VwGH 98/07/0113

VwGH98/07/011329.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des PS und

2) des JS, beide in E und beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juni 1998, Zl. 410.921/01-I 4/98, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 22. Juli 1925 war B.L. die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Kraftwerksanlage auf die Dauer von 60 Jahren erteilt worden.

Mit Anbringen vom 24. Mai 1976 hatte die B.L. OHG beim LH die Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes begehrt, welchem Antrag mit Bescheid des LH vom 17. Mai 1985 stattgegeben worden war. Auf Grund einer unter anderem auch vom Erstbeschwerdeführer des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen diesen Wiederverleihungsbescheid erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid des LH vom 17. Mai 1985 mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1986 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den LH zurückverwiesen. Dieser Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Anbringen vom 18. März 1998 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgenden Antrag:

"Es wolle festgestellt werden, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der (B.L. OHG) vom 24.5.1976 auf Wiederverleihung des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk

Kufstein unter ... eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes, das mit

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 5.9.1924, ..., zum Bau und Betrieb einer Kraftwerksanlage in Ellmau auf 40 Jahre erteilt und durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.1925, ..., auf eine 60jährige Konsensdauer erweitert wurde, zufolge Säumigkeit der Behörde auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist.

Außerdem wolle in Ausübung dieser zuständigen Behördentätigkeit festgestellt werden, daß die genannten Wasserbenutzungsrechte mit Ablauf des 22.7.1985 erloschen sind, weshalb von der Behörde der Antrag auf Wiederverleihung abzuweisen ist, und die in § 29 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen verfügt bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes bescheidmäßig festgestellt werde."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 29 WRG 1959 und § 73 AVG zurück. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, daß durch ihren seinerzeitigen Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 1986 das Wiederverleihungsverfahren wieder in das erstinstanzliche Stadium getreten sei, was es den Beschwerdeführern verwehre, die behördliche Entscheidungspflicht über den Wiederverleihungsantrag der B.L. OHG geltend zu machen. Solange die angestrebte Bewilligung nicht erteilt worden sei, liege eine Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer noch nicht vor, was ihrem Devolutionsantrag rechtlich im Wege stehe. Zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der B.L. OHG und der Verfügung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 sei die belangte Behörde nicht zuständig, weshalb die insoweit an sie gerichteten Anträge ebenfalls zurückzuweisen gewesen seien. Der LH werde jedoch unter einem beauftragt, im Hinblick auf das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes ein Verfahren gemäß § 29 WRG 1959 durchzuführen. Sei doch das Wasserbenutzungsrecht der B.L. OHG mit Ablauf des 30. Juli 1985 ex lege erloschen, woran das Fehlen eines formalen Erlöschensbescheides nichts ändern könne. Eine Bestimmung des Inhaltes des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, über die Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer für den Fall eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes habe die Bestimmung des § 21 WRG 1959 in der Fassung vor der genannten Novelle nicht enthalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung als verletzt anzusehen, weil ihnen "bereits Anspruch auf amtswegige Durchführung eines Verfahrens gemäß § 29 WRG 1959" zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, solange über ein bekämpftes Vorhaben und die darüber ergangenen Einwendungen ein Bescheid noch nicht vorliegt, nur der Bewilligungswerber, nicht aber auch die das Vorhaben bekämpfende Partei die behördliche Entscheidungspflicht über den Bewilligungsantrag geltend machen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0042, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführer treten dieser Rechtsauffassung im grundsätzlichen nicht entgegen, meinen aber, daß anderes dann zu gelten habe, wenn mit einem vom Bewilligungswerber eingebrachten Antrag Rechtswirkungen im Sinne Duldungspflichten begründender Ansprüche verbunden seien. Von solchen Rechtswirkungen sei im vorliegenden Fall deswegen auszugehen, weil der Wiederverleihungsantrag der B.L. OHG gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 in seiner Fassung vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, einen Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung ausgelöst habe, was die Verlängerung des Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer betroffener Grundstücke "automatisch mit sich" bringe. Es lasse ein solcher Wiederverleihungsantrag für den betroffenen Grundeigentümer auch keine besonderen Einwendungen zu, weil der bisher Berechtigte Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung habe, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stünden. Insoweit sei die Situation im Wiederverleihungsverfahren rechtlich anders als in einem Bewilligungsverfahren zu betrachten.

Mit dieser Auffassung unterliegen die Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, haben nämlich auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 WRG 1959 in seinen Fassungen vor wie nach der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, die Vorschriften der §§ 11 ff leg. cit. über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1997, 95/07/0233, vom 10. Juli 1997, 96/07/0136, und vom 19. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7823/A). Es löst demnach ein Wiederverleihungsantrag in bezug auf fremde Rechte andere Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht aus. Daß die Rechtswirkungen des § 21 Abs. 3 Satz 3 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, durch eine im Geltungsbereich der Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung erfolgte Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht herbeigeführt werden konnten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1997, 97/07/0066, und vom 8. April 1997, 96/07/0153), hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerdeführer meinen des weiteren, daß ihr Devolutionsantrag doch zumindest ab jenem Zeitpunkt nicht mehr als unzulässig hätte angesehen werden dürfen, zu dem der der B.L. OHG erteilte Konsens durch Zeitablauf erloschen gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt müsse Bestand und Betrieb der seinerzeitig bewilligten Kraftwerksanlage als gesetzwidrig beurteilt werden, was die Wasserrechtsbehörde zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 29 WRG 1959 hätte verpflichten müssen. Durch die wasserrechtlich bewilligte, nach Ablauf der Konsensdauer fortbestehende Anlage werde unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingegriffen, welchen die Möglichkeiten des Privatrechtes zur Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes ebenso nicht offenstünden wie sie auch keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hätten. Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 29 WRG 1959 setze aber die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag voraus, woraus ebenso das Recht der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht abgeleitet werden müsse.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Soweit dieses Vorbringen der Beschwerdeführer eine Zulässigkeit ihres Devolutionsantrages im Wiederverleihungsverfahren begründen will, lassen die Beschwerdeführer den Umstand außer acht, daß es sich bei einem Wiederverleihungsverfahren nach § 21 WRG 1959 und bei dem nach § 29 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren um zwei voneinander zu unterscheidende und getrennt zu beurteilende Verfahren handelt, die nicht miteinander zu vermengen sind. Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde besteht in beiden Verfahren. Wie sie zur Durchführung des in § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschriebenen Verfahrens bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet ist, so trifft sie - davon völlig unabhängig - Entscheidungspflicht auch über einen vom Konsensträger gestellten Wiederverleihungsantrag (vgl. hiezu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0153). Mit der Bejahung der behördlichen Entscheidungspflichten ist freilich die Frage noch nicht beantwortet, welcher Verfahrenspartei die Berechtigung zukommt, die behördliche Entscheidungspflicht im Wege des § 73 Abs. 2 AVG auch geltend zu machen. Die Antwort auf diese Frage ist im grundsätzlichen dahin zu geben, daß die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A).

Verliert man den Umstand nicht aus den Augen, daß es sich beim Wiederverleihungsverfahren und beim Verfahren nach § 29 WRG 1959 um zwei voneinander gesonderte Verwaltungsangelegenheiten handelt, dann ergeben sich für die Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern verfolgten Entscheidungsansprüche folgende Konsequenzen:

Der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages, mit welchem die Entscheidungspflicht der Behörde über den von der B.L. OHG gestellten Wiederverleihungsantrag durchgesetzt werden sollte, stand entgegen, daß die Beschwerdeführer aus den bereits an früherer Stelle dargelegten Erwägungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf behördlichen Abspruch über den Wiederverleihungsantrag ihrer Verfahrensgegnerin noch nicht hatten. Da ein diesem Antrag ihrer Verfahrensgegnerin stattgebender und die Einwendungen der Beschwerdeführer abweisender Bescheid zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages durch die Beschwerdeführer dem Rechtsbestand nicht angehörte, hatten die Beschwerdeführer aus den bereits dargelegten Erwägungen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abspruch über den Wiederverleihungsantrag der B.L. OHG erworben, was die Zurückweisung ihres diesen - nicht bestehenden -Entscheidungsanspruch verfolgenden Devolutionsantrages durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erweist.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Anbringen vom 18. März 1998 allerdings auch einen Entscheidungsanspruch nach § 29 WRG 1959 geltend gemacht. Ob sie auf einen solchen Abspruch der Wasserrechtsbehörde ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages hatten - die Beschwerdeführer bezweifeln dies ausdrücklich selbst und bringen ihre Zweifel auch durch die Formulierung eines Beschwerdepunktes im Sinne ihres "Anspruches auf amtswegige Durchführung eines Verfahrens gemäß § 29 WRG 1959" deutlich zum Ausdruck -, braucht im vorliegenden Beschwerdefall indessen nicht untersucht zu werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich den auf die Verfolgung eines Entscheidungsanspruches nach § 29 WRG 1959 abzielenden Antrag der Beschwerdeführer aus dem Grunde ihrer sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen, den Beschwerdeführern jedoch gleichzeitig mitgeteilt, daß der LH unter einem beauftragt werde, das Verfahren nach § 29 WRG 1959 durchzuführen. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde inhaltlich von der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG Gebrauch gemacht, wozu sie nach der von den Beschwerdeführern gewählten Formulierung des zweiten Absatzes ihres Anbringens vom 18. März 1998 als berechtigt anzusehen war, ohne daß die in einer solchen Betrachtungsweise als überflüssig zu beurteilende "Zurückweisung" auch der Anträge im zweiten Absatz des Anbringens der Beschwerdeführer vom 18. März 1998 diese im geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt hätte.

Dem Beschwerdevorbringen läßt sich freilich der Versuch entnehmen, auch den zweiten Absatz des Anbringens der Beschwerdeführer vom 18. März 1998 nicht als bloßen Sachantrag, sondern als Begehren nach § 73 Abs. 2 AVG beurteilt zu sehen. Selbst wenn einer solchen, durch den Wortlaut dieses Anbringensteils der Beschwerdeführer nicht indizierten Betrachtungsweise beizupflichten wäre, resultierte daraus kein Erfolg der Beschwerde. Der Zulässigkeit eines vom Zweitbeschwerdeführer gestellten Begehrens nach § 73 Abs. 2 AVG stünde formell-rechtlich das Fehlen eines von diesem Beschwerdeführer erstinstanzlich gestellten Entscheidungsantrages entgegen. Der Erstbeschwerdeführer verweist allerdings darauf, daß er am 30. Juli 1986 an den LH einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der B.L. OHG gestellt hatte, hinsichtlich dessen von ihm bereits mit Anbringen vom 2. Jänner 1988 die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG der belangten Behörde gegenüber geltend gemacht worden war. (Gegen einen dieses Begehren des Erstbeschwerdeführers abschlägig erledigenden Bescheid der belangten Behörde richtet sich die zu 98/07/0112 protokollierte Beschwerde des dort allein beschwerdeführenden Erstbeschwerdeführers, über welche das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist.) Es hilft aber auch dieser Hinweis des Erstbeschwerdeführers auf die von ihm bereits zuvor geltend gemachte Entscheidungspflicht der belangten Behörde nach § 29 WRG 1959 der hier zu erledigenden Beschwerde zu keinem Erfolg, weil ein bereits geltend gemachter Entscheidungsanspruch die Zulässigkeit der Wiederholung seiner Geltendmachung ausschließt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A).

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die im zweiten Absatz des Anbringens der Beschwerdeführer vom 18. März 1998 formulierten Anträge zurückgewiesen hat, wurden die als verletzt erklärten Rechte der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung somit zusammengefaßt deswegen nicht verletzt,

.) weil diese Anträge nicht als Devolutionsanträge, sondern als Sachanträge aufgefaßt werden durften, zu deren Behandlung die belangte Behörde sachlich unzuständig war und sie deshalb gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Wasserrechtsbehörde weiterleiten durfte, ohne daß der als "Zurückweisung" formulierte Abspruch eine Rechtsverletzung begründete, und

.) weil auch im Falle eines Verständnisses dieser Anträge als solcher nach § 73 Abs. 2 AVG ihrer Zulässigkeit hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers das Fehlen eines erstinstanzlich gestellten Antrages und hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die bereits erfolgte Geltendmachung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch den Devolutionsantrag vom 2. Jänner 1988 entgegengestanden wäre.

Es erübrigte sich damit im Beschwerdefall, das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer auf behördlichen Abspruch über eine Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der B.L. OHG zu prüfen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte