VwGH 2004/04/0173

VwGH2004/04/017329.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. August 2004, Zl. BMWA-556.100/5083-IV/5/2004, betreffend Feststellung gemäß § 11 EnWG und Kostenersatz (mitbeteiligte Partei: B AG in E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §74;
AVG §75;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
AVG §74;
AVG §75;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. August 2004 wurde festgestellt, dass zu Gunsten einer näher bezeichneten Erdgashochdruckleitung die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz seiner rechtsfreundlichen Vertretungskosten zu verpflichten abgewiesen (Spruchpunkt II.), weil in Ansehung des gemäß § 11 EnWG durchgeführten Verfahrens die Kostentragungsregelung des § 44 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht zum Tragen komme.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur gegen dessen Spruchpunkt II., richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Kostenersatz im Enteignungsverfahren verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, auf das in Rede stehende Enteignungsverfahren sei das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden gewesen, dessen § 44 Abs. 1 festhalte, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens vom Eisenbahnunternehmen, hier der mitbeteiligten Partei, zu bestreiten seien. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, wollte man annehmen, dass im Enteignungsverfahren nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz bestehe, wenn die Enteignung für zulässig erachtet werde, nicht aber, wenn die Enteignung nicht zulässig sei.

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG), DRGBl. 1935 I 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156/1939 idF GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381/1939, das im vorliegenden Fall auf Grund der Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz anzuwenden ist, stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich werden. Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden gemäß Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940, die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes nach Maßgabe von im Einzelnen genannter besonderer Regelungen sinngemäß Anwendung.

Die für die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung getroffene Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister, d.h. die Feststellung, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist, und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens durch den Landeshauptmann, in dem dieser als Enteignungsbehörde näher über den Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Entschädigung sowie allenfalls über die Besitzeinweisung zu entscheiden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0004, und die dort zitierte Judikatur).

Lediglich auf die zweite Phase des Verfahrens, das eigentliche Enteignungsverfahren, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden, die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister ist ausschließlich nach den Bestimmungen des EnWG durchzuführen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2000/04/0115). Soweit daher das Eisenbahnenteignungsgesetz von den Bestimmungen des AVG abweichende Regelungen über die Tragung der im Verfahren erwachsenden Kosten trifft, gelten auch diese nur für das eigentliche Enteignungsverfahren.

Da im vorliegenden Fall das Verfahren bereits mit der Feststellung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) endete, eine Enteignung sei nicht zulässig, kam ein Eintritt in das eigentliche Enteignungsverfahren und damit eine Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes von vornherein nicht in Betracht.

Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 74 f AVG, wonach - soweit nicht anderes bestimmt ist - jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Mangels davon abweichender Sonderregelungen für das Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 EnWG hat die belangte Behörde daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Vertretungskosten zu Recht verneint.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

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