UFS RV/0250-S/03

UFSRV/0250-S/0316.9.2003

Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0128 eingebracht. Mit Erk. v. 6.7.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial, das auf Grund finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC aufgefunden wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. insgesamt 198 von der Gesellschaft ausgegebene sogenannte "Letter" zum Stückpreis von S 9.800,- S erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die ersten sieben Monate dienten dabei der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen Rendite von rund 70 % führen sollte.

 

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 1994 rechnete das Finanzamt dem Bw. daher Zinsen im Betrag von S 462.000,- als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, wobei hier Auszahlungen bzw. Wiederveranlagungen bis einschließlich August 1994 Berücksichtigung fanden. Diese Einkünfte stammen von fünf mit Antrag vom 28.6.1993 gekauften und ab 1.8.1993 gültigen, sowie aus einundsechzig mit Antrag vom 27.7.1993 gekauften und ab 1.9.1993 gültigen Lettern. Die in den Jahren 1994 und 1995 erworbenen Letter blieben mangels Auszahlung außer Ansatz.

 

Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass es sich bei dem Vertrag nicht um ein Darlehen sondern um ein Pyramidenspiel und somit um keine Einkunftsquelle im Sinne des EStG gehandelt habe.

 

Mit Schreiben vom 27.3.2003 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.11.2002, 97/14/0094, entschieden hat, dass es sich bei den vom EKC ausbezahlten Beträgen um steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.

 

Daraufhin zog der Bw in einer Stellungnahme vom 9.6.2003 seine Behauptung, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Teilnahme an einem Pyramidenspiel gehandelt hätte, zurück, brachte jedoch Einwendungen gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Kapitaleinkünfte vor, da schon im Oktober 1994 keine Letterauszahlungen mehr getätigt worden seien. Außerdem sei der Bw. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf der Letter bewogen worden. Er wäre daher zivilrechtlich nicht an die Letter gebunden. Es werde beantragt, den Bw. steuerlich so zu behandeln, als hätte er eine Anfechtung wegen Arglist mit Erfolg durchgeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 Z. 4 EStG 1988 zählen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (VwGH v.11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich.

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Geldbeträge die vom Bw. im Zuge der Zeichnung von EKC - Letter über den Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmt wurden, einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

 

Im Erkenntnis vom 25.November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 hat nun der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entschieden:

 

 

Zur Reinvestitions- bzw. der damit zusammenhängenden Zuflussproblematik ist festzustellen, dass Einnahmen beim Steuerpflichtigen dann als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988 gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Auch wenn bei der vom Bw. gewünschten Verwendung eines Betrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies nichts am Zufluss (vgl.Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4,21 und 26 und die dort zit.Judikatur).

Dem Argument des letztlich erlittenen Verlustes ist auch zu entgegnen, dass laut Vertragslage kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in zusätzliche Letter stellt jedenfalls solange eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar, als Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorliegt, was jedenfalls bis September 1994 der Fall ist.

 

Damit steht fest, dass die dem Bw. von März bis August 1994 zugeflossenen Beträge in Höhe von S 462.000,- steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.

 

Die weiteren eingebrachten Einwendungen (Umstände, die zur Zeichnung der Letter führten, usw) vermögen nach Auffassung der entscheidenden Behörde nichts an der Qualifizierung der erzielten Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen zu ändern und konnten daher für die Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Salzburg, 16.9.2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Letter, EKC

Stichworte