Normen
AVG §73 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §1 Abs2;
GdO Allg Krnt 1998 §10 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §24;
JagdG Krnt 2000 §96;
AVG §73 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §1 Abs2;
GdO Allg Krnt 1998 §10 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §24;
JagdG Krnt 2000 §96;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendung in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom 12. Februar 2004 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Februar 2004) gemäß § 73 AVG zurückgewiesen.
Dieser Antrag lautete (unstrittig) wie folgt:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.5.2001 der Marktgemeinde Steinfeld im Sinne des § 33 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz so rasch als möglich .. entscheiden, um weitere Verzögerungen hintanzuhalten."
Als Sachverhalt wurde Folgendes festgestellt:
"1.) Der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinfeld vom 17.5.2001, das Gemeindejagdgebiet 'S' für die Jagdpachtperiode vom 1.1.2001 bis 31.12.2010 an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 4.7.2001 gemäß § 33 Abs. 5 K-JG genehmigt.
2.) Mit der Begründung, dass befangene Mitglieder an der Sitzung und Abstimmung des Jagdverwaltungsbeirates teilgenommen hätten, somit die Beschlussfassung des Gemeinderates gesetzwidrig sei, erhoben insgesamt 8 Personen, die zuvor bereits Einwendungen gegen die Verpachtung erhoben hatten, Berufung gegen den (oben genannten) Genehmigungsbescheid.
3.) Die Kärntner Landesregierung wies mit Bescheid vom 24.9.2001 den Einspruch eines der unter Punkt 2 erwähnten Berufungswerber betreffend die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates gemäß § 45a der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 113/1978 idgF, mit der Begründung, Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, welche auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnten, lägen nicht vor, ab.
4.) Wegen einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerde gegen den oben unter Punkt 3.) zitierten Bescheid der Kärntner Landesregierung sah sich die (damals zuständige) Kammer 1 des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten veranlasst, das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
5.) Mit Erkenntnis vom 23.5.2002 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.9.2001 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
6.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten gab unter Bezugnahme auf das obgenannte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.6.2002 der Berufung (siehe Punkt 2.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 4.7.2001 Folge und hob diesen Bescheid auf.
7.) Am 11.7.2002 zog die durch ihren Bürgermeister vertretene Marktgemeinde Steinfeld bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau ihren Antrag vom 6.6.2001 auf Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17.5.2001 hinsichtlich der freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes 'S' zurück.
8.) In seiner Sitzung vom 13.8.2002 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Steinfeld unter dem Tagesordnungspunkt 'Verpachtung der Gemeindejagd S' im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. c die (freihändige) Verpachtung der Gemeindejagd an die Jagdgemeinschaft S. Das in § 33 Abs. 3 K-JG vorgeschriebene Prozedere wurde eingehalten, indem insgesamt 160 Grundeigentümern die Absicht, das Gemeindejagdgebiet an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, nachweislich mitgeteilt wurde. 9 Grundeigentümer sprachen sich zufolge des entsprechenden Hinweises gegen diese Verpachtung aus. Ungeachtet dessen blieb die 'doppelte Zweidrittel-Mehrheit' im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. c K-LG gewahrt.
9.) Am 19.9.2002 wurde zwischen der Gemeinde Steinfeld als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft S als Pächterin ein Jagdpachtvertrag 'im Wege freihändiger Verpachtung' abgeschlossen, der sich auf das Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd 'S' im Ausmaß von 1.664,6263 ha, davon jagdlich nutzbar 1.458,8695 ha, bezieht. Diesem Vertragsabschluss lag eine Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Steinfeld vom 13.8.2002 zugrunde.
10.) Über das Ansuchen des Obmanns der Jagdgemeinschaft S vom 23.9.2002, den Jagdpachtvertrag zu genehmigen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Bescheid vom 24.9.2002, Zahl: 742/2001, in welchem dem Jagdpachtvertrag gemäß § 33 Abs. 6 K-JG die Genehmigung versagt wurde.
11.) Im Berufungsvorbringen der zwei Rechtsmittelwerber (Marktgemeinde Steinfeld und Jagdgemeinschaft S) wurde der Antrag gestellt, dem Jagdpachtvertrag die Genehmigung zu erteilen.
12.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001 wurde den Berufungen der Marktgemeinde Steinfeld sowie der Jagdgemeinschaft S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 24.09.2002, Zahl: 742/2001 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Jagdpachtvertrag vom 19.09.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet 'S', abgeschlossen zwischen der Gemeinde Steinfeld als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft S als Pächterin, gemäß § 16 Abs. 3 K-JG genehmigt.
13.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 05.05.2003, Zahl: KUVS-954-960/2/2003, wurden die Anträge von insgesamt sieben Antragstellern auf amtswegige Wiederaufnahme des mit unter Ziff. 12 zitierten Bescheides abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 8 iVm § 69 Abs. 1, 3 und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."
Mit dem nunmehr vorliegenden Devolutionsantrag würden die beschwerdeführenden Parteien eine Entscheidung hinsichtlich der Beschlussfassung des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinfeld vom 17. Mai 2001 begehren. Da jedoch die durch ihren (damaligen) Bürgermeister vertretene Gemeinde am 11. Juli 2002 ihren Antrag (vom 6. Juni 2001) auf Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderats vom 17. Mai 2001 hinsichtlich der freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes "S" zurückgezogen habe, sei die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau nicht (mehr) dazu verhalten gewesen, eine Entscheidung zu treffen. § 13 Abs. 1 AVG enthalte zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrags, jedoch könnten Anträge nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in jeder Lage des Verfahrens - und zwar bis zur Erlassung des Bescheides - zurückgezogen werden. Da der Genehmigungsbescheid der besagten Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juli 2001 von der belangten Behörde aufgehoben worden und das Verfahren daher keineswegs als bescheidmäßig abgeschlossen zu qualifizieren sei, sei die besagte Marktgemeinde durchaus berechtigt gewesen, den Antrag auf behördliche Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses zurückzuziehen. Mangels Vorliegens eines Parteiantrages im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG habe die genannte Bezirkshauptmannschaft nicht die Pflicht zur Bescheiderlassung getroffen. Diese sei daher in keiner Weise säumig gewesen, weshalb der vorliegende Devolutionsantrag schon deshalb zurückzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Als Beschwerdepunkte wurden vorgebracht, dass durch den angefochtenen Bescheid "die Bestimmungen der §§ 39 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) und die Bestimmung des § 43 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz (K-JG)" verletzt worden seien.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies ("um Wiederholungen zu vermeiden") - unter der Überschrift "Gegenschrift" - auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, wobei zusätzlich lediglich die oben wiedergegebene Argumentation der Bescheidbegründung wiederholt wird, wonach die in Rede stehende Marktgemeinde durchaus berechtigt gewesen sei, den Antrag auf behördliche Genehmigung des besagten Gemeinderatsbeschlusses zurückzuziehen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Rechtliche Stellung der Gemeinde
(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. .....
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 10 Abs. 1 K-AGO lautet wie folgt:
"§ 10 Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden."
§ 39 K-AGO lautet wie folgt:
"§ 39 Beschlußfassung
(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß."
§ 69 Abs. 1 bis 3 K-AGO (samt Überschrift) lauten wie folgt:
"Aufgaben des Bürgermeisters
§ 69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.
(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.
(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten."
1.2. § 24 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, lautet wie folgt:
"Verwertung der Gemeindejagd
§ 24 Art der Verwertung
(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen."
§ 33 K-JG lautet - soweit maßgeblich - wie folgt:
"§ 33 Verpachtung aus freier Hand
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
- a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
- b) die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder
c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit. a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.
...
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
...
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht."
§ 96 K-JG lautet wie folgt:
"§ 96 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
2. Die Beschwerde vertritt (zusammengefasst) die Auffassung, dass die K-AGO "keinerlei Möglichkeit einer Zurückziehung eines einmal vom Gemeinderat gefassten Beschlusses" vorsehe. Sollte eine Änderung eines Gemeinderatsbeschlusses tatsächlich vom Gemeinderat gewünscht werden, müsste ein neuer Beschluss gefasst werden. Die Marktgemeinde Steinfeld habe einen Beschluss zur Abwendung des in Rede stehenden Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Mai 2001 nicht gefasst, sodass dieser Beschluss betreffend die Verpachtung des in Rede stehenden Gebiets an die Jagdgemeinschaft S noch immer zu Recht bestehe. Weiters ergebe sich aus § 33 Abs. 5 K-JG, dass die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz - vorliegend die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau - über den genannten Beschluss eine Entscheidung zu treffen habe. Da ihre erste Entscheidung auf Genehmigung dieses Beschlusses von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 2002 behoben worden sei, "liegt keine Entscheidung vor". Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte daher eine weitere Entscheidung über den genannten Beschluss vom 17. Mai 2001 treffen müssen. Die genannten Bestimmungen würden Verfahrensschritte normieren, die eingehalten werden müssten. Träfe die Auffassung der belangten Behörde zu, dass der Beschluss auf freihändige Verpachtung der Gemeindejagd durch eine Erklärung des Bürgermeisters gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde "richtig wäre", würde das K-JG auch in der Bestimmung des § 24 missachtet werden, wonach die Gemeinde das Jagdausübungsrecht aus freier Hand und im Wege der öffentlichen Versteigerung verwerten könne. Wenn daher ein Beschluss des Gemeinderats wegen inhaltlicher Mängel behoben werde, müsse anschließend die öffentliche Versteigerung angesetzt werden.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 96 K-JG (vgl. auch § 10 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 K-AGO) fällt die Verpachtung einer Gemeindejagd in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach § 69 Abs. 1 K-AGO vertritt der Bürgermeister bezüglich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich die Gemeinde. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnorm, die von einer Vertretung (nach außen) schlechthin spricht. Damit kann aber auf dem Boden der hg. Rechtsprechung auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückgegriffen werden (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg.Nr. 10147/A, sowie die Erkenntnisse vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0350, vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0148, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/07/0181). Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde vielmehr von der Erklärung des Bürgermeisters der in Rede stehenden Marktgemeinde auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Innenverhältnis der Gemeinde dazu berechtigt war.
Der Bürgermeister der in Rede stehenden Gemeinde hat am 11. Juli 2002 - unstrittig - den Antrag auf Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinfeld vom 17. Mai 2001 auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes S für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 an die Jagdgemeinschaft S zurückgezogen. Damit lag aber - wie im bekämpften Bescheid festgehalten - ein Antrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG, über den die in Rede stehende Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden gehabt hätte, nicht mehr vor, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde den eingangs genannten Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom 17. Februar 2004 nach § 73 AVG zurückwies. Daran vermag der Hinweis der Beschwerde auf die sich aus § 24 K-JG ergebende Verpflichtung der Gemeinde zur Verpachtung einer Gemeindejagd nichts zu ändern.
4. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Begehren der belangten Behörde auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil die belangte Behörde - wie oben unter Punkt I.3. dargestellt - bei der Vorlage der Verwaltungsakten bloß auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (unter nochmaliger Anführung der dort verwendeten Argumentation) verwies und damit keine (eigenständige) Gegenschrift vorlegte (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl. 95/01/0285).
Wien, am 31. Jänner 2005
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