbestritten mit Antrag vom 28. Juni 1993 fünf ab 1. August 1993 fällige, sowie mit Antrag vom 27. Juli 1993 weitere 61 ab 1. September 1993 fällige solche Letter. Die belangte Behörde berechnete daraus Rückzahlungen von 1.400 S je Letter und Monat jeweils ab dem achten Monat für die Laufzeit der Letter bis einschließlich Juli 1994 (fünf Letter) bzw. August 1994 (61 Letter) als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erträge aus später erworbenen Lettern, die nach dem September 1994 anfielen, zählte sie auf Grund der mittlerweile eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
In seiner nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem "Recht auf Nichtunterwerfung der nicht zur Auszahlung gelangten Zinsgewinne unter die Einkommensteuer" insofern verletzt, als von der belangten Behörde die "rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht angenommen" worden sei.
Im Beschwerdefall ist somit strittig, ob die in Rede stehenden Zinsen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 tatsächlich zugeflossen sind.
Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2001, 98/15/0142, und vom 20. September 2001, 2000/15/0039).
Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, und der Zufluss damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2000/14/0132, mwN). Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (Kapital), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer hatte - nachdem ihm das Finanzamt den Kauf (aller) 198 Letter (somit aus den Jahren 1993 bis 1995) vorgehalten hatte - in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 1998 "Argumente" des M. D. ins Treffen geführt, welche ihn dazu bewogen hätten, die auszuzahlenden Beträge wieder zu veranlagen. Im Schriftsatz vom 9. Juni 2003 erhob er Einwendungen, weil "schon im Oktober 1994 und danach keine Letterauszahlungen mehr durchgeführt" worden seien; dem Schriftsatz legte er ein Schreiben seines Betreuers M. D. vor, welches diesen Umstand beweisen sollte und welches ebenfalls den Zeitraum ab Oktober 1994 anspricht. Er beantragte ausdrücklich, "die ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Letter nicht zu besteuern, weil sie durch Nötigung erworben worden" seien. Nach dem Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung, dass ohnehin nur die vor September 1994 fälligen Zinsen der Besteuerung unterworfen wurden, hat er dieses Vorbringen nicht erneuert und sich im Vorlageantrag nicht dagegen gewandt, sondern nur einen "Konkurs solchen Ausmaßes" für unvorstellbar gehalten und betont, dass er "die Finger davon gelassen" hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um Wechselgeschäfte handle. Der angesprochene Konkurs ist aber nach der insoweit nicht konkret bestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass die Schuldnerin bis September 1994 zahlungsfähig war, nicht vor Oktober 1994 eröffnet worden, sodass die belangte Behörde sich damit nicht weiter auseinander setzen musste und unbedenklich im Sinne des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 25. November 2002 von einem Zufluss iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 der bis einschließlich August 1994 fälligen Zinsen im Zeitpunkt der Wiederveranlagung ausgehen durfte.
Auch in der Beschwerde spricht der Beschwerdeführer nur vom Fehlen einer Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung und Wiederveranlagung bei den "betreffenden" Auszahlungsterminen, ohne konkret jene hier interessierenden Auszahlungstermine der insgesamt 198 von ihm erworbenen Letter anzusprechen, welche vor dem Oktober 1994 gelegen waren.
Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde wäre seinem Antrag auf Einvernahme des M. D. als Zeuge nicht nachgekommen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er im Vorlageantrag diese Einvernahme beantragt hatte und M. D. "zu seinem damaligen Wissensstand betreffend der Investitionen und Wechsel" habe befragt werden sollen. Zum einen ist damit ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme hätte erwiesen werden sollen, nicht genannt, weshalb die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2001/13/0286). Zum anderen legt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen durch die beantragte Zeugeneinvernahme konkret hätten bewiesen werden sollen, weshalb er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2006
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