Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
BörsefondsG 1993 §2 Abs1;
BörsefondsG 1993 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
BörsefondsG 1993 §2 Abs1;
BörsefondsG 1993 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Börsebeteiligungsgesellschaft m.b.H., p.A. des Geschäftsführers Dr. Manfred Heider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 4, Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Datiert mit 28. Februar 1995 erging seitens der Wiener Börsekammer an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur folgendes Schreiben:
"WIENER BÖRSEKAMMER
Wien, am 28.02.1995
Republik Österreich
c/o Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
Seilerstätte 24 Z. 3785/94 EM. 8164
1015 Wien VORSCHREIBUNGS-Nr: 1345
Vorschreibung
des
Beitrages zum Wiener Börsefonds
Der Börsefondsbeitrag Ihrer Gesellschaft für Ihre im Amtlichen
Handel gehandelten Wertpapiere beträgt für das Jahr 1995
öS 80.000,--
Der Börsefondsbeitrag ist in zwei gleichen Raten am 1. April
und am 1. Oktober 1995 fällig. Es wird gebeten, den Beitrag auf
eines der unten angeführten Konten spesenfrei für den Empfänger zu
überweisen.
Begründung
Die Vorschreibung gründet sich auf §§ 2 und 3 Börsefondsgesetz 1993, BGBL. Nr. 529/1993, Art. II, und die Verordnung der Wiener Börsekammer vom 20. Dezember 1994, Verordnungsblatt Nr. 1263.
Die Berechnung ist der Beilage zu entnehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
WIENER BÖRSEKAMMER
(Unterschrift des Generalsekretärs)
Generalsekretär"
Gegen diese - von der beschwerdeführenden Partei als Bescheid gewertete - Erledigung erhob diese, vertreten durch die Finanzprokuratur, "Vorstellung", in eventu "Berufung".
1.2. Mit Bescheid des Präsidenten der Wiener Börsekammer vom 31. März 1995 wurde dieser "Vorstellung" nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Börsefondsbeitrag der Republik Österreich für deren im Amtlichen Handel an der Wiener Börse notierten Wertpapiere für das Jahr 1995 öS 80.000,-- betrage.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus:
- "1. Die Vorstellung ist zulässig und rechtzeitig.
- 2. Die der gegenständlichen Vorschreibung des Beitrages zum Wiener Börsefonds zugrundeliegenden Tatsachen sind folgende:
Es notiert u.a. (neben 215 weiteren Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzscheinen) im Amtlichen Handel der Wiener Wertpapierbörse:
7,625 % Bundesanleihe 1994-2004/7, Wertpapierkenn-Nr. 038307 Nominale öS 20.468,000.000,--,
Gemäß § 2 Börsefondsgesetz 1993, BGBl. 1993/529 Art. II, ist die Wiener Börsekammer ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, deren Wertpapiere im Amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, unter Beachtung der im § 11 Abs. 2 BörseG genannten Grundsätze, einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe durch Verordnung festzusetzen:
Vom Gesamtkurswert, wenn dieser jedoch unter dem Gesamtnennwert liegt, vom Gesamtnennwert
- a) bei Aktien 1/10 bis 4/10 von Tausend
- b) bei anderen Wertpapieren 1/30 bis 1/10 von Tausend (für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als S 10.000,-- und nicht mehr als S 80.000,--).
Die in Ausführung des Börsefondsgesetzes ergangene Verordnung der Wiener Börsekammer vom 20. Dezember 1994, Verordnungsblatt Nr. 1263, setzt den Beitrag zum Börsefonds für das Jahr 1995 u.a. in folgender Höhe fest:
für Aktiengesellschaften oder andere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Amtlichen Handel zugelassen sind:
- a) bei Aktien mit 4/10 von Tausend
- b) bei anderen Wertpapieren mit 1/10 von Tausend (für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als S 10.000,-- und nicht mehr als S 80.000,--).
Der Durchschnittskurswert des oben angeführten Wertpapieres des Bundes beträgt öS 20.493,585.000,--. 1/10 von Tausend hievon beträgt öS 2,049.359,--, weshalb der Höchstbeitrag in Höhe von öS 80.000,-- festzusetzen war.
3. Die gegenständliche Vorstellung führt aus, daß die Republik Österreich bei der Begebung von Bundesanleihen nicht als 'anderes Unternehmen' im Sinne des Börsefondsgesetzes tätig werde. Sie sei daher auch nicht beitragspflichtig zum Börsefonds.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Bund bei subjektiver und objektiv-teleologischer Interpretation sehr wohl als sonstiges Unternehmen im Sinne des Börsefondsgesetzes zu qualifizieren ist. Die Geldmittelbeschaffung des Bundes ist ihrer Art nach zweifellos als unternehmerische Tätigkeit anzusehen, soweit diese in Form der Emission von börsenotierten Anleihen stattfindet. Gründe sowie Art und Weise der Begebung einer Anleihe sind für die Republik Österreich dieselben wie für jeden privaten Emittenten. Das von der Einschreitenden Partei zitierte Bundesfinanzierungsgesetz (BGBl. 1992/763) hatte zum Ziel, die Schuldenverwaltung des Staates privatwirtschaftlich zu organisieren und jenen von Kreditinstituten anzupassen, um als Marktteilnehmer keine Nachteile zu erleiden. Die Erläuternden Bemerkungen zum genannten Gesetz (Nr. 717 der Beilagen zum Stenographischen Protokoll) führen u.a. aus: '... Finanzinnovationen, wie zum Beispiel Währungstauschverträge und Optionen, ermöglichen es kostenbewußten Marktteilnehmern - unter Beachtung der Risikofaktoren - spezifische Vorteile in Marktnischen zu nützen und dadurch Kosteneinsparungen zu erzielen. Diese Entwicklung hat international dazu geführt, daß zahlreiche Staaten die Organisationsstrukturen ihrer Schuldenverwaltungen privatwirtschaftlich organisiert und denen von Kreditinstituten angepaßt haben, um als Marktteilnehmer keine Nachteile zu erleiden. Mit der Übertragung der Bundesschuldenverwaltung an eine im Eigentum des Bundes stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird diese internationale Entwicklung in Österreich nachvollzogen und es können im Bereich der Bundesfinanzierung durch die größere Flexibilität der Bundesschuldenverwaltung mittel- bis langfristig, dem internationalen Beispiel folgend, Kosteneinsparungen erzielt werden ...'.
Zur Frage der institutionellen Selbständigkeit der Geldmittelbeschaffung des Bundes ist auszuführen, daß es für den Begriff des 'Unternehmens' unmaßgebend ist, in welcher Organisationsform es auftritt, ob es Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist und dergleichen. Unter einer Unternehmung ist lediglich eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist (s. VfSlg. 3296/1957). Die Bundesschuldenverwaltung stellt auf Grund der obigen Ausführungen sehr wohl eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Somit treffen alle Definitionsmerkmale der öffentlichen Unternehmung auf die Geldmittelbeschaffung des Bundes zu und die Republik Österreich ist folglich unter den Unternehmensbegriff des Börsefondsgesetzes zu subsumieren und daher zu Beitragsleistungen verpflichtet."
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem "sich aus § 2 des Börsefondsgesetzes, wonach sich die Ermächtigung der Wiener Börsekammer zur Einhebung von Beiträgen zum Börsefonds nur auf Aktiengesellschaften und andere Unternehmen bezieht, ergebenden Recht, dass ihr ein Börsefondsbeitrag nicht vorgeschrieben wird", verletzt.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Börsefondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 529, lauten:
"§ 2. (1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, deren Wertpapiere im amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, unter Beachtung der im § 11 Abs. 2 BörseG genannten Grundsätze einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe durch Verordnung festzusetzen:
Vom Gesamtkurswert, wenn dieser jedoch unter dem Gesamtnennwert liegt, vom Gesamtnennwert
- 1. bei Aktien 1/10 bis 4/10 vom Tausend,
- 2. bei anderen Wertpapieren 1/30 bis 1/10 vom Tausend,
für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als 10 000 S und nicht mehr als 80 000 S.
...
§ 3. (1) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Wiener Börsekammer in österreichischen Schilling für das jeweilige Kalenderjahr im vollen Jahresausmaße im vorhinein zu bemessen. Die Abstattung hat in zwei Halbjahresraten zu erfolgen. Im Falle der Löschung der Notierung ist der letzte Beitrag für jenes Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Löschung erfolgte. Neu in die Beitragspflicht tretende Unternehmungen haben den Beitrag vom nächsten der Einschaltung in das amtliche Kursblatt folgenden Monat an nach Verhältnis des noch laufenden Restes des Kalenderjahres zu entrichten.
...
§ 4. Die zu entrichtenden Börsefondsbeiträge werden im Verwaltungswege eingebracht."
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG), BGBl I Nr. 11/1998, erlischt mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge sind jedoch zu bezahlen.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit des AVG durch die Wiener Börsekammer in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0103, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bejaht.
2.3. Die beschwerdeführende Partei geht sowohl in ihrem als "Vorstellung" bzw. in eventu als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Erledigung der Wiener Börsekammer vom 28. Februar 1995 als auch in ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde davon aus, dass es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt.
Diese als "Vorschreibung" bezeichnete Erledigung der Wiener Börsekammer vom 28. Februar 1995 enthält jedoch einerseits keine Bezeichnung als Bescheid, andererseits mangelt es auch an einer Rechtsmittelbelehrung. Hingegen findet sich in diesem (vom Generalsekretär gefertigten) Schreiben die Grußformel "Mit vorzüglicher Hochachtung".
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgeführt hat, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Sodann weist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss darauf hin, dass Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder behördliche Erledigungen, die nicht in Bescheidform zu erlassen sind (Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen) vornehmen können. Zur Abgrenzung dieser Typen des Verwaltungshandelns vom Bescheid führte der Gerichtshof weiters aus, dass insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell ist. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
Fehlt die Bezeichnung als Bescheid, kommt bei der Beurteilung der Normativität einer Erledigung auch ihrer sonstigen Form entscheidende Bedeutung zu, etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln, bloß narrativer Wendungen wie "teile ich Ihnen mit", "bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen", "kann nicht nähergetreten werden" oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Eine solche Form einer Erledigung ist ein Indiz dafür, das kein Bescheid, sondern eine nicht normative (Wissens)Erklärung vorliegt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0195, und vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0113).
Aus dem Inhalt und der Form der Erledigung (des Generalsekretärs) der Wiener Börsekammer vom 28. Februar 1995, welches nicht die Bezeichnung als Bescheid aufweist, im Besonderen wegen des Fehlens der gemäß § 61 AVG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung, des Gebrauchs der Wendung "es wird gebeten, den Beitrag zu überweisen" sowie der Verwendung der Grußformel "Mit vorzüglicher Hochachtung" lässt sich unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes hinsichtlich der Wertung dieser Erledigung als Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen, ob die belangte Behörde normativ über die Beitragsbemessung und -vorschreibung entschieden oder dem Beitragsschuldner eine bloße Information über den Stand und die Fälligkeit der Beitragsverbindlichkeit gegeben hat. Für die Beurteilung, dass lediglich ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen intendiert und zum Ausdruck gebracht wurde, spricht insbesondere der Umstand, dass § 4 des Börsefondsgesetzes 1993 die Einbringung der zu entrichtenden Börsefondsbeiträge im Verwaltungswege vorsieht. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Wertung der Erledigung als Rückstandsausweis über die Beitragsschuld naheliegend. Die Normativität der Erledigung erweist sich sohin zumindest als zweifelhaft.
Aus diesen Gründen ist das Fehlen der Bescheidbezeichnung essentiell und die in Rede stehende Erledigung der Wiener Börsekammer vom 28. Februar 1995 nicht als Bescheid zu werten.
2.4. Da die Erledigung der Wiener Börsekammer vom 28. Februar 1995 somit nicht als Bescheid gewertet werden kann, erübrigt es sich, auf die im Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gegen diese Erledigung ("Vorstellung", in eventu "Berufung") angeschnittene Frage einzugehen, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukäme, dass die von der belangten Behörde als Mandatsbescheid gewertete Erledigung nicht als solcher bezeichnet und erkennbar war.
Mangels Bescheidcharakters der Erledigung vom 28. Februar 1995 erweist sich der angefochtene Bescheid vom 31. März 1995 als ein erst- (und letztinstanzlicher) Bescheid, dessen Erlassung kein Prozesshindernis entgegenstand.
2.5. Auch der Inhalt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Erledigung verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0103, ausgesprochen und näher begründet hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den beschwerdeführenden Bund als "anderes Unternehmen" im Sinne des § 2 Abs. 1 des Börsefondsgesetzes 1993 qualifiziert und zur Beitragsleistung - im zitierten Erkenntnis für das Jahr 1994 - herangezogen hat. Dies gilt auch für das hier in Rede stehende Beitragsjahr 1995.
Die beschwerdeführende Partei wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Börsebeteiligungsgesellschaft m.b.H. ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer (§ 3 Abs. 1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes, Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998); daher war der Kostenersatz dieser Gesellschaft zuzusprechen.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. Oktober 2000
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