Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1998 §13;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §26;
BauO Tir 1998 §58 Abs1;
BauO Tir 1998 §58;
BauRallg;
VwGG §27;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1998 §13;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §26;
BauO Tir 1998 §58 Abs1;
BauO Tir 1998 §58;
BauRallg;
VwGG §27;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 10. Jänner 1997 hat die erstmitbeteiligte Partei (damals DH) die Erteilung der Baubewilligung zur Erhöhung des Dachstuhles und die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes auf einem näher bezeichneten Grundstück beantragt. Der Beschwerdeführer erhob als Nachbar Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben; mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 1997 wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung für die Erhöhung des Dachstuhles und die Errichtung des überdachten Abstellplatzes erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 insoweit stattgegeben, als die Garage von seinem Grundstück mindestens 25 cm entfernt sein müsse, die übrigen Einwendungen wurden ab bzw. zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juni 1997 keine Folge gegeben. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 97/06/0167, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß die Wandhöhe der zum Beschwerdeführer gerichteten Nordostansicht unrichtig ermittelt worden sei und deshalb zu hoch gewesen sei, weshalb Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien.
In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid vom 15. Mai 1997 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen.
Die Erstmitbeteiligte hat hierauf dieses Bauansuchen mit Schreiben vom 8. Mai 1998 zurückgezogen. Daraufhin hat der Stadtrat mit Berufungsbescheid vom 13. Mai 1998 den ursprünglichen Baubewilligungsbescheid aufgehoben.
Mit Eingabe vom 28. April 1998 hat die Erstmitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zum Zu- und Aufbau des bestehenden Wohnhauses angesucht. In der über dieses Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer als Nachbar folgendes vorgebracht: "Wir sprechen uns gegen das Bauvorhaben aus mit der Begründung, daß es sich um ein Bauvorhaben handelt, das bereits vor Inkrafttreten der TBO 1998 bauverhandelt wurde. Es wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Bauverfahren verwiesen".
Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das mit ein Eingabe vom 28. April 1998 beantragte Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 6 und 7 der TBO 1998 in Verbindung mit § 115 TROG 1997 bewilligt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 15. Juli 1998 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei einem Bauwerber unbenommen, ein Baugesuch bis zur Rechtskraft der Berufungsentscheidung zurückzuziehen. Die Gemeindebehörden hätten grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden; da die Bauwerberin das ursprüngliche Bauansuchen zurückgezogen habe, mit Eingabe vom 28. April 1998 bei der Baubehörde erster Instanz ein neues Baugesuch eingelangt sei, sei auf dieses Ansuchen die am 1. März 1998 in Kraft getretene Tiroler Bauordnung 1998 anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich dieses Bauvorhabens keine Einwendungen im Rechtsinn erhoben, obwohl er zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen worden sei.
Gegen diese Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß es einem Bauweber unbenommen bleibt, während des Verwaltungsverfahrens sein Baugesuch zurückzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig ist, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet ist, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitzt nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0181 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Am 1. März 1998 ist die Tiroler Bauordnung 1998, LGBL. Nr. 15/1998 (TBO 1998) in Kraft getreten (siehe § 59 TB0 1998).
Das gegenständliche Bauansuchen ist unbestritten bei der Stadtgemeinde Imst am 28. April 1998 eingelangt. Auf dieses Ansuchen war demnach die TBO 1998 anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht es einem Bauwerber auch frei, bei einer für ihn günstigeren Rechtslage ein inhaltlich gleiches Baugesuch einzubringen, wie jenes, das unter dem Regime der alten Rechtslage nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. In einem solchen Fall stünde nicht einmal bei Unterlassung der Zurückziehung des ersten Baugesuches einem zweiten Baugesuch die res judicata entgegen, weil infolge der geänderten Rechtslage in rechtlicher Hinsicht eine andere Sache vorliegt. Bei Fehlen einer Zurückziehung des ursprünglichen Baugesuches wäre die Berufungsbehörde nur gehalten, über das noch anhängige (erste) Baugesuch inhaltlich (aufgrund der alten Rechtslage, siehe § 58 Abs. 1 TBO 1998) zu entscheiden. In Bezug auf die auf das neue Baugesuch anzuwendende Rechtslage hätte aber nicht einmal der Umstand Auswirkungen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Baugesuches noch ein anderes Baugesuch anhängig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, ausgesprochen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt. Daß er nicht gemäß § 42 AVG unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Verhandlung vom 12. Juni 1998 geladen worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ebenso bestreitet er nicht, in dieser Verhandlung das im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Vorbringen erstattet zu haben. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Einwendungen müssen insoweit spezialisiert werden, als erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich der Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Einwendungen zu begründen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5 Auflage, S. 278, E 1 2 und 3 zitierte hg. Judikatur). Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer spreche sich gegen das Bauvorhaben aus mit der Begründung, daß es sich um ein Bauvorhaben handle, das bereits vor Inkrafttreten der TBO 1998 bauverhandelt wurde, hat der Beschwerdeführer hier keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Zutreffend wurde daher vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde seine Berufung wegen Eintritts der Präklusion gemäß § 42 AVG abgewiesen.
Unerheblich ist auch, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein Bauprojekt handelte, das trotz Fehlens der Baugenehmigung bereits im Jahre 1997 fertiggestellt wurde, weil auch die TBO 1998 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht verbietet und an den Umstand, daß es sich um eine nachträgliche Baubewilligung handelt, keine Übergangsbestimmung des Inhaltes geknüpft hat, daß auf bereits hergestellte bauliche Anlagen die TBO 1989 anzuwenden wäre.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 1998
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