VwGH AW 2005/10/0029

VwGHAW 2005/10/002926.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der HO in W, vertreten durch Meisterernst Düsing Manstetten Rechtsanwälte in D- 48151 Münster, Geiststraße 2 (Einvernehmensrechtsanwalt und Zustellungsbevollmächtigter: Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Weihburggasse 4), betreffend den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Graz vom 11. Oktober 2004, Zl. 233, betreffend Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E012 EG Art12;
11997E149 EG Art149;
11997E150 EG Art150;
11997E226 EG Art226;
11997E228 EG Art228;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art102;
31999Y030601 VerfahrensO EuGH 1999 Art102;
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art102;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61983CJ0293 Gravier VORAB;
61986CJ0024 Blaizot VORAB;
61987CJ0042 Kommission / Belgien;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
62003CC0147 Kommission / Österreich Schlussantrag;
62003CJ0065 Kommission / Belgien;
62003CJ0147 Kommission / Österreich;
62003CJ0209 Dany Bidar VORAB;
EURallg;
ReifezeugnisseÜbk 1956;
SchOG 1962;
Übk Anerkennung Qualifikation Hochschulbereich europ Region;
UBV 1998;
UniStG 1997 §36 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §65 Abs1;
VwGG §30 Abs2 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
VwRallg;
11997E012 EG Art12;
11997E149 EG Art149;
11997E150 EG Art150;
11997E226 EG Art226;
11997E228 EG Art228;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art102;
31999Y030601 VerfahrensO EuGH 1999 Art102;
32001Y020101 VerfahrensO EuGH 2001 Art102;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61983CJ0293 Gravier VORAB;
61986CJ0024 Blaizot VORAB;
61987CJ0042 Kommission / Belgien;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61989CJ0213 Factortame VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
62003CC0147 Kommission / Österreich Schlussantrag;
62003CJ0065 Kommission / Belgien;
62003CJ0147 Kommission / Österreich;
62003CJ0209 Dany Bidar VORAB;
EURallg;
ReifezeugnisseÜbk 1956;
SchOG 1962;
Übk Anerkennung Qualifikation Hochschulbereich europ Region;
UBV 1998;
UniStG 1997 §36 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §65 Abs1;
VwGG §30 Abs2 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38b idF 2004/I/089;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Antrag, "im Wege der einstweiligen Anordnung die Universität zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin unverzüglich zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln", wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie legte im Jahr 2003 an einer deutschen Schule das Abitur ab. Am 21. April 2004 beantragte sie bei der Medizinischen Universität Graz die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Im folgenden Verfahren brachte sie (durch ihre Rechtsanwälte) vor, einen Zulassungsbescheid der deutschen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen könne sie nicht vorlegen und werde diesen auch in Zukunft nicht vorlegen können.

Der angefochtene Bescheid:

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 11. Oktober 2004 wies der Senat der Medizinischen Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz unter Hinweis auf § 65 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2004, ab. Begründend legte die Behörde dar, gemäß § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sei zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes sei jedoch nicht zu fordern. Die besondere Universitätsreife sei gegeben, wenn alle besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorlägen, die in Verbindung mit der allgemeinen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde vorgeschrieben würden. Soweit österreichische Reifezeugnisse betroffen seien, handle es sich um die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium abzulegen seien. Hinsichtlich der ausländischen Reifezeugnisse sei die Erfüllung der besonderen Universitätsreife durch die Vorlage des Nachweises, dass die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium auch im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte, zu belegen. Diese Regelung habe sich schon in der Vorgängerbestimmung des § 36 Universitäts-Studiengesetz gefunden. Mit der Neuregelung sei der konkrete Nachweis eines Studienplatzes als Voraussetzung für die Zulassung entfallen. Das Recht auf die Zulassung (im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses) sei jedoch nach wie vor nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe die Hürde des in Deutschland herrschenden Numerus-clausus-Systems nicht überwunden. Der Nachweis der tatsächlichen und unmittelbaren Zulassung durch Vorlage eines Zulassungsbescheides der deutschen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen sei nicht erbracht worden.

Im Berufungsverfahren mache die Beschwerdeführerin geltend, § 65 Universitätsgesetz 2002 verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 12 EG. Die Beschwerdeführerin sei im Wege gemeinschaftskonformer Interpretation der Regelung zum Studium zuzulassen.

Eine Diskriminierung ausländischer Studierender liege jedoch schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Studierende - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -, somit auch österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachweisen müssten. Ein Verstoß gegen Art. 12 EG sei daher weder unmittelbar noch mittelbar gegeben.

§ 65 Universitätsgesetz 2002 gehe davon aus, dass kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht werde. Vielmehr sei grundsätzlich jeder zum Studium zuzulassen, der im Ausstellungsland seines Reifezeugnisses die besondere Hochschulreife für das gewählte Studium erwerbe. Dabei handle es sich beispielsweise um eine Aufnahmsprüfung, eine Zulassungsprüfung bei Numerus-clausus-Fächern oder, wie beispielsweise in Österreich, um einschlägige Zusatzprüfungen gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung. Durch diese Maßnahme werde die Einheitlichkeit des Bildungssystems der Staaten im Sinne einer sinnvollen Ergänzung der durch die Reifeprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestärkt und somit mehr Gerechtigkeit den Bewerbern gegenüber in der Festlegung der besonderen Studienerfordernisse garantiert. Daraus folge, dass für einen Bewerber, der im Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses aus fachlichen Gründen nicht zum Studium zugelassen werden könne, auch in Österreich eine Zulassung nicht in Betracht käme. Verwiesen werde ferner auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997, dessen Art. IV die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichten, regle. Danach seien sowohl allgemeine als auch besondere Zugangsvoraussetzungen zulässig. Auch die europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll unterscheide allgemeine und besondere Hochschulreife.

Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:

Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, die Bescheide des Vizerektors für Studium und Lehre der Medizinischen Universität Graz vom 28. Mai 2004 sowie den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Graz vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zum Studium der Studienrichtung Humanmedizin zuzulassen. Als Beschwerdepunkt wird u.a. die Verletzung des Rechts auf Zulassung zum ordentlichen Studium geltend gemacht.

Begründend wird - den Umstand, dass der angefochtene Bescheid auf § 65 Universitätsgesetz 2002 gestützt ist, verkennend - geltend gemacht, nach der Auslegung des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz, die die Behörde dem Bescheid zu Grunde lege, müsse die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie in Deutschland von einer Universität oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sei. Die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin sei jedoch in Deutschland "anders" geregelt. Es werde zwischen der allgemeinen Berechtigung zum Studium und der konkreten Zulassung unterschieden. Da die Anzahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an den deutschen Universitäten begrenzt sei, werde jeweils nach Abiturnoten und Wartezeit eine Auswahl unter allen Bewerbern vorgenommen, die die grundsätzliche Berechtigung zum Studium der Humanmedizin erworben hätten. Für die allgemeine Berechtigung zum Studiengang Humanmedizin genüge in Deutschland die allgemeine Hochschulreife, weitere studienrichtungsspezifische Zulassungsvoraussetzungen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz. Das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studiengang Humanmedizin werde bereits durch das Abiturzeugnis nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei lediglich - noch - kein konkreter Studienplatz zugewiesen worden, weil sie bei den Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Auslegung, wonach das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium durch einen Zulassungsbescheid nachzuweisen sei, sei somit mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz nicht vereinbar. Gefordert werde lediglich der Nachweis des Rechts zur unmittelbaren Zulassung, nicht aber der Nachweis der tatsächlich erfolgten Zulassung. Im Übrigen verstoße die österreichische Praxis gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG. Zwar liege keine unmittelbare Diskriminierung vor, weil nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei, sondern auf den Staat, in dem sie die allgemeine Universitätsreife erworben habe. Weil jedoch der weitaus größte Teil der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die allgemeine Universitätsreife in ihrem Heimatstaat erworben haben, handle es sich um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Von den deutschen Studienbewerbern, die zum weitaus größten Teil in Deutschland die allgemeine Hochschulreife erworben hätten, werde der Nachweis einer konkreten Zulassung an einer deutschen Universität gefordert. Österreichische Staatsbürger, die zum ganz überwiegenden Teil in Österreich die allgemeine Universitätsreife erworben hätten, bräuchten einen solchen Nachweis nicht zu erbringen. Von ihnen werde lediglich verlangt, gegebenenfalls eine Zusatzprüfung in bestimmten Fächern abzulegen. Für die Zulassung zu einem Hochschulstudium dürften im Sinne des Art. 12 EG an die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die eigenen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Es könnte von ihr allenfalls die Ablegung einer Zusatzprüfung nach der Universitätsberechtigungsverordnung verlangt werden.

Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die möglicherweise erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem wegen der selben Frage anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ergehen werde, abzuwarten. Das Recht der Beschwerdeführerin, an der Universität ausgebildet zu werden, würde faktisch völlig entwertet, wenn sie mehrere Jahre warten müsste, bis die Ausbildung aufgenommen werden könne. Es handle sich dabei um einen intensiven Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin, weil es dadurch letztlich verwehrt werde, während eines langen Zeitraums den von ihr gewählten Beruf zu ergreifen. Es würde nicht einer ordnungsgemäßen Ausbildung entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum untätig bleiben müsse und erst mit erheblicher Verzögerung in den Beruf eintreten könnte, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Da die vorläufige Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium dem gegenüber öffentliche Interessen nicht im gleichen Ausmaß beeinträchtigen würde, sei sie in entsprechender Anwendung der §§ 30 Abs. 2 und 38a Abs. 1 VwGG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Folgendes vor:

Ihre Rechtsanwältin habe am 14. Juli 2005 mit dem Studiendekan der Medizinischen Universität Graz ein ausführliches Telefongespräch geführt. Dieser habe erklärt, die Beschwerdeführerin könne nicht unmittelbar zugelassen werden. Sie sei vielmehr gleich zu behandeln mit allen Bewerbern, die sich jetzt zum kommenden Wintersemester per Internetbewerbung bei der Medizinischen Universität Graz bewerben könnten. Es würden nunmehr zum Wintersemester alle Bewerber eingeschrieben und es würde höchstwahrscheinlich ein Fernstudium durchgeführt und mit anschließenden Prüfungen herausgesiebt, wer dann im zweiten Semester weiter studieren dürfe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie nicht auf dieses neue Verfahren der Universität verwiesen werden dürfe. Vielmehr sei sie nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zu behandeln und somit nunmehr nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes unverzüglich zuzulassen. Im Rahmen der Gleichbehandlung mit den Studenten des Sommersemesters 2004 sei für sie ein Platz in den Kursen und Seminaren im laufenden Semester bzw. im Wintersemester zu reservieren, da ihr die Möglichkeit gegeben werden müsse, ebenso wie die bereits im Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten direkt an der Medizinischen Universität Graz zu studieren. Sie dürfe nicht auf ein Fernstudium verwiesen werden. Sie beantrage daher nochmals, nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung die Universität zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin unverzüglich zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln.

Die frühere Rechtslage:

§ 36 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2003, lautete:

"Besondere Universitätsreife

§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen."

Das Vertragsverletzungsverfahren:

Mit Urteil vom 7. Juli 2005, C-147/03 , hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über eine Vertragsverletzungsklage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 226 EG gegen die Republik Österreich für Recht erkannt:

"Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben."

Begründend legte der Gerichtshof dar, § 36 UniStG sehe vor, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschul- oder Universitätsstudium erfüllen müssten, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die vom Staat der Ausstellung dieser Abschlüsse aufgestellten besonderen Voraussetzungen des Zugangs zu der gewählten Studienrichtung erfüllen, mit denen das Recht auf unmittelbare Zulassung zu diesem Studium begründet wird. Die nationalen Rechtsvorschriften schrieben im vorliegenden Fall vor, dass Schulabgänger, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten und ihr Hochschul- oder Universitätsstudium in einer bestimmten Studienrichtung des österreichischen Bildungssystems aufnehmen wollten, nicht nur diesen Abschluss vorlegen, sondern darüber hinaus nachweisen müssten, dass sie die Voraussetzungen des Zugangs zum Schul- oder Universitätsstudium in dem Staat, in dem sie ihren Abschluss erworben hätten, erfüllen, wie etwa, dass sie eine Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Mindestnote für den Numerus-clausus erreicht hätten. Damit führe § 36 UniStG nicht nur eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil derjenigen Schulabgänger ein, die ihren Sekundarschulabschluss in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben hätten, sondern auch zwischen diesen Schulabgängern selbst, je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sekundarschulabschluss erworben hätten. Dem gemäß sei festzustellen, dass die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen durch die fraglichen Rechtsvorschriften benachteiligt würden, da sie nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber gleichwertiger österreichischer Abschlüsse Zugang zum Hochschulstudium in Österreich hätten. Somit sei § 36 UniStG, obwohl unterschiedslos auf alle Studenten anwendbar, geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die mit dieser Bestimmung eingeführte unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führe. Diese unterschiedliche Behandlung könnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werde.

Unter dem Titel "Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Systems der Hochschul- und Universitätsausbildung" führte der Gerichtshof sodann aus:

"49 Die Republik Österreich trägt vor, dass sich die Rechtfertigung einer von Artikel 12 EG erfassten Ungleichbehandlung nicht auf die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränke und dass nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierungen zu rechtfertigen, in Fällen mittelbarer Diskriminierung gegeben sei.

50 Insoweit verweist die Republik Österreich auf die Wahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Bildungssystems. Unter analoger Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes macht sie geltend, würde sie nicht auf die Zulassung im Herkunftsstaat abstellen, so müsste sie damit rechnen, dass eine Vielzahl von Inhabern von in den Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen versuchen würden, eine universitäre oder eine Hochschulausbildung in Österreich fortzusetzen, was zu strukturellen, personellen und finanziellen Problemen führen würde (vgl. Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 , Kohll, Slg. 1998, I- 1931, Randnr. 41, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C- 368/98 , Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 47).

...

60 Wie in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bewirkt § 36 UniStG eine mittelbare Diskriminierung, da er geeignet ist, sich auf Studenten anderer Mitgliedstaaten stärker auszuwirken als auf österreichische Studenten. Außerdem ergibt sich aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof, dass die österreichischen Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Zugang der Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen zu den inländischen Universitäten zu beschränken.

61 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, könnte einer überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern mit dem Erlass spezifischer, nicht diskriminierender Maßnahmen, wie der Einführung einer Aufnahmeprüfung oder dem Erfordernis einer Mindestnote, begegnet werden, womit den Anforderungen des Artikels 12 EG genügt würde.

62 Außerdem ist festzustellen, dass die von der Republik Österreich angeführten Gefahren nicht nur speziell für das österreichische System der Hochschul- und Universitätsausbildung bestehen, sondern dass sich auch andere Mitgliedstaaten diesen Gefahren gegenübersehen oder - sahen. Zu diesen Mitgliedstaaten gehört das Königreich Belgien, das ähnliche Beschränkungen eingeführt hatte, die mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für unvereinbar erklärt worden sind (vgl. Urteil Kommission/Belgien vom 1. Juli 2004).

63 Überdies ist es Sache der nationalen Behörden, die sich auf eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit berufen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ihre Regelungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02 , Lindman, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C- 8/02 , Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45).

64 Im vorliegenden Fall hat sich die Republik Österreich darauf beschränkt, in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, dass im Fach Medizin die Zahl der Studienbewerber bis zu fünfmal so hoch sein könnte wie die Zahl der verfügbaren Studienplätze, was das finanzielle Gleichgewicht des österreichischen Systems der Hochschulausbildung und damit dessen Bestand selbst bedrohen würde.

65 Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof keine Schätzung in Bezug auf andere Studienfächer vorgelegt worden ist und dass die Republik Österreich eingeräumt hat, dass sie insoweit über keine anderen Zahlen verfüge. Im Übrigen haben die österreichischen Behörden eingeräumt, dass die fragliche nationale Bestimmung im Wesentlichen vorbeugenden Charakter habe.

66 Mithin ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass ohne § 36 UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären. Die fraglichen Rechtsvorschriften sind daher mit den Zielen des EG-Vertrags nicht vereinbar."

Das zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht:

Der angefochtene Bescheid beruht - wie in Spruch und Begründung ausdrücklich angeführt - auf § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2004. Der erste Satz dieser Vorschrift ist dem oben wiedergegebenen § 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz wortgleich; angefügt wurde folgender Satz:

"Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern."

Die Änderung der Rechtslage:

Am 8. Juli 2005 (also am Tag nach der Verkündung des EuGH - Urteils) beschloss der österreichische Nationalrat eine Novellierung des Universitätsgesetzes 2002, womit dem Gesetz u. a. nach § 124 folgende §§ 124a und 124b samt Überschriften eingefügt wurden:

"Anwendung der UBVO 1998

§ 124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(4) § 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des § 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."

Nach § 143 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

§ 65 Abs. 1 blieb unberührt.

In der Begründung des Abänderungsantrages, der auf die Einfügung der §§ 124a und 124b gerichtet war, wird u.a. Folgendes dargelegt:

"Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (§ 36 Abs. 1 UniStG - gleich lautend: § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.

...

Zu § 124b:

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs. 1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden

festzulegen. ... Die Rektorate entscheiden, ob ein

Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden. ..."

Die Kundmachung dieser Novelle erfolgte (mit BGBl. I Nr. 77/2005) am 28. Juli 2005.

An einigen Universitäten, die von einem Zustrom deutscher Interessenten, die in Deutschland keine Zulassung zu dem von ihnen angestrebten Studium erreicht hatten, betroffen sind, hatte die Inskription für das Wintersemester 2005/2006 bereits vor der Verkündung des EuGH-Urteils, nämlich am 4. bzw. 5. Juli 2005, begonnen. Bis zur Verkündung des Urteils wurden im Sinne des § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 Studienwerber, die die (so genannte) besondere Hochschulreife im Sinne des Gesetzes nicht nachweisen konnten, nicht zugelassen. Seit dem 8. Juli 2005 werden - soweit ersichtlich - Anträge auf Zulassung zu den in Rede stehenden Studien nicht mehr wegen des Fehlens der besonderen Hochschulreife abgewiesen. Die betroffenen Universitäten bzw. Institute haben durchwegs Zulassungs- bzw. Auswahlverfahren angekündigt, mit deren Hilfe die Anzahl der Studierenden - sei es bei der Zulassung, sei es beim Aufstieg in höhere Semester - innerhalb festgelegter Grenzen gehalten werden soll (vgl. zu all dem die Übersicht in der Publikation des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, "Frequently Asked Questions (FAQ) zum EuGH-Urteil", Fundstelle:

http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/12664/faqu_eugh.pdf)

An der Medizinischen Universität Graz wurde die Inskriptionsfrist mit 1. September bis 30. November 2005 festgelegt. Für Erstsemestrige wurde bzw. wird in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 eine "Internet-Voranmeldung" durchgeführt. Der Lehrstoff im ersten Semester soll vorrangig in Vorlesungen und über den Einsatz von neuen Medien vermittelt werden. Ab dem zweiten Semester soll praxisnahe Ausbildung durch forcierten Kleingruppenunterricht angeboten werden. Über das Aufsteigen in das zweite Semester wird auf der Grundlage eines leistungs- und persönlichkeitsbezogenen Reihungsverfahrens auf der Grundlage eines schriftlichen Multiple Choice Tests über Inhalte aus den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters, eines Bonussystems, das die Leistungen über abgelegte Prüfungen im ersten Semester berücksichtigt und eines Eignungstests, der nachweislich Auskunft über die Studierfähigkeit gibt, erfolgen (Quelle: http://www.meduni-graz.at/aktuelles/akt_070705.html)

Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Universität "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin zuzulassen und sie mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln".

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Rechtsprechung des EuGH (vgl. hiezu z.B. die Hinweise im Beschluss vom 21. März 2001, Zl. AW 2001/10/0017) folgend bereits mehrmals nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Bürger eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Verleihung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. Dem entspräche im vorliegenden Fall die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz im Wege einer insoweit rechtsgestaltenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Anordnung unterscheidet sich davon aber qualitativ; ihr Antrag, sie "nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2004 zum Studium der Medizin zuzulassen" und sie "mit den bereits zum Sommersemester 2004 zugelassenen Studenten gleich zu behandeln" ist auch im Sinne ihres weiteren Vorbringens in der Richtung der Erlassung rechtsgestaltender Anordnungen durch den Verwaltungsgerichtshof zu deuten, aus denen sich eine Verpflichtung der Universität (der Leiter von Lehrveranstaltungen) ergeben soll, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an jenen Lehrveranstaltungen zu dulden bzw. zu ermöglichen, die für jene Studierenden bestimmt sind, die im Sommersemester 2004 und den beiden folgenden Semestern inskribiert waren und die für sie bestimmten Lehrveranstaltungen absolviert haben; verlangt sie doch, es sei ihr "im Rahmen der Gleichbehandlung mit den Studenten des Sommersemesters 2004 ein Platz in den Kursen und Seminaren im laufenden Semester bzw. im Wintersemester zu reservieren". Ohne Zweifel vom Begehren der Beschwerdeführerin umfasst ist nach deren Vorstellungen auch die "einstweilige Anordnung", wonach sie von der eine Voraussetzung für das "Aufsteigen" in das zweite Semester (und den Zugang zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen) darstellenden Platzierung im vorgesehenen Reihungsverfahren "befreit" wird. Für eine solche Anordnung ist aber weder im nationalen Recht noch im Gemeinschaftsrecht eine Grundlage zu finden.

Das Institut der einstweiligen Anordnung dient - der Rechtsprechung des EuGH zufolge - dazu, "die volle Wirksamkeit einer späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen" (vgl. EuGH 19. Juni 1990, C-213/89 , Factortame I, Slg. 1990, I- 2433). Dem entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden, wo (im Beschwerdeverfahren) die Beseitigung einer Verwaltungsentscheidung angestrebt wird, die der Beschwerdeführerin die Zulassung zum Medizinstudium verweigerte, mit der (allfälligen) Zulassung nicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und - gegebenenfalls - dem Ergehen einer neuerlichen Verwaltungsentscheidung zuzuwarten, sondern die Zulassung unmittelbar anzuordnen. Dies strebt die Beschwerdeführerin mit ihrem modifizierten Antrag aber nicht an; im Übrigen ist ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zu entnehmen, dass ihrer Beteiligung an der "Internet - Vormerkung" der Studierenden und ihrer Inskription an der Medizinischen Universität Graz für das Wintersemester 2005/2006 nichts im Wege steht. Es bedarf somit nicht der einstweiligen Anordnung, um der Beschwerdeführerin den Zugang zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz ab dem Wintersemester 2005/2006 zu verschaffen. Dem von ihr im Verfahren über die einstweilige Anordnung angestrebten Verfahrensziel einer "restitutio in integrum" steht jedoch schon der Umstand entgegen, dass sie - anders als die seit dem Sommersemester 2004 inskribierten Studenten, mit denen sie "gleichbehandelt" werden will - die seit dem Sommersemester 2004 stattgefunden habenden Lehrveranstaltungen nicht besucht hat. An diesem Faktum könnte auch eine einstweilige Anordnung nichts ändern. Sie fände auch keine Grundlage in dem Zweck, die Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung sicherzustellen.

Umso weniger kann davon die Rede sein, dass die nach der Rechtsprechung des EuGH eine weitere Voraussetzung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellende "Dringlichkeit" vorläge, dass also ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden für die Beschwerdeführerin einträte, würde die beantragte Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gewährt. Auch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes könnte nichts an dem bereits erwähnten Faktum ändern, dass die Beschwerdeführerin jene Teile des Medizinstudiums, die für ab dem Sommersemester 2004 inskribierte Studierende zugänglich waren, nicht absolviert hat, sondern mit dem Studium erst im Wintersemester 2005/2006 beginnen könnte. Dass die Beschwerdeführerin - wie alle anderen Studienanfänger - nur nach Maßgabe ihrer Reihung in der leistungs- und persönlichkeitsbezogenen Rangliste zu den Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters zuzulassen wäre, kann nicht als "nicht wieder gut zu machender Schaden", dessen Eintritt durch Erlassung einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden müsste, gesehen werden.

Schon aus den genannten Gründen konnte dem Antrag (in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat; vgl. hiezu den Beschluss vom 21. März 2001, Zl. AW2001/10/0017) nicht stattgegeben werden.

Dem ist Folgendes hinzuzufügen:

§ 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin könnte im Hinblick darauf, dass sie nicht über die besondere Universitätsreife verfügt, nur auf der Grundlage der Annahme bejaht werden, der Anwendung von § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 stünde auch in ihrem besonderen Fall das Gemeinschaftsrecht entgegen ("Anwendungsvorrang"). Dieser "Anwendungsvorrang" hätte nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich zur Folge, dass entgegen stehendes nationales Recht ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. z. B. EuGH 9. März 1978, C-106/77 , Simmenthal, Slg. 1978, 629, Rn. 21 und 24).

Der EuGH hat im Vertragsverletzungsurteil ausgesprochen, dass "die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen

aus den Art. 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben."

Nach Art. 228 EG hat die Republik Österreich jene Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben (vgl. hiezu die Hinweise auf Rechtsprechung des EuGH in Pkt. 5.9.2. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2005, Zl. 2005/10/0019).

Welche Maßnahmen der EuGH als ausreichend ansähe, die von ihm festgestellte Vertragsverletzung zu beseitigen, kann dem Spruch des Urteils nicht entnommen werden. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lassen erkennen, dass der Gerichtshof die Vertragsverletzung in der "allgemeinen und unspezifischen" (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 20. Januar 2005, Rn. 56) Anwendung von § 36 Abs. 1 UniStG (mit einem weder in personeller noch in sachlicher Hinsicht beschränkten Anwendungsbereich) bei der Zulassung der Inhaber "gleichwertiger" Sekundarschulabschlüsse, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, zu Universitätsstudien in Österreich erblickte. Dabei stellte der EuGH - offenbar in Erwiderung auf ein stark verkürzt wiedergegebenes Prozessvorbringen - fest, die Republik Österreich habe nicht "dargetan", dass "ohne § 36 UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulausbildung im Besonderen gefährdet wären".

Das Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH im Sinne der Art. 226 ff EG ist kein "Normenkontrollverfahren"; das in diesem Verfahren ergangene, eine Vertragsverletzung feststellende Urteil bewirkt somit auch dann, wenn die vom EuGH festgestellte Vertragsverletzung in der Einführung oder Beibehaltung einer Vorschrift des nationalen Rechts besteht, nicht deren Beseitigung aus dem Rechtsbestand. Vielmehr haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten - im Hinblick auf das "Auslegungsmonopol" des EuGH betreffend das Gemeinschaftsrecht, das zu dem mit dem Beitritt der Republik Österreich übernommenen Rechtsbestand der Gemeinschaft zählt, die in Rede stehende Vorschrift in Übereinstimmung mit der im Vertragsverletzungsurteil dargelegten Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren bzw. im Hinblick auf den "Anwendungsvorrang" des Gemeinschaftsrechts die betreffende Vorschrift gänzlich unangewendet zu lassen, wenn ihre Anwendung im betreffenden Einzelfall zu einem mit Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehenden Ergebnis führte.

Unter den "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", im Sinne von Art. 228 EG ist daher - im Sinne des von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten "Anwendungsvorrangs" des Gemeinschaftsrechts - insbesondere zu verstehen, dass eine Vorschrift wie § 36 Abs. 1 UniStG in Zulassungsverfahren der österreichischen Universitäten gegenüber Unionsbürgern so auszulegen ist, dass der vom EuGH dargelegte Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermieden wird; ist eine solche Auslegung nicht möglich, darf eine solche Vorschrift nicht mehr angewendet werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, von denen ausgehend der EuGH den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bejahte (etwa die Annahme, dass die Vorschrift auf die Inhaber von Sekundarschulabschlüssen angewendet würde, die jenen österreichischen Sekundarschulabschlüssen, die zum Studium der Humanmedizin berechtigen, gleichwertig sei), und nicht Umstände festzustellen sind, die die Regelung als geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts im System der österreichischen Universitätsausbildung im Allgemeinen oder im betreffenden Studienzweig im Besonderen erscheinen ließe.

In dem dem Verwaltungsgerichtshof hier vorliegenden Beschwerdefall ist somit nicht etwa - wie im Vertragsverletzungsverfahren - maßgeblich, ob die nicht an bestimmte personelle (insbesondere in Ansehung der Berechtigung des Zuganges zu bestimmten Universitätsstudien, die mit bestimmten Sekundarschulabschlüssen verbunden sind) und sachliche (insbesondere in Ansehung der Nachfrage nach dem betreffenden Studienfach, des Einflusses von Zugangsregeln der anderen Mitgliedstaaten auf diese Nachfrage und der personellen, finanziellen und strukturellen Möglichkeiten der betreffenden Universitäten) Voraussetzungen geknüpfte, sondern allgemeine (in der Diktion der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 20. Januar 2005, Rn. 56: "automatische und unterschiedslose") Anwendung von § 36 Abs. 1 UniStG oder einer inhaltsgleichen Vorschrift dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es vielmehr darum, ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht der von der Beschwerdeführerin (der Inhaberin eines deutschen Sekundarschulabschlusses, die nach eigener Behauptung nicht zum Medizinstudium an einer deutschen Universität zugelassen wird) behauptete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz ergibt. Bei der Lösung dieser Frage ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch bei Bedachtnahme auf die Gründe des Vertragsverletzungsurteiles nicht verwehrt, die (voraussichtlichen oder bereits tatsächlich eingetretenen) Auswirkungen der Zulassung deutscher Studienwerber, die nicht zu dem von ihnen angestrebten Studium der Medizin an deutschen Universitäten zugelassen werden, zum Studium an österreichischen Medizinischen Universitäten in den Blick zu nehmen.

In Frage steht, ob Inhabern deutscher Sekundarschulabschlüsse, die nicht zum Medizinstudium an deutschen Universitäten zugelassen werden, die Zulassung zum Medizinstudium an österreichischen Universitäten ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht verweigert werden darf. Eine Antwort auf diese Frage kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein aus dem Vertragsverletzungsurteil vom 7. Juli 2005 abgeleitet werden, lässt sich doch diesem weder eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes in dieser Frage entnehmen noch kann gesagt werden, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel wäre (vgl. EuGH 6. Oktober 1982, C-283/81 , CILFIT u. a., Slg. 1982, 3415, Rn. 14 und 16).

Der EuGH hat in Rn. 32, 33 des Vertragsverletzungsurteils unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (Urteile vom 13. Februar 1985, 293/83,Gravier, Slg. 1985, 593, Rn. 25, vom 1. Juli 2004, C- 65/03 , Kommission/Belgien, Slg. 2004, I-6427, Rn. 25, vom 2. Februar 1988, 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Rn. 15 bis 20, und vom 27. September 1988, 42/87, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 5445, Rn. 7 und 8) -- dargelegt, dass die Voraussetzungen des Zugangs zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen und dass sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen. Damit hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit begründet, § 36 UniStG einer Prüfung nach dem EG-Vertrag, insbesondere im Hinblick auf das in Artikel 12 EG enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, zu unterziehen. Als Ergebnis dieser Prüfung hielt der Gerichtshof - das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bejahend - fest, dass "die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen durch die fraglichen Rechtsvorschriften benachteiligt werden, da sie nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber gleichwertiger österreichischer Abschlüsse Zugang zum Hochschulstudium in Österreich haben" (Rn. 46).

Ansatzpunkt der Überlegungen des EuGH - und Voraussetzung der Annahme einer diskriminierenden Wirkung der in Rede stehenden Regelung - ist die Anwendung einer Vorschrift wie § 36 UniStG in Fällen der "Gleichwertigkeit" des (in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen) Sekundarschulabschlusses, auf den sich der betreffende Studienwerber beruft, mit einem - so der EuGH - "österreichischen Abschluss" (ergänze: der zum angestrebten Universitätsstudium berechtigt). Die Begründung des Vertragsverletzungsurteils geht aber nicht auf die Frage ein, an Hand welcher rechtlichen oder tatsächlichen Kriterien im Einzelfall die Frage der "Gleichwertigkeit" zu beurteilen ist. Entsprechende Regelungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehen offenbar nicht. Aus völkerrechtlichen Übereinkommen, die den fraglichen Bereich betreffen, insbesondere der Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953, und dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997, BGBl. 44/1957 und III Nr. 71/1999, ergeben sich für die vorliegende Frage ebenfalls keine bedeutsamen inhaltlichen Kriterien. Aus dem erstgenannten Übereinkommen, das in Österreich am 9. Oktober 1956 in Kraft getreten ist und dem bis zum 23. November 1956 (unter anderem) die Bundesrepublik Deutschland beigetreten war, folgt aber, dass "jeder Vertragschließende für die Zulassung zu den in seinem

Gebiet gelegenen Universitäten ... die Gleichwertigkeit der im

Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse anerkennt, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet". Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass der EuGH in Rn. 72 - 74 des Vertragsverletzungsurteils festgehalten hat, Rechte aus solchen Übereinkünften könnten in den innergemeinschaftlichen Beziehungen nicht geltend gemacht werden. Er weist auf die Konvention lediglich zum Beleg dafür hin, dass der Begriff der Gleichwertigkeit auch nach diesem Abkommen an die durch den Abschluss in dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, im Zusammenhang mit dem Universitätszugang vermittelten Berechtigungen geknüpft ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es auf der Hand, dass die Frage, ob bestimmte Schulabschlüsse, soweit sie den Inhabern dieser Abschlüsse den Zugang zu bestimmten Universitätsstudien vermitteln, anderen Abschlüssen gleichwertig sind, nur auf Grund eines Vergleiches der mit dem jeweiligen Abschluss verbundenen formalen Berechtigungen des Zuganges zu bestimmten Universitätsstudien beantwortet werden kann. Welche Berechtigungen in dieser Hinsicht mit einem bestimmten Abschluss verbunden sind, kann aber - mangels anderer, insbesondere dem europäischen Gemeinschaftsrecht zu entnehmender Anhaltspunktenur anhand der jeweiligen nationalen (im Beschwerdefall: den deutschen) Rechtsvorschriften, aus denen sich die Summe der mit dem jeweiligen Sekundarschulabschluss erworbenen Berechtigungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestimmten Universitätsstudien ergibt, der "Wert" des jeweiligen Sekundarschulabschlusses bzw. die "Gleichwertigkeit" mit in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Abschlüssen beurteilt werden.

Für österreichische Reifezeugnisse ergibt sich (im Hinblick auf das differenzierte Sekundarschulsystem und das Fehlen einer "einheitlichen" Reifeprüfung) aus verschiedenen schulorganisationsrechtlichen Vorschriften, aus § 64 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 und aus der Universitätsberechtigungsverordnung 1998, welche Reifezeugnisse den Zugang zu bestimmten Universitätsstudien eröffnen. Maßstab der "Gleichwertigkeit" mit österreichischen Reifezeugnissen, die nach Maßgabe der soeben erwähnten Vorschriften zum Studium der Humanmedizin berechtigen, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Fehlen einer Regelung im Gemeinschaftsrecht nur die Rechtslage in jenem Mitgliedsland sein, in dem der betreffende Sekundarschulabschluss erworben wurde. "Gleichwertig" im dargelegten Sinn wäre ein solcher Abschluss dann, wenn er nach den betreffenden nationalen Vorschriften zum Studium der Humanmedizin berechtigte.

Der Inhalt der entsprechenden deutschen Vorschriften stellt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über die Erlassung einer einstweiligen Anordnung eine "Tatsache" dar, die entsprechender Behauptungen und Beweise bedarf. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch darauf beschränkt, zu behaupten, sie verfüge über die "allgemeine" bzw. "grundsätzliche" Hochschulreife. Diese Behauptung kann konkrete Darlegungen über den Inhalt jener deutschen Rechtsvorschriften, die den Zugang zum Studium der Humanmedizin regeln, nicht ersetzen. Schon deshalb könnte nicht gesagt werden, ein in der Verweigerung der Zulassung der Beschwerdeführerin zum Medizinstudium gelegener Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sei evident.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren betont, dass sie (auf Grund des von ihr erworbenen Sekundarschulabschlusses) die Zulassung zum Medizinstudium an einer deutschen Universität nicht erlangt hat und auch in Zukunft nicht erlangen könne. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes könnte aber selbst angesichts von Vorschriften, die die Inhaber von Sekundarschulabschlüssen (zwar) mit einer "allgemeinen" oder "grundsätzlichen" Hochschulreife ausstatten, schwerlich von "Gleichwertigkeit" im Verhältnis zu Sekundarschulabschlüssen, die solchen Beschränkungen nicht unterliegen, gesprochen werden, wenn im Hinblick auf ein System allgemein anwendbarer Regelungen (aber) eine Zulassung zum Medizinstudium im Ausstellungsland des Abschlusses nicht erreicht werden kann. Der Auffassung, dass sich die "Berechtigung" der Beschwerdeführerin zum Medizinstudium zwar nicht in der Zulassung an einer deutschen Universität, wohl aber an den Universitäten anderer Staaten manifestieren könne (und sich aus letzterem Umstand die "Gleichwertigkeit" ergäbe), neigt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zu.

Schon im Hinblick auf die soeben skizzierte Frage ergibt sich aus dem Vertragsverletzungsurteil vom 7. Juli 2005 unter Bedachtnahme auf die Urteilsgründe nicht, dass § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz im Fall der Beschwerdeführerin und des von ihr angestrebten Studiums der Humanmedizin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot "unanwendbar" wäre, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten erworbene "Sekundarschulabschlüsse" jenen österreichischen "Sekundarschulabschlüssen", die zum Studium der Humanmedizin berechtigen, "gleichwertig" sind, im Vertragsverletzungsurteil - insbesondere im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden deutschen Numerus-clausus-System - nicht im Einzelnen erörtert wurde.

Es kann somit nicht ohne weiteres gesagt werden, die Beschwerdeführerin verfüge über einen im dargelegten Sinn "gleichwertigen" Sekundarschulabschluss. Aber selbst auf der Grundlage einer solchen Annahme könnte - bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die von der Beschwerdeführerin angestrebte einstweilige Anordnung wirksam würde - nicht ohne weiteres gesagt werden, § 65 Abs. 1 UnivG 2002 wäre im konkreten Fall unanwendbar.

Der EuGH schließt offenbar nicht aus, dass eine Regelung wie § 36 UniStG auch unter Gesichtspunkten der Freizügigkeit und der Vermeidung von Diskriminierung gerechtfertigt sein könnte; dies geht insbesondere aus dem Begründungshinweis hervor, der sich mit der Behauptungs - und Beweislast des Mitgliedstaates betreffend die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer die Freizügigkeit einschränkenden Maßnahme (Rn. 63) beschäftigt.

Nun deutet schon der notorische Umstand, dass die Zahl der Absolventen deutscher Sekundarschulen eines Jahrganges, die Medizin studieren wollen, nach dem in Deutschland eingeführten Numerus-clausus-System nach dem Notendurchschnitt aber keine Zulassung zu diesem Studium erlangen können, die Zahl potentieller Medizinstudenten, deren Sekundarschulabschlüsse in Österreich ausgestellt wurden, übersteigt, in Verbindung mit dem Fehlen von Faktoren, die den Zustrom deutscher Studienwerber an österreichische medizinische Universitäten limitieren würden, wie insbesondere die im Verhältnis zu anderen Ländern vorhandene Sprachbarriere, darauf hin, dass die Zahl der aus Deutschland stammenden Studierenden der Medizin an österreichischen Universitäten jene der aus Österreich und anderen Staaten stammenden Studierenden übersteigen wird. Diese Überlegungen werden durch die (hier notorischen) Angaben österreichischer medizinischer Universitäten über die bisher vorliegenden Ergebnisse der Inskription für das Wintersemester bestätigt, wonach die überwältigende Mehrheit der Studienwerber aus der Bundesrepublik Deutschland stammt. Solcherart könnten die mit diesem Sektor des Bildungssystems verbundenen finanziellen Lasten, die die Bundesrepublik Deutschland erspart, indem sie diese Studienwerber durch das Numerus-clausus-System von der Universitätsausbildung in bestimmten Studienzweigen fernhält, der Republik Österreich "überwälzt" werden. Im Hinblick auf das zahlenmäßige Verhältnis der potentiellen Studienwerber und den Umstand, dass die Zahl der "Studienplätze" nicht schrankenlos vermehrt werden kann, ist auch zu gewärtigen, dass es - unabhängig davon, nach welchen Auswahlverfahren die Studienplätze vergeben werden - zu einer übermäßigen "Verdrängung" von Studienwerbern, die aus Österreich oder anderen Ländern stammen, durch deutsche Studienwerbern kommen wird.

Als in Kauf zu nehmende "Nebenwirkung" der erwünschten Freizügigkeit der Studierenden kann all dies nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesehen werden. Vielmehr dürfte die Entscheidung deutscher Studienwerber, ein Universitätsstudium in einem "Numerus-clausus-Fach" in Österreich zu absolvieren, in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Folge des Systems der deutschen Zulassungsvorschriften sein. Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes verdient die Frage, welche (die Freizügigkeit nicht unverhältnismäßig einschränkenden) Maßnahmen ein - nach Bevölkerungs - und Studierendenzahl und finanzieller Kapazität wesentlich kleinerer - Mitgliedstaat solchen Regelungen (zumal dann, wenn der Zustrom von Studierenden aus dem betreffenden Nachbarland nicht durch sozusagen "natürlich" limitierende Faktoren beschränkt wird) entgegensetzen darf, um einer Überlastung seines Bildungssystems angesichts begrenzter öffentlicher Mittel entgegenzutreten, einer wesentlich differenzierteren Prüfung, als sie bisher durchgeführt wurde. Den Gründen des Vertragsverletzungsurteils vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entnehmen, dass die Anwendung von § 65 Abs. 1 UnivG 2002 im Beschwerdefall unbeschadet des Ergebnisses einer solchen Prüfung gegen Gemeinschaftsrecht verstieße. Ebenso wenig ist diesen zu entnehmen, dass eine Verwertung von Feststellungen über die seit dem Erlass des Urteiles eingetretenen Umstände im Rahmen der Prüfung von Rechtfertigungsgründen, wie sie in den Urteilsgründen (insbes. Rn. 63) angesprochen wird, unzulässig wäre.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes kann angesichts dieser nahe liegenden Überlegungen und der seit dem Erlass des Vertragsverletzungsurteils eingetretenen Umstände nicht gesagt werden, die Frage der "Unanwendbarkeit" von § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bei der Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium der Humanmedizin an der Universität Graz wäre durch die Rechtsprechung des EuGH so klargestellt, dass es nicht geboten wäre, verschiedene Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung - allenfalls auch im Wege eines Antrages auf Auslegung bestimmter Stellen des Vertragsverletzungsurteiles nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes - an den EuGH heranzutragen.

Der EuGH hat dem in die zuletzt erörterte Richtung gehenden Vorbringen der Republik Österreich im Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Rn. 50 des Urteils) erwidert, dass einer überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern, wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge hervorgehoben habe, mit dem Erlass spezifischer nicht diskriminierender Maßnahmen, wie der Einführung einer Aufnahmeprüfung oder dem Erfordernis einer Mindestnote, begegnet werden könne, womit den Anforderungen des Art. 12 EG genügt würde.

Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass dem EuGH dabei in tatsächlicher Hinsicht die spezifische Situation jener österreichischen Studienrichtungen vor Augen stand, in denen im Hinblick auf den Ausschluss zahlreicher deutscher Sekundarschulabgänger von Universitätsstudien in Deutschland durch das Numerus-clausus-System entweder die strukturelle, personelle und finanzielle Ausstattung der betreffenden österreichischen Einrichtungen überwiegend für die Ausbildung deutscher Studierender aufgewendet werden müsste oder das deutsche, am Notendurchschnitt orientierte System der Studienzulassung vollständig übernommen werden müsste. Zwar ist nicht anzunehmen, dass jene deutschen Abiturienten, die die Voraussetzungen der Zulassung zum Medizinstudium an deutschen Universitäten erfüllen, in ins Gewicht fallender Anzahl ein Medizinstudium in Österreich - das ihnen auch nach § 65 Abs. 1 UnivG 2002 offen steht - anstreben. Es ist aber - und die Zahl der seit dem Vertragsverletzungsurteil erfolgten Anmeldungen bestätigt dies - davon auszugehen, dass die österreichischen medizinischen Universitäten einen erheblichen Teil jener Studienwerber aufzunehmen und auszubilden hätten, die auf Grund des deutschen Zulassungssystems an deutschen Universitäten - sei es aus Überlegungen, die an der persönlichen Eignung zum Arztberuf ansetzen, sei es unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit der Ausbildungsinvestition - nicht zum Zug kämen. Allein durch eine vollständige Übernahme des deutschen, am Notendurchschnitt orientierten Numerus-clausus-Systems könnte somit dem Phänomen begegnet werden, dass die Zahl aus Deutschland stammender Studierender der Medizin jene der aus Österreich stammenden Studierenden übersteigt; im Hinblick auf das zahlenmäßige Verhältnis der aus Deutschland einerseits und aus Österreich andererseits stammenden Studienwerber könnte jedes andere Auswahl- oder Zulassungsverfahren nichts daran ändern, dass die österreichischen Universitäten überwiegend Deutsche ausbilden würden und die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel somit für einen Aufwand eingesetzt werden müssten, den sich die Bundesrepublik Deutschland durch die Gestaltung ihres Zulassungssystems erspart.

Solcherart wäre die Republik Österreich vor die Wahl gestellt, jene Kosten für die Ausbildung von Medizinern zu tragen, die sich Deutschland durch das System der Studienzulassung erspart, oder sich der deutschen Regelung zu unterwerfen. Mit dem "Erfordernis einer Aufnahmeprüfung" oder ähnlichen Maßnahmen, auf die vom EuGH unter Berufung auf die Darlegungen des Generalanwalts in Rn. 61 seines Urteils verwiesen wird, könnte zwar (möglicherweise) einer "überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern" begegnet werden, was die Gesamtzahl der Studierenden betrifft; wird jedoch die Aufnahmeprüfung (oder jedes andere System der Auswahl unter den Bewerbern) pflichtgemäß so ausgestaltet, dass eine Diskriminierung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt, könnte ihre Durchführung im Hinblick auf das zahlenmäßige Verhältnis der Studienwerber nichts daran ändern, dass der ohne jeden finanziellen Ausgleich seitens der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinschaft für deutsche Studierende, die in ihrem Heimatland nicht zum betreffenden Studium zugelassen wurden, von der Republik Österreich aus den zur Verfügung stehenden begrenzten öffentlichen Mitteln zu leistende Aufwand die Grenzen des im Sinne der "finanziellen Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten" (vgl. Rn. 53 der Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom 20. Januar 2005) Zumutbaren überstiege. Dabei sind Ansprüchen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Studierenden auf Studienbeihilfe ins Kalkül zu ziehen (vgl. die in den Schlussanträgen Rn. 43 bis 46 verwiesene Rechtsprechung und das Urteil des EuGH vom 15. März 2005, C-209/03 , Dany Bidar).

Im soeben erwähnten Urteil Dany Bidar hat der EuGH dargelegt, es stehe jedem Mitgliedstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (Rn. 56). Diese Überlegungen lassen sich unschwer auf die hier in Rede stehende Situation übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit auch auf der Grundlage der soeben referierten Rechtsprechung davon ausgehen, dass Einschränkungen der Freizügigkeit als notwendig erachtet werden können, wenn andernfalls eine Erschöpfung der für bestimmte Studienzweige zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel und eine Überlastung der Ausbildungsstrukturen nicht vermieden könnte. Für diesen Fall ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (auch unter Bedachtnahme auf die Gründe des Vertragsverletzungsurteils) nicht zu sehen, dass ein Anknüpfen an einen mit dem Sekundarschulabschluss verbundenen konkreten, tatsächlich umsetzbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium im betreffenden Studienzweig an einer Universität des Ausstellungslandes die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überstiege.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, durchaus mit der Verpflichtung verbunden sein kann, den Bürgern anderer Mitgliedstaaten mit öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen zugänglich zu machen oder bestimmte direkte Zuwendungen zu leisten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es aber nicht eine im Zuge der Gewährleistung von Freizügigkeit der Studierenden bzw. Nichtdiskriminierung übernommene Verpflichtung der Republik Österreich sein, entweder die (unter anderem finanziellen) Auswirkungen der deutschen Bildungspolitik zu tragen oder unter dem via facti durch die "Umleitung" deutscher Studienwerber ausgeübtem Druck - bei Ausschaltung der bildungspolitischen Wahlfreiheit Österreichs - die deutsche Regelung zu übernehmen. Es besteht weder ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes System der Regelungen der Zulassung zu Universitätsstudien noch ein System der Finanzierung der Universitäten aus Gemeinschaftsmitteln. Daraus folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben muss, zu regeln, mit welchen Maßnahmen sie (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) den Zugang zu jenen Studien beschränken, bei denen im Hinblick auf Beschränkungen des Zuganges zu den Universitäten anderer Mitgliedstaaten eine übermäßige Nachfrage nach Studienplätzen zu gewärtigen wäre.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG, nicht entnommen werden, dass die Mitgliedstaaten in einem Bereich, in dem es bisher nicht zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene gekommen ist, verpflichtet wären, unter Ausschaltung ihrer bildungspolitischen Wahlfreiheit Regelungen anderer Mitgliedstaaten zu übernehmen oder andernfalls eine Überlastung ihrer Bildungsstrukturen, möglicher Weise auch wesentliche Nachteile für ihr Gesundheitssystem, in Kauf zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG der Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten auch in den nicht harmonisierten Bereichen Grenzen setzt; würde aber aus dem Diskriminierungsverbot ein "Harmonisierungsgebot" abgeleitet, das auf Ungleichgewichtslagen, wie sie hier möglicher Weise vorliegen, nicht Rücksicht nimmt, wäre diese Gestaltungsfreiheit beseitigt und der im Vertrag grundgelegte Unterschied zwischen "harmonisierten" und "nicht harmonisierten" Bereichen aufgehoben.

In diesem Zusammenhang wirkt auch der Begründungshinweis des EuGH nicht erhellend, dass sich auch "andere Mitgliedstaaten, etwa das Königreich Belgien", ähnlichen Gefahren gegenüber gesehen hätten und die eingeführten ähnlichen Beschränkungen vom EuGH als mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes unvereinbar erklärt worden seien (Rn. 62). Den Gründen des zitierten Urteiles (EuGH 1. Juli 2004, C-65/03 , Kommission/Königreich Belgien) ist nämlich zu entnehmen, dass sich das Königreich Belgien nicht auf "ähnliche Gefahren" berufen, sondern die von der Kommission beanstandeten Regelungen schon vor Erlass des Urteils aufgehoben hatte. Dem gemäß hatte die Kommission ihr fortbestehendes Interesse an der Verurteilung des Königreichs Belgien damit begründet, dass diese "im Hinblick auf die Feststellung einer Grundlage für die Haftung des Königreichs Belgien jenen gegenüber, die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms höherer Schulbildung seien und Zugang zum Hochschulstudium in Belgien hätten haben wollen, aber in der Vergangenheit durch den von der Kommission in ihrer Klageschrift beanstandeten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht benachteiligt worden seien", von Interesse sei (EuGH 1. Juli 2004, C-65/03 , Kommission/Königreich Belgien, Rn. 18). Der EuGH hatte im erwähnten Urteil somit gar nicht Gelegenheit, sich zum Fragenkomplex der "Gefahren für das System der Universitätsausbildung" zu äußern.

Soweit der EuGH (Rn. 64) darlegt, die Republik Österreich habe zur Rechtfertigung ihrer Regelung lediglich auf die zu gewärtigenden Verhältnisse in Fach Medizin hingewiesen, hindert dies nicht, im Beschwerdefall die Frage der Unvereinbarkeit der Anwendung der in Rede stehenden Regelung im Einzelfall mit dem Gemeinschaftsrecht als offen anzusehen, geht es im konkreten Fall doch gerade um die Zulassung einer deutschen Studienwerberin, die über keine Zulassung zum deutschen Medizinstudium verfügt, zum Studium der Humanmedizin in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshofes meint, dass es - mangels einer harmonisierten Regelung des Systems der Studienzulassung und gemeinschaftlicher Finanzierung der Universitätsstudien - dem einzelnen Mitgliedstaat auch dann überlassen bleiben muss, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bildungspolitisch lenkende Maßnahmen nicht nur dann zu treffen, wenn die in Rede stehenden "Gefahren" das "gesamte Universitätssystem" betreffen, sondern auch dann, wenn sich - wie hier - bildungspolitische Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats auf einzelne Zweige des universitären Bildungssystems in einer quantitativ und qualitativ erheblich ins Gewicht fallenden und unverhältnismäßigen Weise auswirken.

Der EuGH betont (Rn. 63) die Verpflichtung der nationalen Behörden, die sich auf eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit berufen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ihre Regelungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen könne, müsse dieser eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahmen vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts dieser Darlegungen im Vertragsverletzungsurteil davon aus, dass es ihm offen steht, in einem Ersuchen um Vorabentscheidung entsprechende, unter Mitwirkung der belangten Behörde bzw. im Wege der Amtshilfe von anderen Behörden erlangte "Untersuchungen", insbesondere Prognosen der Auswirkungen der derzeit gehandhabten Zulassungssysteme auf die absolute und relative Anzahl deutscher Studierender im deutschen Numerus-clausus-Fach Humanmedizin vorzulegen und weitere Angaben über die unmittelbar nach Verkündung des EuGH-Urteils aufgetretenen Auswirkungen auf die Zulassungsverfahren an den österreichischen Universitäten im deutschen Numerus-clausus-Fach Humanmedizin zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit auch aus den soeben dargelegten Gründen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht ein Anspruch der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines deutschen Sekundarschulabschlusses, die nicht über eine Zulassung zum Medizinstudium in Deutschland verfügt, auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Österreich unter Abstandnahme von der Anwendung von § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ergäbe.

Wien, am 26. September 2005

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