Normen
11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art83 §2;
31999Y030601 VerfahrensO EuGH 1999 Art83 §2;
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art83 §2;
61984CO0141 De Compte / Parlament;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993TO0497 Hogan / Gerichtshof;
61998TO0073 Prayon-Rupel / Kommission;
62000CJ0050 Union de Pequenos / Rat;
62000CO0278 Griechenland / Kommission;
62000CO0445 Österreich / Rat;
62001TO0306 Aden / Rat und Kommission;
62002CJ0263 Kommission / Jego-Quere;
62003CO0208 Le Pen;
62004CO0007 Kommission / Akzo und Akcros;
62004CO0404 Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art83 §2;
31999Y030601 VerfahrensO EuGH 1999 Art83 §2;
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art83 §2;
61984CO0141 De Compte / Parlament;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993TO0497 Hogan / Gerichtshof;
61998TO0073 Prayon-Rupel / Kommission;
62000CJ0050 Union de Pequenos / Rat;
62000CO0278 Griechenland / Kommission;
62000CO0445 Österreich / Rat;
62001TO0306 Aden / Rat und Kommission;
62002CJ0263 Kommission / Jego-Quere;
62003CO0208 Le Pen;
62004CO0007 Kommission / Akzo und Akcros;
62004CO0404 Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1. Die beschwerdeführende und antragstellende Partei bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/17/0218 protokollierten Beschwerde u.a. die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Oktober 2004 bis Februar 2005 in der Höhe von EUR 14.537,24 (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) sowie die bescheidmäßige Auferlegung eines Erhöhungsbetrages (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag (abgesehen davon, dass das gesamte vorangehende Beschwerdevorbringen, welches sich, was das Schwergewicht der Argumentation anlangt, mit dem Durchführungsverbot nach Art. 88 Abs. 3 EG und der Wirkung der Unbedenklichkeitserklärung der Kommission vom 30. Juni 2004 hinsichtlich des Systems der Agrarmarketingbeiträge befasst, "auch zum Antragsvorbringen" erhoben wird) damit, dass der angefochtene Abgabenbescheid ein Leistungsgebot für eine parafiskalische Abgabe beinhalte, welche Bestandteil eines nicht angemeldeten und somit rechtswidrigen Beihilfensystems sei.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege im öffentlichen Interesse, weil mit ihr dem Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch verholfen werde.
In der Folge wird detailliert dargelegt, inwiefern die beschwerdeführende Partei vermeint, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht die Notwendigkeit zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergebe. Im Hinblick auf die Gefahr, dass die AMA im Falle eines Obsiegens der beschwerdeführenden Partei den Abgabenbetrag nicht zurückzahlen könne, drohe ihr ein Verlust in der Höhe des vorgeschriebenen Abgabenbetrages.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
4. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird aber - wie erwähnt (vgl. oben Punkt 2.) - ausschließlich darauf gestützt, dass der angefochtene Bescheid eine nach Gemeinschaftsrecht rechtswidrige Beihilfe vorschreibe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege im öffentlichen Interesse, weil mit ihr dem Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch verholfen werde. Da die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, mit der die Kommission feststellte, kein Verfahren nach der Beihilfen-Verfahrensverordnung einzuleiten, aus näher dargestellten Gründen das Durchführungsverbot für die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrags gegenüber der Beschwerdeführerin nicht beseitigen könne, sei die aufschiebende Wirkung auch unabhängig von den Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu gewähren.
5. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der hier gestellte Antrag nicht als taugliche Grundlage im Sinne der erwähnten Rechtsprechung für die von der antragstellenden und beschwerdeführenden Partei begehrte Entscheidung. Diese hat nämlich die Voraussetzung, dass ihr durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Beitrages (samt Erhöhungsbeitrag) ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, nicht dem dargestellten Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht.
Zu Prüfen bleibt somit, ob die begehrte Entscheidung im Hinblick auf die von der antragstellenden Partei vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen geboten ist.
6. Der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei ist dahin zu folgen, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht unter Umständen die Notwendigkeit zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeben kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/09/0331, vom 21. März 2001, Zl. AW 2001/10/0017, und vom 26. September 2005, Zl. AW 2005/10/0029, sowie zu Notwendigkeit und Grenzen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0232).
Dem Antragsvorbringen hinsichtlich des nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei weiter wirksamen Durchführungsverbotes bzw. hinsichtlich der Verpflichtungen des nationalen Gerichts entsprechend der sog. "Lorenz-Rechtsprechung" des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH), nach seinem nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden, ist jedoch Folgendes entgegen zu halten:
Abgesehen davon, dass es auslegungsbedürftig ist, welche Bedeutung dem in der von der beschwerdeführenden Partei zutreffend zitierten Rechtsprechung des EuGH enthaltenen Hinweis auf die nationale Rechtsordnung zukommt, ist für den vorliegenden Zusammenhang der Anwendung der Rechtsprechung zum Beihilfenrecht in einem Fall der Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. (in der gemeinschaftsrechtlichen Terminologie) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht insofern nicht mehr verlangt, als sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur allfälligen Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, ergibt.
Es ist sohin nicht anzunehmen, dass im Fall einer Behauptung einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, und sei es auch einer sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht ergebenden Rechtswidrigkeit, schon im Hinblick auf die mögliche Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu gewähren wäre. Die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (insbesondere das Kriterium der Dringlichkeit und das Kriterium des fumus boni iuris) sind geeignet und ausreichend, allfällige drohende, ernste und gegebenenfalls nicht wieder gut zu machende Schäden hintan zu halten.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätze für eine solche Zuerkennung zu prüfen. Es ist aus der Rechtsprechung zum Beihilfenrecht nicht abzuleiten, dass diese Prüfung in einem Fall, in dem ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliches Beihilfenrecht behauptet wird, nicht entsprechend diesen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahin gestellt bleiben, ob dies ganz allgemein selbst in Fällen gilt, in denen das Vorliegen einer Beihilfe für den Richter der vorläufigen Maßnahme unzweifelhaft ist; es muss aber jedenfalls die Anwendung der angesprochenen Grundsätze in dem hier vorliegenden Fall angenommen werden, in dem eine Unbedenklichkeitserklärung der Kommission hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen vorliegt und sich das Beschwerdevorbringen darauf stützt, dass die Entscheidung der Kommission verfehlt sei bzw. nicht die konkret durchgeführten Maßnahmen betroffen habe.
7. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (vgl. u. a. die Beschlüsse vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R , Österreich/Rat, Slg. 2001, I 1461, Rdnr. 73, vom 31. Juli 2003, Rs C-208/03 , P-R, Le Pen, Rdnr. 77, und vom 29. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau Rdnr. 10).
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. die Beschlüsse vom 27. September 2004 in der Rechtssache C-7/04 P(R) , Kommission/Akzo und Akcros, Rdnr. 28, und vom 29. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 11).
Zum Erfordernis der Dringlichkeit wird hiebei in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit bemesse, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R , Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Rdnr. 14; Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1998, Rs T-73/98 R , Prayon- Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Rdnr. 36).
Ein geltend gemachter finanzieller Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wieder gutzumachen anzusehen, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984, Rs 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Rdnr. 4; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993, Rs T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005, Rdnr. 17, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R , Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Rdnr. 92).
Im Rahmen des Merkmals der Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache summarisch geprüft (dazu siehe unten).
Wenn im Antrag der beschwerdeführenden Partei auf effektiven Rechtsschutz durch ein Gericht (und hiezu auf die Entscheidungen des EuGH vom 25. Juli 2002, Rs C-50/00 P , Union de Pequenos, Slg. 2002, I-06677, Rdnr. 38 bis 42, und vom 1. April 2004, Rs C-263/02 P , Kommission/Jego-Quere, Rdnr. 29 bis 32), hingewiesen wird, so ist dazu zu sagen, dass der EuGH seine Rechtsprechung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar auf den erwähnten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stützt bzw. aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ableitet (vgl. etwa EuGH Rs C-213/89 , Factortame, Rdnr. 21, und verb. Rs C-143/88 und C-92/89 , Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rdnr. 16 bis 18), dass sich daraus aber nur insofern eine konkrete Richtschnur für die Beurteilung von Aufschiebungsanträgen ergibt, als der EuGH in teleologischer Betrachtung den vorläufigen Rechtsschutz dann als erforderlich ansieht, wenn er erforderlich ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung sicher zu stellen (vgl. EuGH 31. Juli 2003, Rs C-208/03 , P-R, Le Pen, Rdnr. 81).
8. Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinn eine Dringlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Gerichts erster Instanz, die der Antragsteller zumindest glaubhaft zu machen hat, nicht ersichtlich. Es wird nichts vorgebracht, was die Annahme nahe legte, dass bei Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache kein finanzieller Ausgleich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung möglich wäre. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin - wie im Antrag ausgeführt als Folge der konkreten Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA bzw. die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH - Beträge für die Werbung für ihre Produkte aufwenden muss, lässt einen derartigen unwiederbringlichen Nachteil nicht erkennen. Auch dieser Nachteil ist ein solcher finanzieller Art, ohne dass dargelegt wäre, inwieweit sich die Situation der beschwerdeführenden Partei von jener anderer Antragsteller, die für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens finanzielle Nachteile zu gewärtigen haben, die im Falle des Obsiegens im Verfahren auszugleichen wären, unterscheidet. Die Ausführungen im Antrag zur angeblichen Unmöglichkeit der Rückzahlung der eingehobenen Beträge im Falle des Obsiegens der antragstellenden Partei basieren auf nicht näher begründeten Annahmen und sind insofern nicht geeignet, einen diesbezüglich zu gewärtigenden Nachteil glaubhaft zu machen. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung der AMA ein, ist es nicht von Belang, ob und welche Mittel bei der Kapitalgesellschaft, an die die Mittel weitergeleitet worden waren, vorhanden sind bzw. ob diese Kapitalgesellschaft an die AMA Gewinne ausschütten kann oder nicht.
9. Darüber hinaus versteht der Präsident des EuGH das Erfordernis eines fumus boni iuris dahin gehend, der Antragsteller müsse glaubhaft machen, dass das Klagsvorbringen (mit dem etwa die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun versucht wird) geeignet sei, "auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen" (Beschluss vom 29. April 2005, Rs C- 404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 17, mit Hinweis auf den Beschluss vom 31. Juli 2003, Rs C-208/03 P R, Le Pen/Parlament; vgl. auch Art. 83 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der französischen Fassung, die dieses in der Rechtsprechung betonte Element im Gegensatz zur deutschen Fassung im Wortlaut aufweist:
"... justifiant a premiere vue l' octroi de la mesure provisoire"). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) insofern die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, als das Vorbringen des Antragstellers geeignet sein muss, die von dem Organ, das die bekämpfte Entscheidung erlassen hat, vorgenommene Beurteilung "umzukehren" (Beschluss vom 29. April 2005, Rs C- 404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 20). In dem zuletzt genannten Beschluss hat der Präsident des EuGH auch hervorgehoben, dass bei der Prüfung des fumus boni iuris mit ins Kalkül zu ziehen sei, dass die Argumente der Antragstellerin bereits vom Gericht erster Instanz geprüft worden seien (es ging in jenem Fall um den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe an die Antragstellerin mit dem Gemeinsamen Markt, welche Gegenstand eines Urteils des Gerichts erster Instanz gewesen war; das Verfahren vor dem EuGH betraf das Rechtsmittel des Beihilfeempfängers gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in Betracht zu ziehen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, bereits über Beschwerden in Fällen, die ebenfalls die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume ab Juli 2004 betrafen, entschieden hat. (Die in der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Erhöhungsbeitrages mit dem - österreichischen - Verfassungsrecht hat insoweit keinen erkennbaren gemeinschaftsrechtlichen Aspekt.) Im Rahmen der Prüfung des fumus boni iuris wäre entsprechend der Überlegung des Präsidenten des EuGH betreffend die Prüfung der Argumente der Antragstellerin durch das Gericht erster Instanz zu fordern, dass die in der hier zu Grunde liegenden Beschwerde vorgetragenen Argumente ohne nähere Prüfung geeignet sein müssen, die vom VwGH bereits vorgenommene Beurteilung umzukehren.
Die Beschwerde bzw. das Antragsvorbringen zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung bei der vorläufigen Prüfung im Rahmen der Beurteilung des Aufschiebungsantrages eine Aussetzung rechtfertigen würden.
10. Es liegt daher insbesondere nicht die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, dass das nationale Gericht solche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans hegte, die eine Antragstellung an den EuGH gemäß Art. 234 EG erforderten. Ohne eine solche Antragstellung ist jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, in dem diese Gewährung die Nichtanwendung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans (die Aussetzung der Anwendung der Entscheidung) bedeuten würde, gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Auch die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, Rs T-375/04 , auszusetzen, ändert nichts daran, dass - wie ausgeführt - Dringlichkeit und Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht glaubhaft gemacht sind.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass das Beschwerde- und Antragsvorbringen auch darauf hinaus läuft, dass wegen sachverhaltsmäßiger Unterschiede zwischen beurteilter und tatsächlich durchgeführter Maßnahmen die Entscheidung der Kommission keine Wirkung für den Beschwerdefall entfalte und sich somit das soeben erwähnte gemeinschaftsrechtliche Hindernis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gar nicht stellte, wenn man dieser Auffassung folgen wollte.
Aus den oben zur Dringlichkeit gemachten Ausführungen folgt aber, dass selbst wenn man das genannten Hindernis nicht als gegeben annehmen wollte, keine Notwendigkeit zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht.
11. Soweit im vorliegenden Antrag die Präjudizwirkung der Entscheidung der Kommission für Zeiträume vor dieser Entscheidung bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragsvorschreibung im angefochtenen Bescheid einen Zeitraum nach der Entscheidung der Kommission betrifft. Inwieweit die genannten Ausführungen Relevanz für die Begründung eines Aufschiebungsantrages haben sollten, ist nicht ersichtlich. Wien, am 9. Dezember 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)