Normen
AußStrG §12 Abs2;
AußStrG §14 Abs1;
AußStrG §14 Abs2;
AußStrG §19;
GEG §6 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs1;
ZustG;
AußStrG §12 Abs2;
AußStrG §14 Abs1;
AußStrG §14 Abs2;
AußStrG §19;
GEG §6 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs1;
ZustG;
Spruch:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 10. Jänner 2002 (u.a.) über den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer gemäß § 283 HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 29. Februar 2000 die zuvor angedrohten Zwangsstrafen von je EUR 726,73 (S 10.000,--). Dem dagegen von allen drei Beschwerdeführern (auch der Erstbeschwerdeführerin) erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 2002 nicht Folge gegeben.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer einen außerordentlichen Revisionsrekurs. In dem vorgelegten gerichtlichen Akt liegt der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2002 ein, mit dem dieser außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen wird. Eine Zustellung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an die Beschwerdeführer ist - wie den vorgelegten Akten zu entnehmen ist -
nicht erfolgt. Dies wird in der Gegenschrift der belangten Behörde auch bestätigt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 23. Oktober 2002 wurde im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG 1962 die Einhebung der geschuldeten Beträge gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer durch den Kostenbeamten angeordnet. In diesem Beschluss, der allen Beschwerdeführern zugestellt wurde, wird darauf hingewiesen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2002 mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen worden sei. In der Folge ergingen entsprechende Zahlungsaufträge des Kostenbeamten vom 29. Oktober 2002 gegen den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer. Diese Zahlungsaufträge wurden auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt.
Dagegen erhoben alle drei Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962) und sie beantragten weiters die Unterbrechung des Verfahrens wegen angeblich anhängiger präjudizieller Verfahren vor dem EuGH.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
- 1. den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen und
- 2. ausgesprochen, dass zu einer Aussetzung der Entscheidung über den gemeinsamen Berichtigungsantrag des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers kein Anlass bestehe. Nach Wiedergabe der Vorgeschichte und des § 7 Abs. 1 und Abs. 5a GEG 1962 wird dies zusammengefasst damit begründet, dass die Justizverwaltungsbeamten bei der Erlassung der Zahlungsaufträge an die mit Gerichtsbeschlüssen dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig bestimmten "Geldstrafen" (Anführungszeichen durch den Verwaltungsgerichtshof) gebunden gewesen seien. Im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen die Zahlungsaufträge könne die Rechtmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten "Geldstrafen" nicht mehr aufgerollt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0184). Dem Berichtigungsvorbringen, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten "Geldstrafen" wende, komme im vorliegenden Beschwerdefall, in dem Gegenstand des Verfahrens nur mehr die Einbringung bereits rechtskräftig verhängter Geldstrafen sei, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es sei daher dem gemeinsamen Berichtigungsantrag der zwei berichtigungswerbenden Vorstandsmitglieder, des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, ein Erfolg zu versagen gewesen.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als Berichtigungswerberin sei der Berichtigungsantrag zurückzuweisen gewesen, da die Berichtigung nur derjenige begehren könne, gegen den der Zahlungsauftrag gerichtet sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin sei kein Zahlungsauftrag erlassen worden, sodass der von ihr erhobene Berichtigungsantrag zurückzuweisen gewesen sei.
Im Hinblick auf den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wurde nach Anführung des § 6 Abs. 5a Gerichtliches Einbringungsgesetz ausgeführt, dass, da die Erlassung der vorliegenden Zahlungsaufträge auf einer rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte beruhe, eine Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht zweckmäßig und notwendig gewesen sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 740/03-5, abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 15. März 2004, B 740/03-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Ablehnungsbeschluss heißt es begründend u.a., soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 7 Abs. 1 und Abs. 5a gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1981, VfSlg. 9295/1981, und das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0157) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal die Rechtmäßigkeit des rechtskräftig verhängten Vorlageauftrages im Berichtigungsverfahren gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden könne und überdies gestützt auf die Vorjudikatur keine Normbedenken bestünden.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt die "Rechnungslegung". Der Vierte Abschnitt dieses Dritten Buches enthält Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und die Zwangsstrafen. Der Zweite Titel dieses Viertes Abschnittes (§§ 277 - 281 HGB) regelt die "Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung" sowie die "Prüfung durch das Firmenbuchgericht; der Dritte Titel dieses Abschnittes (§§ 282 und 283 HGB) die "Prüfungspflicht und Zwangsstrafen".
§ 6 Abs. 1 und § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, lauten:
"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung).Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."
§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.
(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.
(4) Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) vornehmen. Er soll eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes (Abs. 3) nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt ist. Im Übrigen nimmt er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung kann im Sinne der Abs. 1 bis 3 berichtigt werden; er kann einem solchen Berichtigungsantrag selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
(5) Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (Abs. 3) oder eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Abs. 4) von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage (§ 26 GGG) ab, so ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, über die für die Bemessung der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffendes abgabenbehördliches Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden.
(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(6) Das Verfahren ist gebührenfrei.
(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig."
1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende angebliche Exekutionstitel des Obersten Gerichtshofes bis dato nicht zugestellt worden sei. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei erst mit seiner Zustellung wirksam, der Revisionsrekurs hätte daher nach wie vor aufschiebende Wirkung. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Rechtsmittelvorbringen auseinander gesetzt.
2.1. Diesem Vorbringen kommt im Hinblick auf den Zweit- und Drittbeschwerdeführer Berechtigung zu.
§ 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 ordnet in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, an, dass sich der Zahlungspflichtige dagegen nur im Sinne des ersten Satzes beschweren könne, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die belangte Behörde hat sich - wie dargestellt - bei der Abweisung des Antrages des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 maßgeblich darauf gestützt, dass rechtskräftig verhängte, gerichtliche "Geldstrafen" vorlägen.
Die im Akt einliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2002, Zl. 6 Ob 223/02s, über den im Verfahren betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe von den Beschwerdeführern erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist den Beschwerdeführern jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zugestellt worden. Der Hinweis auf diese Entscheidung im Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 23. Oktober 2002 stellt keine Zustellung dieser Entscheidung im Sinne des ZustellG dar. Auch Verfügungen in außerstreitigen Angelegenheiten sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 19. November 1991, 4 Ob 565/91) der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 8. November 1994, 5 Ob 558/94) zu den §§ 12 und 19 AußStrG hemmt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach seiner Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 AußStrG und damit auch den Eintritt der Rechtskraft. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer Zwangsstrafe erweist sich daher in dem Falle - wie dem vorliegenden -, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben wurde, sofern dieser nicht gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, bis zur Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber nicht als formell rechtskräftig. Wenn § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichtes gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein. Die belangte Behörde hat sich daher zu Unrecht bei ihrer Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wie über ihren Aussetzungsantrag auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit auf den im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 eingeschränkten Prüfungsmaßstab berufen.
2.2. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit die Anträge des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.3. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Berechtigung, gegen einen Zahlungsauftrag einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 zu erheben, steht nach dieser Bestimmung dem "Zahlungspflichtigen" zu, das ist der, gegen den sich der Zahlungsauftrag richtet (vgl. die in Tschugguel - Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, S. 347 f, in den Een. 26, 31 und 34 angeführte hg. Judikatur und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0299).
Die verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. Oktober 2002 richteten sich an den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer. Der Umstand, dass beide Zahlungsaufträge auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt wurden, machte diese nicht gleichfalls zur Zahlungspflichtigen im Sinne dieser Bestimmung.
Die Legitimation, gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 einen Berichtigungsantrag zu stellen, stand somit nur dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer zu. Die belangte Behörde hat daher den Berichtigungsantrag der Erstbeschwerdeführerin zu Recht im Hinblick darauf, dass der Zahlungsauftrag nicht ihr gegenüber erlassen wurde, zurückgewiesen. Auch die Abweisung des von ihr gleichfalls gestellten Aussetzungsantrages konnte sie daher nicht in Rechten verletzen.
3. Im Hinblick auf die geltend gemachten Normbedenken, insbesondere gegen § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1926, kann - abgesehen von der mangelnden Präjudizialität dieses Satzes für die Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Berichtigungsverfahren -
auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0157, und vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, weiters auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1981, VfSlg. 9295, und darauf verwiesen werden, dass die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftig verhängten Vorlageauftrages im Berichtigungsverfahren gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. den wiedergegebenen Teil der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2003, B 740/03-5).
4.1. Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er sich auf die Anträge des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers bezieht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
§ 53 VwGG kam nur im Hinblick auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Anwendung, da nur sie sich in derselben prozessualen Situation befinden, d.h. dass ihre Beschwerden auch jede für sich betrachtet dasselbe Schicksal haben. Dies traf für die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin nicht zu.
Wien, am 26. April 2005
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